Urteil des BVerwG vom 05.07.2006

Wohnung, Mieter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 51.06
VGH 1 B 03.2608
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz und
Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 430,34 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene
beimisst.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Fra-
ge, ob ein auf Art. 82 Satz 2 BayBO gestütztes, an die Mieter einer Wohnung
gerichtetes Nutzungsverbot im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG als ermessens-
widrig aufzuheben ist, wenn die formell rechtswidrige Nutzung offensichtlich
genehmigungsfähig ist, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie kein
Bundesrecht betrifft. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist es im Verfah-
ren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit dem Vortrag getan, die vorin-
stanzliche Auslegung und Anwendung einer nach § 173 VwGO i.V.m. § 560
ZPO nicht revisiblen Vorschrift des Landesrechts sei von einem fehlerhaften
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Verständnis des Bundesrechts (einschließlich des Bundesverfassungsrechts)
geprägt. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab
selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf auf-
weist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 -
Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Diesen Anforderungen wird die
Beschwerde nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch
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