Urteil des BVerwG vom 10.01.2006, 4 B 52.05
Form, Gebäude, Anbau, Unterlassen
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 52.05 OVG 1 LB 23/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Würdigung der Bebauungssituation durch das Berufungsgericht und legt keinen Verfahrensfehler dar. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind - wenn sie
denn vorlägen - revisionsrechtlich in der Regel und auch hier nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).
Sachaufklärung rügt, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Der insoweit geltend gemachte
Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet,
wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Be-
schwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert
dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich
getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im
Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung,
entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von
Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (stRspr; vgl. Beschluss vom
6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Diesen Maßstäben wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung entsteht, die der Kläger "hinnehmen muss", ist im Übrigen als Rechtsfrage vom
Gericht zu entscheiden und kann daher in dieser Form nicht zum Gegenstand eines
Sachverständigenbeweises gemacht werden.
und damit das rechtliche Gehör verletzt hätte.
die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
ein Anbau einfügt, ließe sich im vorliegenden Fall, auf dessen Besonderheiten die
Beschwerde näher eingeht, nicht in rechtsgrundsätzlicher Form weiter klären. Im Üb-
rigen bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, dass der bauplanungsrechtlichen
Beurteilung die vorhandene Grundstücksituation zu Grunde zu legen ist, ohne dass
es auf die Einzelheiten der vorangegangenen Erwerbsvorgänge ankäme.
der Revision. Sie lassen sich nicht unabhängig von den in der Beschwerde aufgeführten jeweiligen Besonderheiten rechtsgrundsätzlich klären. Soweit auf Baugrenzen und den durch sie geschützten Licht- und Sonneneinfall Bezug genommen wird,
fehlt es überdies an der Darlegung einer nicht nur das Landesrecht betreffenden
Frage.
wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz
abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im
Widerspruch stehen könnten.
1997 - BVerwG 4 B 172.97 - (BRS 59 Nr. 79 = NVwZ-RR 1998, 539) verweist, ist
hervorzuheben, dass das Berufungsgericht die vorhandenen Gebäude nicht als Nebenanlagen nach § 23 Abs. 5 i.V.m. § 14 BauNVO angesehen und schon deswegen
keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden
Rechtssatz aufgestellt hat.
4 B 60.87 - (BRS 47 Nr. 68 = NVwZ 1987, 1080) legt die Beschwerde weder einen
abweichenden Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht die Gefolgschaft versagt hätte, noch einen in dieser Entscheidung enthaltenen Rechtssatz, von dem abgewichen würde, dar.
36 Nr. 56 = BauR 1981, 170) lässt sich eine das Urteil tragende grundsätzliche Aus-
sage in der Form, wie sie die Beschwerde formuliert, ebenso wenig entnehmen wie
dem Urteil des Berufungsgerichts ein entgegenstehender Grundsatz.
schon deswegen keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch
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5 C 19.11 vom 10.01.2013
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