Urteil des BVerwG vom 28.01.2014

Rechtliches Gehör, Zahl, Ermessen, Überschreitung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 50.13
OVG 2 Bf 108/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 8. August 2013 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 90 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind
nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden
Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung einen An-
spruch der Klägerin auf die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung eines
achtgeschossigen Gebäudes mit sieben Wohnungen, einer Kindertageseinrich-
tung für drei Gruppen mit je 20 Kindern und einer Tiefgarage verneint. Dem
Vorhaben der Klägerin stünden sowohl § 10 Abs. 1 Satz 1 HBauO (Fehlen einer
ausreichend großen Spielfläche) als auch § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit
der im maßgeblichen Bebauungsplan S. festgesetzten Zahl der Vollgeschosse
von höchstens fünf, von der keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt
werden könne, entgegen. Ausweislich der Entscheidungsgründe soll dabei je-
der dieser Gründe die Entscheidung selbständig tragen. Ist die vorinstanzliche
Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so
kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Be-
gründungen ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr;
vgl. nur Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buch-
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holz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 8. August 1973 - BVerwG
4 B 13.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 115). Denn ist nur bezüglich einer
Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hin-
weggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Be-
schluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris
Rn. 5). Vorliegend scheitert die Beschwerde daran, dass jedenfalls in Bezug auf
die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben der Klägerin stehe
mit § 10 Abs. 1 Satz 1 HBauO nicht in Einklang, Zulassungsgründe nicht gege-
ben sind.
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeut-
sam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn
in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichter-
lich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegen-
den Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserhebli-
chen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO),
d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage
des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre
Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so
bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris
Rn. 15). Dem wird die Klägerin nicht gerecht, soweit sie sich dagegen wendet,
dass das Oberverwaltungsgericht ihr Vorhaben an § 10 Abs. 1 Satz 1 HBauO
hat scheitern lassen. Denn § 10 HBauO ist eine Norm des irrevisiblen Landes-
rechts.
Ungeklärte Fragen des Bundesrechts würden sich bei der Auslegung und An-
wendung des § 10 HBauO nicht stellen. Die Klägerin wählt zwar einen bundes-
rechtlichen Ansatz für ihre als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten
Fragen:
Ist im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren nach
der HBauO auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob
das Bauvorhaben einer Kindertageseinrichtung (über) eine
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ausreichend große Außenspielfläche für die in der Einrich-
tung zu betreuenden Kinder nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
SGB VIII verfügt?
Falls vorstehende Frage bejaht wird: Wenn in einem ge-
mischt genutzten Gebäude Wohnnutzung und Kinderta-
geseinrichtung zusammentreffen, kann dann die für die
Kinder aus der Kindertageseinrichtung vorhandene Au-
ßenspielfläche auch für die Kinder aus der Wohnnutzung
zur Verfügung gestellt werden?
Ob § 45 SGB VIII wegen der Konkurrenz zu den Anforderungen des § 10
HBauO an Kinderspielflächen als Baunebenrecht im Baugenehmigungsverfah-
ren mit Konzentrationswirkung zu prüfen ist (UA S. 17), richtet sich aber nach
Landesrecht.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das Recht der Klägerin auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO)
verletzt, weil es ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO entschieden
habe, ohne vorher darauf hinzuweisen, dass dem Bauvorhaben der Klägerin
eine fehlende Außenspielfläche im Sinne von § 45 SGB VIII entgegenstehe, ist
unbegründet. Das Berufungsgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen es
nach § 130a VwGO entschieden hat (UA S. 13). Die Beschwerde zeigt nicht
auf, dass das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Eine Verpflich-
tung des Gerichts, die - vor der Schlussberatung nur vorläufigen - Gründe für
die in Betracht gezogene Sachentscheidung in der Anhörungsmitteilung an die
Beteiligten bekannt zu geben, bestand nicht (Beschluss vom 13. Dezember
1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - Buchholz 312 EntlG Nr. 34 = NVwZ 1984, 792
= juris Rn. 5). Nachdem es die Klägerin selbst war, die den Aspekt des § 45
SGB VIII in das Berufungsverfahren eingeführt hat, musste sie zudem damit
rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht die Norm bei seiner Entscheidung
berücksichtigen würde.
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b) Die Beschwerde ist weiter der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe
seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es den von der
Klägerin beantragten Ortstermin zur Klärung der Frage, ob durch das klägeri-
sche Vorhaben die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB
berührt werden, nicht durchgeführt hat. Es kann offen bleiben, ob hiermit ein
Verfahrensfehler im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend darge-
legt ist. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts würde jedenfalls nicht dar-
auf beruhen, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 10 Abs. 1
HBauO die Entscheidung selbständig tragen. Damit kommt es auf die durch
den Ortsaugenschein vermeintlich zu klärende Frage, ob durch die Überschrei-
tung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse die Grundzüge des Bebauungs-
plans S. berührt werden, nicht an.
3. Die Revision ist schließlich auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzu-
lassen. Die geltend gemachte Divergenz bezieht sich auf die bauplanungsrecht-
liche Beurteilung des klägerischen Vorhabens durch das Oberverwaltungsge-
richt. Hierauf kann die Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch nicht beru-
hen, da - wie bereits ausgeführt - schon der Begründungsteil zu § 10 Abs. 1
HBauO den Beschluss selbständig trägt.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festset-
zung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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