Urteil des BVerwG vom 08.09.2005

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 51.05
OVG 1 O 28/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli
2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigela-
denen, die diese selbst tragen.
G r ü n d e :
Die von dem Kläger als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Ge-
setzwidrigkeit" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der O-
berverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152
Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp