Urteil des BVerwG vom 07.05.2007

Mittelwert, Rechtsnorm, Mindestabstand, Überschreitung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 5.07
VGH 15 BV 06.422
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 27. November 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem
die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Die Beschwerde wirft im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsge-
richts über die Zulassung der Berufung sinngemäß die Frage auf, wie bei Ge-
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ruchsimmissionen ein Mittelwert in einem Fall zu bilden ist, in dem ein Grund-
stück zwar in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, sich aber unmittelbar an der
Grenze zu einem Dorfgebiet befindet. Ferner hält sie für klärungsbedürftig, wie
die Gesamtbelastung des Klägers aus bestehender Vorbelastung und hinzutre-
tender neuer Belastung durch Betrieb des genehmigten Neubaus eines Mast-
schweinestalls errechnet und wie die Zumutbarkeit der Gesamtbelastung im
Hinblick auf die bestehende gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme zu werten
ist. Mit beiden Fragen wird jedoch keine Rechtsfrage aufgeworfen, die in einem
Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Vielmehr
betreffen sie die dem Tatsachengericht obliegende Würdigung des Einzelfalls.
Der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat,
hilft der Beschwerde nicht weiter, denn die Zulassung der Berufung bestimmt
sich nach anderen Maßstäben als die Zulassung der Revision. Dies ergibt sich
schon daraus, dass im Berufungsverfahren eine erneute Würdigung der tat-
sächlichen Umstände möglich ist, während das Revisionsverfahren allein der
Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen dienen soll.
Auch die Fragestellung zur Anwendbarkeit der Richtlinien VDI 3471 (Emissi-
onsminderung, Tierhaltung, Schweine) oder der GIRL (Geruchsimmissionsricht-
linie) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Beide Regelwerke sind
rechtlich nicht verbindlich - was auch die Beschwerde einräumt - und stellen
keine Rechtsquellen dar. Vielmehr enthalten sie technische Normen, die auf
den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und inso-
weit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten gene-
rellen Sachverständigengutachten haben. Ihre Auslegung ist als solche keine
Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel
(vgl. Beschlüsse vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - Buchholz
445.4 § 18b WHG Nr. 2 und vom 4. Februar 2003 - BVerwG 4 B 5.03). Auch
der Bundesgerichtshof geht in dem von der Beschwerde genannten Urteil vom
21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - (BRS 64 Nr. 171) lediglich davon aus, es sei
nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen, die GIRL als Hilfsmittel für die Er-
mittlung der Geruchsbelästigungen heranzuziehen. Er überlässt es jedoch dem
Oberlandesgericht als Tatsacheninstanz, zu überprüfen, ob diese Richtlinie im
dortigen Fall heranzuziehen war oder nicht.
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Auch der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 12. Oktober 1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217) recht-
fertigt nicht die Zulassung der Revision. Zwar könnten unterschiedliche Antwor-
ten von Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen zu revisiblen
Rechtsfragen sich grundsätzlich dafür eignen, die grundsätzliche Bedeutung zu
begründen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen handelt es
sich um die Anwendung der DIN 3471, die wie ausgeführt keine Rechtsnorm
darstellt. Zum anderen gelangt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
lediglich zu dem Ergebnis, wenn die Mindestabstände für ein Dorfgebiet unter-
schritten würden, sei eine Sonderbeurteilung vorzunehmen, die auf die Beson-
derheiten des Einzelfalls eingeht (vgl. hierzu Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie). Vor-
liegend werden die Mindestabstände für ein Dorfgebiet jedoch nicht unterschrit-
ten (Mindestabstand 115 m, tatsächlicher Abstand 200 m). Mit der Bildung ei-
nes Mittelwerts bei einem unmittelbar an ein Dorfgebiet angrenzenden Wohn-
gebiet, wovon die Vorinstanz hier ausgegangen ist, hat sich wiederum der Ver-
waltungsgerichtshof Baden-Württemberg im genannten Urteil nicht befasst.
Auch zur Häufigkeit der Geruchsereignisse ergibt sich keine Frage des revi-
siblen Rechts. Insoweit handelt es sich ebenfalls um tatsächliche Würdigungen
und nicht um die Auslegung von Rechtsnormen. Im Übrigen hat der Verwal-
tungsgerichtshof Baden-Württemberg im genannten Urteil nicht ausgesprochen,
dass eine Überschreitung der in dem von ihm zu entscheidenden Fall
festgestellten Häufigkeit von 3 % der Jahresstunden stets zu einer Verletzung
des Gebots der Rücksichtnahme führen würde. Davon abgesehen bezieht sich
die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich auf die niedrigere Schwel-
le für Dorfgebiete nach Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie.
Auch die Frage, ob die Behörden Rechte von Nachbarn dadurch aushebeln
dürften, dass sie Verfahrensvorschriften umgehen, belegt keinen Grund für die
Zulassung der Revision. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt,
dass Rechte des Klägers „ausgehebelt“ worden seien. Vielmehr hat er es als
nicht entscheidungserheblich angesehen, ob das umstrittene Vorhaben einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätte oder ob dies nicht der
Fall war (UA S. 6), da sich ein möglicher Fehler nicht auf die materiellrechtliche
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Position des Klägers ausgewirkt hätte. Damit war schon die Frage der immissi-
onsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nicht entscheidungserheblich,
umso weniger ein vom Kläger angenommenes „Aushebeln“ von Rechten. Die
Frage der Nachbarbeteiligung betrifft überdies Landesrecht und lässt erst recht
keine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts erkennen.
2. Auch die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger rügt als Verstoß gegen die Denkgesetze, dass das Berufungsgericht
einen Mittelwert gebildet und der Hauptwindrichtung nicht die von ihm für richtig
gehaltene Bedeutung zugemessen hat. In beiden Fällen handelt es sich indes
um materiellrechtliche Würdigungen, die nicht zum Gegenstand des benannten
Verfahrensfehlers gemacht werden können. Davon abgesehen könnte von ei-
nem Verstoß gegen die Denkgesetze ohnehin keine Rede sein.
Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, dass sich das Berufungsgericht nicht
weiter zu dem vom Kläger geltend gemachten Wertverlust seines Hauses
geäußert hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht diesen Vortrag nicht zur
Kenntnis genommen hätte, sind nicht ersichtlich.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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