Urteil des BVerwG vom 10.01.2006

Form, Gebäude, Anbau, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 52.05
OVG 1 LB 23/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.
Soweit die Beschwerde in mehreren Punkten vorträgt, das Oberverwal-
tungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, rügt sie lediglich die
Würdigung der Bebauungssituation durch das Berufungsgericht und legt keinen Ver-
fahrensfehler dar. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind - wenn sie
denn vorlägen - revisionsrechtlich in der Regel und auch hier nicht dem Verfahrens-
recht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).
Soweit die Beschwerde mehrfach einen Verstoß gegen die Pflicht zur
Sachaufklärung rügt, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Der insoweit geltend gemachte
Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet,
wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Be-
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schwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert
dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungs-
bedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-
maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststel-
lungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich
getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im
Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung,
entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nun-
mehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs-
sen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfah-
rensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von
Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisan-
träge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (stRspr; vgl. Beschluss vom
6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die-
sen Maßstäben wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Frage, ob eine Beeinträchti-
gung entsteht, die der Kläger "hinnehmen muss", ist im Übrigen als Rechtsfrage vom
Gericht zu entscheiden und kann daher in dieser Form nicht zum Gegenstand eines
Sachverständigenbeweises gemacht werden.
Aus dem Umstand, dass ein Gericht auf einen im Verfahren des vorläufi-
gen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss verweist, kann nicht geschlossen wer-
den, dass es das spätere Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen
und damit das rechtliche Gehör verletzt hätte.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung,
die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Die unter II 1. aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen sich
ein Anbau einfügt, ließe sich im vorliegenden Fall, auf dessen Besonderheiten die
Beschwerde näher eingeht, nicht in rechtsgrundsätzlicher Form weiter klären. Im Üb-
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rigen bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, dass der bauplanungsrechtlichen
Beurteilung die vorhandene Grundstücksituation zu Grunde zu legen ist, ohne dass
es auf die Einzelheiten der vorangegangenen Erwerbsvorgänge ankäme.
Auch die unter II 2. formulierten Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung
der Revision. Sie lassen sich nicht unabhängig von den in der Beschwerde aufge-
führten jeweiligen Besonderheiten rechtsgrundsätzlich klären. Soweit auf Baugren-
zen und den durch sie geschützten Licht- und Sonneneinfall Bezug genommen wird,
fehlt es überdies an der Darlegung einer nicht nur das Landesrecht betreffenden
Frage.
3. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröff-
nende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor,
wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem sei-
ne Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz
abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im
Widerspruch stehen könnten.
Soweit der Kläger auf den Beschluss des Senats vom 6. November
1997 - BVerwG 4 B 172.97 - (BRS 59 Nr. 79 = NVwZ-RR 1998, 539) verweist, ist
hervorzuheben, dass das Berufungsgericht die vorhandenen Gebäude nicht als Ne-
benanlagen nach § 23 Abs. 5 i.V.m. § 14 BauNVO angesehen und schon deswegen
keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden
Rechtssatz aufgestellt hat.
Hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 15. April 1987 - BVerwG
4 B 60.87 - (BRS 47 Nr. 68 = NVwZ 1987, 1080) legt die Beschwerde weder einen
abweichenden Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverwal-
tungsgericht die Gefolgschaft versagt hätte, noch einen in dieser Entscheidung ent-
haltenen Rechtssatz, von dem abgewichen würde, dar.
Auch dem Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - (BRS
36 Nr. 56 = BauR 1981, 170) lässt sich eine das Urteil tragende grundsätzliche Aus-
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sage in der Form, wie sie die Beschwerde formuliert, ebenso wenig entnehmen wie
dem Urteil des Berufungsgerichts ein entgegenstehender Grundsatz.
Zu der letzten Divergenzrüge ist ebenfalls hervorzuheben, dass das Be-
rufungsgericht die vorhandenen Gebäude nicht als Nebenanlagen angesehen und
schon deswegen keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzun-
gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch