Urteil des BVerwG vom 20.11.2006

Gemeinde, Genehmigung, Erlass, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 50.06
OVG 21 A 1849/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richtern
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 51 750 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem
die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung bestehen soll (stRspr).
1.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob ein Bauantragsteller zur Bestim-
mung seines Vorhabens - in den Fällen des kleinflächigen Einzelhandels - die
Anzahl der damit zusammenhängenden Stellplätze angeben muss, damit eine
vollständige bauplanungsrechtliche Überprüfung erfolgen kann. Diese Frage
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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie in einem Revisionsverfah-
ren nicht entscheidungserheblich wäre. Denn die Rechtsvorgängerin der Kläge-
rin hat nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mit dem Zusatz
„Parkplatz für 140 PKW“ eine Anzahl angegeben und damit belegt, dass das
Vorhaben nicht an fehlenden Stellplätzen scheitern werde (Urteilsabdruck
S. 16). Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht bei seiner Würdigung
der Lärmauswirkungen des zur Genehmigung gestellten Vorhabens davon
ausgegangen, dass sich lediglich ein Bedarf von 70 Stellplätzen ergebe. Ferner
hat es hervorgehoben, dass die Entscheidung über die zulässige Zahl der
Stellplätze vom Vorbescheidsantrag und damit seinem Verpflichtungsurteil noch
nicht erfasst sei (Urteilsabdruck S. 19 f.). Im Übrigen richtet sich die Frage, was
zulässiger Gegenstand eines Vorbescheids sein kann, nach nicht revisiblem
Landesrecht (hier § 71 Abs. 1 BauO NRW).
1.2 Die Frage, ob bei der Genehmigung eines emittierenden Gewerbevorha-
bens in der Größe eines kleinflächigen Einzelhandels von 699 m² und der zu-
gehörigen Stellplatzanlage - hier 140 Stellplätze - im Rahmen der Prüfung des
Rücksichtnahmegebots eine Lärmimmissionsprognose zu erstellen ist, rechtfer-
tigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Denn die Frage, ob eine Lärm-
immissionsprognose - gemeint ist wohl: durch eine eigenständige sachverstän-
dige Begutachtung - zu erstellen ist, lässt sich nicht losgelöst von den jeweiligen
tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls beantworten.
1.3 Die Frage, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB
auch bei einem kleinflächigen Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 699 m²
zu erwarten sind, war für das Oberverwaltungsgericht nicht entschei-
dungserheblich. Denn es lässt ausdrücklich offen, ob die genannte Bestimmung
überhaupt anwendbar ist und insbesondere ob sie auch bei nicht großflächigen
Einzelhandelsbetrieben Anwendung findet (Urteilsabdruck S. 22).
1.4 Mit der Frage, ob sich die fehlende Erwartung an schädliche Auswirkungen
aus einem Flächenvergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der Ge-
samtverkaufsfläche in der betreffenden Gemeinde ergeben soll und ob hierbei
das allgemeine Flächenverhältnis oder das Flächenverhältnis der betreffenden
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Sortimente maßgeblich sein soll, wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, die sich
rechtsgrundsätzlich klären ließe. Das Oberverwaltungsgericht gelangt vielmehr
aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Situa-
tion unter anderem zu dem Ergebnis, für einen spürbaren Kaufkraftabzug sei
nichts ersichtlich (Urteilsabdruck S. 24).
1.5 Auch mit der Frage, ob eine Gemeinde durch ein Einzelhandelsgutachten
- insbesondere für bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets - eine Schädlich-
keitserwartung von bestimmten Vorhaben feststellen kann und bejahendenfalls
welche Anforderungen an die gutachterlichen Feststellungen zu stellen sind,
wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, die sich auch rechtsgrundsätzlich klären
ließe. Vielmehr geht es insoweit um tatsächliche Würdigungen.
1.6 Entsprechendes gilt für die Frage, ob schädliche Auswirkungen eines kon-
kreten Vorhabens dann generell zu verneinen sind, wenn im Gemeindegebiet
abstrakt für eine Verkaufsnutzung durch ein geeignetes Gutachten noch Ent-
wicklungspotential gesehen wird. Im Übrigen stellt das Berufungsgericht nicht
lediglich auf ein abstraktes Potential ab, sondern würdigt den konkreten Stand-
ort näher (Urteilsabdruck S. 24).
