Urteil des BVerwG vom 01.09.2005

Bestimmtheitsgebot, Farbe, Gemeinde, Konkretisierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 50.05
VGH 26 B 03.2454
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos-
ten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger
beimessen.
Die Fragen,
- ob es mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, wenn in textlichen
Festsetzungen von Bebauungsplänen bzw. Gestaltungssatzungen Mischfarben,
insbesondere "rotbraun", ohne weitere Konkretisierung, etwa durch RAL-Karten,
genannt werden,
- ob es mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, wenn in textlichen
Festsetzungen von Bebauungsplänen bzw. Gestaltungssatzungen zur Bezeichnung
des Bedachungsmaterials ausschließlich der Begriff "Dachziegel" verwendet wird,
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- ob es sich um eine zulässige und insbesondere verhältnismäßige In-
halts- und Schrankenbestimmung handelt, wenn eine Gemeinde in einer örtlichen
Gestaltungsvorschrift allein aus Gründen der Einheitlichkeit eine bestimmte Farbe
bzw. ein bestimmtes Farbspektrum vorgibt,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie trotz ihres Bezu-
ges zu Art. 20 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GG kein Bundesrecht betreffen. Entgegen
der Annahme der Beschwerde ist es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht mit dem Vortrag getan, eine Vorschrift des als solches nicht revisiblen Landes-
rechts stehe mit einer Regelung des Bundesrechts (einschließlich des Bundesver-
fassungsrechts) nicht im Einklang. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bun-
desrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klä-
rungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B
238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Diesen Anforderungen wird
die Beschwerde nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162
Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14
Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Philipp