Urteil des BVerwG vom 11.09.2002

Genehmigung, Verwaltungsakt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 51.02
OVG 1 A 1009/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Prof. Dr. R o j a h
n
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen ergibt nicht,
dass die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob eine Baugenehmigung, die zugunsten der umgebenden Nachbar-
schaft keine Immissionsrichtwerte festsetze, dahin ausgelegt
werden müsse, dass sie nur zu einer Nutzung berechtige, welche
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nach Ziffer 6.1 einhalte.
Die so gestellte Frage rechtfertigt keine Zulassung der
Revision. Sie ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.
Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt. Sein
Regelungsgehalt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG bestimmt sich
nach seinem Erklärungsinhalt. Maßgebend ist der objektive
Erklärungswert. Diesen näher zu bestimmen, ist eine Frage des
Einzelfalles. Die Beschwerde legt ihrem Vorbringen
demgegenüber die Annahme zugrunde, Regelungsgehalt einer
Baugenehmigung sei stets nur das rechtlich Zulässige. Dass die
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Baugenehmigungsbehörde eine Entscheidung nur über das
rechtlich Zulässige treffen will, darf gewiss angenommen
werden. Sie soll darüber indes mit ihrer Genehmigung
entscheiden. Darin liegt gerade der Regelungsgehalt ihrer
Entscheidung. Irrt sie in rechtlicher Hinsicht, ist die
Genehmigung rechtswidrig. Dieses Zusammenspiel von Entschei-
dungsinhalt und Regelungsgehalt wird von § 35 Satz 1 VwVfG vo-
rausgesetzt. Das schließt nicht aus, dass das Ziel, das recht-
lich Zulässige festzustellen, auch eine Interpretationshilfe
dafür sein kann, was tatsächlich entschieden wurde. Eine
allgemeine Auslegungsregel lässt sich daraus jedoch nicht
ableiten. Dies festzustellen, bedarf es der Durchführung eines
Revisionsverfahrens nicht. Aus dem Hinweis der Beschwerde auf
Vorgaben der TA Lärm ergibt sich nichts anderes. Dabei kann
dahinstehen, in welcher Hinsicht das Regelwerk der TA Lärm im
Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO als "verbindlich" zu beachten
ist. Jedenfalls fehlt es an einer strikten Bindung. Bereits
dies steht der Annahme entgegen, eine Baugenehmigung gehe in
ihrem Regelungsgehalt stets davon aus, eine bestimmte Regelung
der TA Lärm sei Teil des Regelungsgehaltes der Baugenehmigung.
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Falle in Würdigung
der Umstände des Einzelfalles nicht festgestellt, dass die
angegriffene Baugenehmigung die Nutzung dahin begrenzt hat,
dass Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm einzuhalten
sind.
2. Die Beschwerde erachtet es ferner als eine Frage von grund-
sätzlicher Bedeutung, ob ein Gericht die gesamte
Baugenehmigung aufheben darf oder ob nur eine eingeschränkte
Aufhebung der Baugenehmigung möglich ist. Auch dieses
Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise aufgehoben werden darf, ent-
scheidet sich nach materiellem Recht. Dazu bedarf es unter an-
derem der Feststellung der objektiven Teilbarkeit des Rege-
lungsgehaltes. Es ist dazu hinreichend geklärt, dass die
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Grundsätze des § 139 BGB entsprechend anzuwenden sind. Im
Streitfall hat das Berufungsgericht die Möglichkeit der
Teilbarkeit
ersichtlich verneint. Die Beschwerde führt keine Erwägungen
dazu an, dass dies in grundsätzlicher Hinsicht zu überdenken
ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1
GKG.
Paetow Berkemann
Rojahn