Urteil des BVerwG vom 02.10.2008

Gebäude, Neubau, Akte, Geschäftshaus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 51.08
VGH 8 S 18/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
Dr. Jannasch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 6. Juni 2008 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Amts-
ermittlungsgrundsatz liegt nicht vor.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sollen die Außenwände
des Gebäudes V. Straße … an bzw. in der Nähe der Grenzen des dem Kläger
gehörenden Grundstücks Flurstück … errichtet werden, sodass die vorge-
schriebenen Abstandsflächen nicht bzw. nicht in vollem Umfang auf dem Bau-
grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche hat der Verwaltungsgerichtshof
insoweit nicht für erforderlich gehalten, weil öffentlich-rechtlich gesichert sei,
dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an der Grenze gebaut werde (UA
S. 13). Eine solche Grenzbebauung sei auch dann gewährleistet, wenn auf dem
Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausge-
gangen werden könne, an der Grenze, an die angebaut werden solle, vorhan-
den sei. Auf dem benachbarten Grundstück (Flurstück …) stehe an der Grenze
bereits das Doppelhaus M…straße … und …. Der durch das Flurstück … ge-
bildete geringe Abstand zwischen dem Doppelhaus und der Grenze zum Flur-
stück … spiele dabei keine entscheidende Rolle. Vom Fortbestand des Gebäu-
des M…straße … und … könne ausgegangen werden. Denn entweder bleibe
das Gebäude insgesamt stehen, weil der im Hinblick auf das Stockwerkseigen-
tum notwendige Konsens für einen Abbruch zwischen Kläger und Beigeladener
nicht hergestellt werden könne, oder es werde teilweise (Gebäudeteil
M…straße …) abgerissen und über die Grenze und das Flurstück … hinweg
durch den genehmigten Neubau ersetzt.
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe vor Unterstel-
lung des fehlenden Konsenses über den Abbruch des Gebäudeteils M…stra-
ße … die Akte betreffend den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und Herrn B.,
der der beigeladenen Bauherrengemeinschaft angehört, beiziehen und weiter
aufklären müssen, ob nach der Urteilsverkündung in diesem Rechtsstreit am
21. April 2004 nunmehr die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Abbruches
vorlägen. Hierzu war der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht verpflich-
tet, weil diese Frage nach seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht
entscheidungserheblich war. Er hat nicht ausgeschlossen, dass der Gebäude-
teil M.straße … abgerissen wird. Für diesen Fall hat er vielmehr angenommen,
dass der abgerissene Gebäudeteil über die Grenze und das Flurstück … hin-
weg durch den genehmigten Neubau ersetzt werde (UA S. 15).
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In Bezug auf diesen Teil der Begründung rügt die Beschwerde, dass der Ver-
waltungsgerichtshof den Antrag der Beigeladenen vom 19. Oktober 2005 auf
veränderte Ausführung des genehmigten Geschäftshauses und die auf diesen
Antrag erteilte, noch nicht bestandskräftige Baugenehmigung vom 13. Februar
2006 nicht beigezogen habe, wobei sich die Korrektur des Antrags bzw. die
veränderte Ausführung ausschließlich auf den Wegfall des geplanten Bauvor-
habens auf Flurstück … (Gebäude M…straße … und …) sowie auf Flurstück …
beziehe. Insoweit legt die Beschwerde jedoch nicht - wie dies zur Darlegung
eines Aufklärungsmangels erforderlich wäre (Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328) - dar, dass sich dem Verwaltungsge-
richtshof die Erforderlichkeit der Beiziehung dieser Akten hätte aufdrängen
müssen, obwohl der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte.
Auf Seite 14 seines Schriftsatzes vom 3. März 2008 hatte er lediglich vorgetra-
gen, dass die Beigeladene die veränderte Ausführung des genehmigten Ge-
schäftshauses insoweit beantragt hatte, als der Zwischenbau, d.h. der Gebäu-
deflügel zwischen Büro und Geschäftshaus und dem Gebäudeteil M…straße …
„mit Erhalt des Gebäudeteils M…straße …“ auf den Flurstücken … und … in
Wegfall geraten solle. Dass darin nicht nur eine Anpassung der Baugenehmi-
gung an die gescheiterte zivilrechtliche Durchsetzung des Abrisses des Gebäu-
deteils M…straße …, sondern die Gestattung liegen könnte, von der Abbruch-
genehmigung für diesen Gebäudeteil trotz Verzichts auf die Errichtung des Zwi-
schenbaus weiterhin Gebrauch zu machen, musste sich dem Verwaltungsge-
richtshof nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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