Urteil des BVerwG vom 25.06.2003

Halle, Organisation, Zusicherung, Brunnen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 50.03
VGH 8 A 01.40116
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März
2003 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Beschwer-
devorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtssache die behauptete grundsätzli-
che Bedeutung besitzt.
1. Mit seinen in Abschnitt II 1 der Beschwerdebegründung formulierten, im Wesentlichen die-
selbe Problematik betreffenden Fragen nimmt der Kläger Bezug auf die Ausführungen im
angegriffenen Urteil zu der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss die Beeinträchtigung
der Zufahrtsmöglichkeiten zu der landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle abwägungsfehlerfrei
behandelt (Urteilsabdruck S. 9 f.). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht dies mit folgenden
Erwägungen: Die Baugenehmigung des Landratsamts Hof vom 22. September 1994 enthalte
den Hinweis, dass das Hallenbauvorhaben vom geplanten Bau der Ortsumgehung berührt
werden könnte. Der Kläger habe deshalb bei der Errichtung der Halle Kenntnis darüber ha-
ben müssen, dass die künftige Ortsumgehung unter Umständen die Zufahrtsmöglichkeiten
zu der Halle und die Organisation des Betriebsablaufs in ihr sowie um sie herum beeinträch-
tigen würde. Im wohlverstandenen Interesse des Klägers habe es nahe gelegen, diese Ge-
sichtspunkte bei der Bauausführung soweit als möglich zu berücksichtigen. Dieses Kennen-
müssen mindere das Gewicht der privaten Belange des Klägers in der Abwägung nach § 17
Abs. 1 Satz 2 FStrG. Hinzu komme, dass der Sachverständige Landwirtschaftsdirektor J. in
der mündlichen Verhandlung erläutert habe, er könne sich sehr wohl eine andere Organisa-
tion des Betriebsablaufs vorstellen, die zu einer befriedigenden Lösung für den Betrieb führe,
etwa durch Anfahren der Halle von Westen her. Diese Stellungnahme belege, dass die
Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf die Halle ohnehin nicht das Gewicht aufwie-
sen, das ihnen der Kläger beimesse.
Mit den hierauf bezogenen Fragen will die Beschwerde der Sache nach geklärt wissen, ob
bei einem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben eine mit dem erwähnten
Hinweis in der Baugenehmigung begründete Minderung des abwägungserheblichen Ge-
wichts des Eigentumsrechts den Maßstäben des straßenplanungsrechtlichen Abwägungs-
gebots gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gerecht wird. Die Beschwerde weist dabei insbe-
sondere darauf hin, dass es sich um einen "unverbindlichen" Hinweis gehandelt habe und
- 3 -
dass das Planfeststellungsverfahren erst nach Genehmigung und Realisierung des Bauvor-
habens eingeleitet worden sei.
Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht auf eine klärungsfähige Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung, weil es einen für den Verwaltungsgerichtshof maßgebenden
Gedanken nicht einbezieht und deshalb den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen
Entscheidung nicht gerecht wird. Wie dargelegt, geht das angegriffene Urteil unter Berufung
auf den Sachverständigen J. zusätzlich zu dem Gesichtspunkt des "Kennenmüssens" davon
aus, dass durch eine Änderung der betrieblichen Organisation die Auswirkungen der Stra-
ßenbaumaßnahme auf die Zufahrtsmöglichkeiten zur Halle weniger gewichtig als vom Kläger
behauptet seien. Doch auch für sich genommen gäben die Ausführungen des Verwal-
tungsgerichtshofs zum "Kennenmüssen" keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Sie sind
auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles zugeschnitten; Aussagen
von allgemeiner Tragweite wären in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Das gilt
auch für die beiden weiteren in diesem Zusammenhang als rechtsgrundsätzlich bezeichne-
ten Fragen (Beschwerdebegründung S. 8 und 9), die in anderer Formulierung letztlich auch
die genannte Problematik zum Gegenstand haben.
2. Zu Unrecht hält die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob die vom
Prozessvertreter der Planfeststellungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklär-
te Zusicherung, ergänzend zu den planfestgestellen Maßnahmen eine weitere Einzelmaß-
nahme auf eigene Kosten durchzuführen, zu einem einklagbaren Anspruch des Begünstigten
im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG führt. Damit knüpft die Beschwerde an die Aus-
führungen im angegriffenen Urteil an, mit denen begründet wird, dass die befürchteten An-
oder Durchschneidungen der landwirtschaftlichen Flächen durch die geplante Trasse da-
durch deutlich gemildert werden, dass ein privater Anwandweg im Norden vom öffentlichen
Feld- und Waldweg Flurstück Nr. 760 her angelegt wird (Urteilsabdruck S. 8 f.). Die Herstel-
lung dieses Wegs hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat diese in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommene
Erklärung des Beklagten als bindende Zusicherung gewertet, aus der sich ein einklagbarer
Anspruch des Klägers auf Herstellung des Weges ergibt. Daraus folgt, dass die erforderliche
rechtliche Sicherung für die betreffende Maßnahme gegeben ist. Angesichts dessen ist nicht
erkennbar, welche grundsätzlich bedeutsamen Fragen in diesem Zusammenhang in einem
Revisionsverfahren geklärt werden könnten.
3. Die in der Beschwerdebegründung unter Abschnitt II 3 aufgeworfene Frage zu dem der
Brauchwasserversorgung dienenden Brunnen ist, wie schon ihre Formulierung deutlich
- 4 -
macht, ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls bezogen und rechtfertigt deshalb
nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung
der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes
folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Halama
Jannasch