Urteil des BVerwG vom 16.06.2009

Bautiefe, Grundstück, Verkehrsauffassung, Anbau

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 50.08
OVG 7 A 1969/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2008 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde zumisst.
a) Als rechtsgrundsätzlich wirft der Kläger die Frage auf:
„Kommt es für die Frage, ob sich der Standort eines Vor-
habens - was die Bautiefe angeht - im Rahmen der Um-
gebungsbebauung hält, ausschließlich darauf an, wie weit
die Bebauung in der maßgeblichen Umgebung von der
vorderen (Straßen-) Front gemessen in Metern in das Hin-
tergelände vorrückt, oder kann die Ausnutzung des Hin-
tergeländes auf bestimmten Grundstücken etwa auch
durch topographische Merkmale, Verkehrswege oder an-
dere einer Überbauung entgegenstehende Umstände be-
grenzt sein.“
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich auf der
Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres
im erstgenannten Sinne beantworten. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn
es sich auch nach der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der Senatsrechtsprechung ist ge-
klärt, dass es insoweit auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage
stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vor-
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handenen Bebauung ankommt (Beschluss vom 17. September 1985 - BVerwG
4 B 167.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107 S. 55). Zur näheren Konkre-
tisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur „überbauba-
ren Grundstücksfläche“, die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch
Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Die-
ses Tiefenmaß, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt
wie eine festgesetzte hintere Baugrenze, ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauN-
VO grundsätzlich durch eine von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu
messende Maßzahl zu bestimmen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. König, in: Kö-
nig/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, Rn. 18 zu § 23 BauNVO). Der in § 23
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO geregelte Vorbehalt („sofern im Bebau-
ungsplan nichts anderes festgesetzt ist“) bezieht sich ersichtlich nicht auf das
Erfordernis einer Maßzahlangabe, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass
die tatsächliche Straßengrenze wegen ihrer Unregelmäßigkeiten oder vorgese-
henen Veränderungen als Ausgangspunkt für die Messung der Bautiefe
Schwierigkeiten bereiten oder ungeeignet sein kann (einhellige Meinung, vgl.
Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 34 zu § 23 BauNVO; Fi-
ckert/Fieseler, BauNVO Rn. 17 zu § 23 BauNVO). Zu Recht hat das Oberver-
waltungsgericht bei der Frage, ob sich das Vorhaben des Klägers nach der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt,
deshalb darauf abgehoben, „ob in der näheren Umgebung Vorbilder für die vom
Kläger beabsichtigte Bautiefe von max. 40 m vorhanden sind“ (UA S. 9).
b) Grundsätzlich geklärt haben möchte der Kläger sinngemäß ferner, ob es für
die nähere Umgebung hinsichtlich des Kriteriums der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, „nur auf die Bebauung entlang derselben Erschließungs-
straße an(kommt)“, oder ob „die Umgebungsbebauung auch insoweit zu be-
rücksichtigen (ist), als sie nicht Bestandteil derselben (Straßenrand-) Bebauung
ist“, und ob die maßgebliche Umgebungsbebauung mit der Straßenrandbebau-
ung des Baugrundstücks eine Einheit bilden muss. Diese Fragen lassen sich
nicht im Sinne eines allgemein gültigen Rechtssatzes, sondern nur unter Be-
rücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten. Berück-
sichtigt werden muss die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung
des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umge-
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bung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch
beeinflusst (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369
<380>). Welcher räumliche Bereich hiernach die „nähere Umgebung“ im Sinne
des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich deshalb nicht schematisch, son-
dern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestim-
men, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (Be-
schluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 - ).
c) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger auch die Frage, ob „sich
ein Vorhaben jedenfalls hinsichtlich … seiner Bautiefe in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung deshalb einfügen (kann), weil ein Kellergeschoss in dieser Bau-
tiefe als zu berücksichtigendes Vorbild vorhanden ist“. Diese Frage lässt sich
auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne weiteres beant-
worten. Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung erge-
benden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der
näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Be-
bauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr
muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss
alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt
oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch
solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Aus-
dehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren
Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande
wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84,
322 <325> m.w.N.; stRspr). Gemessen hieran liegt es auf der Hand, dass die
auf dem Grundstück des Klägers noch vorhandene Unterkellerung bei der Be-
stimmung der Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren
Grundstücksfläche außer Acht zu bleiben hat. Dies hat das Oberverwaltungs-
gericht offensichtlich für so selbstverständlich gehalten, dass es auf den im
Tatbestand des Berufungsurteils dargestellten Meinungsstreit der Beteiligten
hierzu in den Entscheidungsgründen gar nicht mehr zurückkommt. Die kläger-
seits zitierte Entscheidung (VGH München, Urteil vom 30. November 1979
- Nr. 26 II 78 - BRS 36 Nr. 129) steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil sie
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sich nicht auf die Frage der Prägung der näheren Umgebung im Sinne des § 34
Abs. 1 BauGB bezieht.
2. Die erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen ebenfalls
nicht durch.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
(unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufge-
stellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung der-
selben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Diesen Darlegungsanforde-
rungen genügen die Divergenzrügen des Klägers nicht.
a) Divergenz macht der Kläger geltend, soweit das Oberverwaltungsgericht im
Berufungsurteil (UA S. 12) die Auffassung vertreten hat, dass der Kläger mit
dem vollständigen Abbruch des früher vorhanden gewesenen Anbaus jede
Möglichkeit der Berufung auf einen Bestandsschutz des Objekts verloren habe
und dass sich der nunmehr geplante „Wiederaufbau“ als Neubau uneinge-
schränkt an den Maßstäben des geltenden Baurechts messen lassen müsse.
Mit der Wiedergabe dieser Ausführungen benennt der Kläger keinen vom Ober-
verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, sondern gibt lediglich
das Ergebnis richterlicher Subsumtion wieder. Die behauptete Divergenz ist
deshalb schon nicht hinreichend bezeichnet. Auch in der Sache spricht nichts
für die vom Kläger behauptete Divergenz. Eine fortwirkende Berücksichtigungs-
fähigkeit von Altbestand ist in der Senatsrechtsprechung nämlich allein unter
der Voraussetzung anerkannt, dass nach der Verkehrsauffassung mit einer
Wiederbebauung (Urteile vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buch-
holz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75 S. 79 und vom 19. September 1986 - BVerwG
4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <38>) oder mit der Wiederaufnahme einer
gleichartigen Nutzung zu rechnen ist, etwa, indem über die Genehmigung einer
Neubebauung oder einer neuen Nutzung noch ein Verwaltungsverfahren an-
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hängig ist (Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360
<368>). Dass nach der Verkehrsauffassung mit einem alsbaldigen Wieder-
aufbau des früher auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Anbaus zu
rechnen gewesen wäre, hat das Berufungsgericht indes weder für den Zeit-
punkt des Teilabbruchs noch für den Zeitpunkt des vollständigen Abbruchs des
ehemaligen Anbaus festgestellt.
b) Der Kläger macht ferner geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche - „kon-
kludent“ - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach
sich ausnahmsweise auch ein rahmenüberschreitendes Vorhaben in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügen kann (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG
4 C 9.77 - a.a.O. S. 386); dem stelle das Berufungsgericht „die Erwägungen …
gegenüber, dass selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorhaben des
Klägers keine bodenrechtlich relevanten Spannungen bewirken würde, es nicht
'innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche' läge.“ Diese zitierten Textpas-
sagen sind aus dem Zusammenhang gerissen und missverständlich und so
vom Berufungsgericht auch nicht formuliert worden. Tatsächlich stehen sie - wie
der Kläger selbst einräumt - in einem bauordnungsrechtlichen Kontext. „Selbst
wenn man“ - so die Formulierung des Berufungsgerichts - entgegen seiner
eigenen Auffassung „davon ausginge, dass das Vorhaben des Klägers keine
bodenrechtlichen Spannungen bewirken würde, wäre es jedenfalls aus
abstandrechtlichen Gründen unzulässig“, weil „die begünstigenden Regelungen
des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW für einen möglichen Verzicht auf die Einhal-
tung von Abstandsflächen … nur für Gebäude 'innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche' gelten“ (UA S. 11). Das Oberverwaltungsgericht hat damit
auf der Grundlage seiner Feststellung, dass sich das Vorhaben des Klägers
hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Rahmen der Umge-
bungsbebauung hält, die Klageabweisung auf zwei selbstständig tragende
Gründe gestützt: Zum einen hat es festgestellt, dass das den vorfindlichen
Rahmen überschreitende Vorhaben bauplanungsrechtlich auch nicht aus-
nahmsweise zulässig ist, weil bodenrechtliche Spannungen jedenfalls aufgrund
der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu erwarten seien (UA
S. 11). Zum anderen hat es das Vorhaben auch abstandsflächenrechtlich für
unzulässig gehalten. Bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen
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kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Be-
gründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl.
Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Daran fehlt es hier, weil die Beschwerde den
vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Verstoß gegen Abstandsflächenvor-
schriften wiederum nur mit den - wie dargestellt - nicht tragfähigen Rügen zur
überbaubaren Grundstücksfläche angreift. Aus diesem Grunde ist sowohl die
Divergenzrüge als auch die thematisch hieran angeschlossene Grundsatzrüge
nicht entscheidungserheblich, weil diese geltend gemachten Zulassungsgründe
hinweggedacht werden können, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens
ändert.
3. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls
ohne Erfolg.
Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe, indem es den frü-
her auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Anbau nur unter dem
Gesichtspunkt des Bestandsschutzes, nicht aber unter dem von ihm themati-
sierten Gesichtspunkt der „fortwirkenden Prägung“ der näheren Umgebung
thematisiert habe, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, sofern
von einem „Übersehen“ dieses Gesichtspunkts auszugehen sei. Dass das Be-
rufungsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers jedenfalls zur Kenntnis
genommen hat, ergibt sich daraus, dass es die Auffassung des Klägers ebenso
wie die vom Beklagten hierzu vertretene Gegenauffassung im Tatbestand des
angegriffenen Urteils (UA S. 7) wiedergibt. Dass es sich damit in den Entschei-
dungsgründen rechtlich möglicherweise unter einem sachlich fehlerhaften Ge-
sichtspunkt auseinander gesetzt hat, indem es ausdrücklich nur die Frage erör-
tert, ob sich der Kläger bei der Errichtung des beantragten eingeschossigen
Lagerraums auf Bestandsschutz berufen kann, nicht hingegen auch die für § 34
Abs. 1 Satz 1 BauGB relevante Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung
auch durch den früher vorhandenen Anbau geprägt ist, ist für den Erfolg der
Verfahrensrüge grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 3. November
1992 - VI ZR 362/91 - NJW 1993, 539). Im Übrigen kommt eine „fortwirkende
Prägung“ der näheren Umgebung nach der Rechtsprechung des Senats - wie
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dargelegt - allenfalls dann in Betracht, wenn nach der Verkehrsauffassung im
Zeitpunkt des Abbruchs mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist. Tatsächliche
Umstände, die hierauf hindeuten könnten, hat der Kläger in der Beschwerde
nicht substantiiert benannt. Allein die Behauptung des Klägers, dass er den
alten Anbau im September 2002 „zum Zwecke des Neubaus“ beseitigt habe,
genügt hierfür nicht.
Der in diesem Zusammenhang noch angemeldete grundsätzliche Klärungsbe-
darf hinsichtlich der Frage, „ob eine fortprägende Wirkung im Rahmen des § 34
BauGB … auch für einzelne Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB respektive für
einzelne Gebäudeteile gegeben sein kann“, führt bereits deshalb nicht zur Zu-
lassung der Revision, weil diese Frage - wie ausgeführt - nicht entscheidungs-
erheblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
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