Urteil des BVerwG vom 08.09.2005, 4 B 51.05
Ausnahme
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 51.05 OVG 1 O 28/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
G r ü n d e :
berverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152
Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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