Urteil des BVerwG vom 24.10.2007

Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 51.07
VGH 2 BV 06.497
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 2. August 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die
Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beigeladene ihr beimisst.
Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Ansicht, dass der angefochtene Bau-
vorbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, auf drei
je selbständig tragende Gründe. Zwei Erwägungen betreffen Verstöße gegen
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das in Art. 6 BayBO geregelte landesrechtliche Abstandsflächenrecht. Eine drit-
te Verletzung einer nachbarschützenden Norm liegt nach der Auffassung der
Vorinstanz darin, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen
Nutzung unter Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht nach § 34
Abs. 1 BauGB einfüge.
Beruht eine gerichtliche Entscheidung - wie hier - auf mehreren selbständig
tragenden Gründen, kommt eine Zulassung der Revision nur in Betracht, wenn
für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt
(stRspr). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Beschwerde zu den Erwä-
gungen der Vorinstanz über einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB nichts
vorträgt, woraus sich ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO
ergeben könnte. Die auf Seite 6 der Beschwerdebegründung zu § 34 Abs. 1
BauGB gemachten Ausführungen beschränken sich auf eine Kritik an der recht-
lichen und tatsächlichen Würdigung im angegriffenen Urteil, ohne einen
möglichen Zulassungsgrund auch nur zu benennen. Auf die von der Beschwer-
de zu Fragen des Abstandsflächenrechts vorgetragenen Erwägungen ist des-
halb nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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