1.7 Die Frage, ob sich der Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB eng nur auf
Hauptzentren beschränkt oder ob auch Nebenzentren - insbesondere Nahver-
sorgungsbereiche - von dem Schutzzweck erfasst werden, ist nicht entschei-
dungserheblich, denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht zwischen Haupt-
und Nebenzentren differenziert und dementsprechend den Schutzzweck des
§ 34 Abs. 3 BauGB auch nicht auf Hauptzentren beschränkt (vgl. Urteilsabdruck
S. 23). Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von den genannten Vorhaben keine
schädlichen Auswirkungen auf „zentrale Versorgungsbereiche“ zu erwarten
sein. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass in einer entsprechend großen Gemeinde
auch mehrere zentrale Versorgungsbereiche bestehen können, die man
gegebenenfalls auch in (ein oder mehrere) Hauptzentren und Nebenzentren
unterteilen kann. Dabei muss es sich aber um Standorte handeln, die noch vom
Begriff des zentralen Versorgungsbereichs umfasst, also nicht als dezentral
einzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht
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seiner tatsächlichen Würdigung (Urteilsabdruck S. 25) eine dieser Systematik
widersprechende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hätte.
1.8 Hinsichtlich der weiteren Frage, wer die Darlegungslast zu tragen habe,
räumt die Beschwerde selbst ein, dass das Oberverwaltungsgericht hierzu kei-
ne ausdrückliche Aussage trifft. Sie legt auch nicht dar, dass die Frage im vor-
liegenden Fall entscheidungserheblich wäre.
1.9 Auch mit der Frage, ob eine alte - mit einer vorhergehenden Veränderungs-
sperre wirkende - faktische Veränderungssperre auf eine neue selbständige
Veränderungssperre anzurechnen ist, wird kein die Revision eröffnender
grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Denn das Oberverwaltungsgericht
geht nicht davon aus, dass zu Gunsten der Klägerin eine „faktische Verände-
rungssperre“ anzurechnen wäre.
Zwischen dem Außerkrafttreten einer ersten Veränderungssperre und dem Er-
lass einer erneuten (zweiten) Veränderungssperre kann ein Zeitraum entste-
hen, der als „faktische Veränderungssperre“ wirken kann. In der Rechtspre-
chung des Senats ist geklärt, dass es bei einer erneuten Veränderungssperre
nach § 17 Abs. 3 BauGB, welche den festgelegten Zeitraum von insgesamt drei
Jahren nicht übersteigt, nicht geboten ist, eine entstandene faktische Verände-
rungssperre zwischen dem Außerkrafttreten der ersten, nicht verlängerten,
Veränderungssperre und dem Erlass der erneuten Veränderungssperre zu be-
rücksichtigen (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 -
Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 6). Somit ist die von der Beschwerde formu-
lierte Frage überdies in der Rechtsprechung bereits geklärt.
Demgegenüber stützt das Oberverwaltungsgericht sein Urteil auf eine sog. fak-
tische Zurückstellung (Urteilsabdruck S. 27). Es unterstellt zu Gunsten des Be-
klagten, dass es sich vorliegend nicht um die Verlängerung oder Erneuerung
der (ersten) Veränderungssperre handele, sondern dass diese sich auf eine
verfahrensmäßig und materiell unterschiedliche Planung beziehe. Sein Ergeb-
nis, gleichwohl sei die Geltungsdauer der Veränderungssperre der Klägerin ge-
genüber abgelaufen, stützt es auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Der Klägerin sei-
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en als Zeiten einer faktischen Zurückstellung die Zeiten gutzuschreiben, in de-
nen ihr Vorbescheidsantrag zurückgestellt und später unter Hinweis auf eine
Veränderungssperre und einen inzwischen für nichtig erklärten Bebauungsplan
verhindert worden sei. Bei der Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei
eine auf das einzelne Grundstück bezogene Betrachtung geboten. Bezogen auf
dieses Grundstück hätten aber beide Veränderungssperren das Ziel verfolgt,
eine Einzelhandelsnutzung zu verhindern.
Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich auf eine derartige Situation bezogene
Fragen stellen, die noch der grundsätzlichen Klärung bedürften. Hierfür gibt
auch ihr Hinweis auf die Veröffentlichung in Gelzer/Bracher/Reidt, Baupla-
nungsrecht, Rn. 2797 (in der 6. Auflage, ebenso Rn. 2385 in der 7. Auflage)
nichts her. Auch dort wird angenommen, dass auf der Grundlage einer völlig
neuen Planungskonzeption eine neue Veränderungssperre erlassen werden
kann - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgeht. Im Anschluss daran
wird allerdings klargestellt, dass die Regeln der erstmaligen Veränderungssper-
re gelten (ebenso: Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 13 zu
§ 17). Hierzu gehört auch die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach
auch der seit der Zustellung einer ersten Zurückstellung eines Baugesuchs ab-
gelaufene Zeitraum anzurechnen ist. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gebo-
tene Berücksichtigung anrechnungsfähiger Zeiten betrifft nicht die Rechtsgül-
tigkeit einer satzungsrechtlich angeordneten Veränderungssperre, sondern nur
deren Berechnung im Einzelfall (vgl. hierzu Beschluss vom 27. April 1992
- BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 = BRS 54 Nr. 76).
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
2.1 Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe eine Überra-
schungsentscheidung getroffen, indem es den Antrag der Klägerin auf Erlass
eines Bauvorbescheids dahin ausgelegt habe, dass er sich nicht zugleich auf
die möglichen Stellplätze erstrecken solle, sondern nur den Nachweis habe
erbringen wollen, dass das Vorhaben nicht an fehlenden Stellplätzen scheitern
werde (Urteilsabdruck S. 16). Damit kann sie nicht durchdringen.
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Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich dann als unzulässiges „Überra-
schungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen
oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht
und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der
unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu
rechnen brauchte (stRspr). Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem
vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im ge-
richtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
erkennbar thematisiert worden war. Um dies auszuschließen, sind in der münd-
lichen Verhandlung die maßgebenden Rechtsfragen zu erörtern. Das erfordert
allerdings nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits die möglichen Ent-
scheidungsgrundlagen darlegt.
Ob die umstrittene Auslegung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids
für eine Nutzungsänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberver-
waltungsgericht näher erörtert worden ist, wird von der Beschwerdebegründung
(S. 9) und der Beschwerdeerwiderung (S. 6) jeweils unterschiedlich dargestellt.
Dies bedarf indes keiner weiteren Untersuchung. Denn der Beklagte hat die
Frage, ob die (bereits vorhandenen) Stellplätze bereits zum Gegenstand der
Entscheidung gemacht werden sollten, selbst unter anderem in seiner Begrün-
dung zum Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG-AS 238) thematisiert. Vor
diesem Hintergrund konnte er nicht im Rechtssinne davon überrascht werden,
dass sich das Oberverwaltungsgericht mit dieser Auslegungsfrage und damit
der Reichweite des Streitgegenstands befassen würde. Dass sich das Ober-
verwaltungsgericht trotz der bereits vorhandenen Stellplatzfläche nicht der
Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen hat, begründet keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs.
2.2 Auch die Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör
verletzt, weil es der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung keine Frist ge-
setzt habe, die beantragte Vertagung der mündlichen Verhandlung abgelehnt
sowie dem Beklagten auch nach der mündlichen Verhandlung keine Schrift-
satzfrist gewährt habe, bleiben ohne Erfolg. Denn die Beschwerde legt, was
erforderlich gewesen wäre, nicht dar, was sie bei der von ihr angestrebten
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Handhabung des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen hätte und aus welchen
Gründen dies auf der Grundlage der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Hierfür
genügt der bloße Hinweis, dass weitere Beweisanträge gestellt worden wären
und diese zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, nicht. Soweit die Be-
schwerde auf die Genehmigung von Stellplätzen „in dieser Dimension“ (Be-
schwerdebegründung S. 12 und 13) abstellt, verkennt sie überdies, dass das
Berufungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat, sondern davon
ausgegangen ist, dass diese Frage ausgeklammert worden ist. Außerdem hat
das Gericht im Hinblick auf den Vertagungsantrag das vor der mündlichen Ver-
handlung übermittelte Gutachten des TÜV Nord ausdrücklich außer Betracht
gelassen (Urteilsabdruck S. 17 f.). Die Frage, ob schädliche Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist im Übrigen im verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren ausführlich behandelt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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