Urteil des BVerwG vom 04.08.2004

Verfahrensmangel, Inhaber, Gärtnerei, Pferdezucht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 50.04
OVG 1 R 15/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 5. April 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen § 114 Satz 1 VwGO.
Er meint, auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts hätte das Oberverwal-
tungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten, nicht den Pächter, sondern
ihn als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen, nicht als rechtmäßig ansehen dür-
fen. Denn der Beklagte sei insoweit noch von einem anderen Sachverhalt ausge-
gangen - er selbst habe die Weideunterstände errichtet -, der sich im gerichtlichen
Verfahren nicht bestätigt habe.
Damit wird indes kein Verfahrensmangel dargelegt. Der Beklagte hat eine Ermes-
sensentscheidung dahin getroffen, nicht den Pächter des Grundstücks, sondern den
Kläger mit einer Beseitigungsanordnung in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob sich
eine derartige Ermessensentscheidung als rechtswidrig erweist, wenn die Hand-
lungsanteile der Beteiligten sich nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme im ge-
richtlichen Verfahren in gewisser Hinsicht anders darstellen als von der Behörde an-
genommen, betrifft das materielle Recht. Denn entscheidend ist die Frage, ob die Er-
messensentscheidung sich auch auf der Basis der jetzt zu Grunde zu legenden
Tatsachen als materiell rechtmäßig erweist. Hierzu enthält das Beschwerdevorbrin-
gen indes keine Rügen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Hinzu
kommt im Übrigen, dass es sich vorliegend um die Auslegung und Anwendung von
Landesrecht, nämlich der Landesbauordnung, handelt.
2. Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit sie zur Frage des nachhaltigen und
dauerhaften landwirtschaftlichen Betriebs ausführt, das Oberverwaltungsgericht hätte
einem Zeugen weitere Fragen stellen müssen. Denn die Beschwerde legt nicht dar,
warum der Kläger nicht selbst von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in der
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mündlichen Verhandlung auf die von ihm vermisste weitere Aufklärung zu dringen.
Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbetei-
ligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweis-
anträgen, zu kompensieren (stRspr).
3. Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine an eine Großgärtnerei
als gartenbauliche Erzeugung angegliederte Pferdezucht an der Betriebseigenschaft
der Gärtnerei zur gartenbaulichen Erzeugung teilnimmt, rechtfertigt nicht die Zulas-
sung der Revision. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die
vom Inhaber eines Gartenbaubetriebs nebenher betriebene Hobbytierhaltung im
Grundsatz nicht an der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB teilnimmt. Im
Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht keinerlei Zusammenhang zwischen den
beiden Betriebsarten festgestellt.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow Halama Dr. Jannasch