Urteil des BVerwG vom 30.09.2014

Verkündung, Bebauungsplan, Verwaltungsverfahren, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 49.14
OVG 2 A 2198/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2014 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 120 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob das Publizitätsgebot es verlangt, dass für planerische
Festsetzungen relevante DIN-Normen stets und auch
dann in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungs-
plans explizit zu bezeichnen sind, wenn sich aus den
sonst der Öffentlichkeit zugänglichen Unterlagen der Inhalt
der Festsetzung sicher ermitteln lässt.
Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beklagte strebt mit dieser Fra-
ge eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen
an die Verkündung von Bebauungsplänen an. Nach dieser Rechtsprechung
muss ein Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt
einer DIN-Norm verlässlich Kenntnis verschaffen können, wenn eine Festset-
zung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt,
unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist
(Beschlüsse vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - Buchholz 406.11 § 10
BauGB Nr. 46 Rn. 12 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 BN 48.13 - ZfBR
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2014, 158 Rn. 4). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ent-
hielten indes weder der Bebauungsplan aus dem Jahr 2012 noch seine Be-
gründung einen Hinweis auf die DIN 4109 (UA S. 16), so dass die Frage einer
ausreichenden Verkündung dieser Vorschrift von vornherein nicht aufgerufen
wird.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan aus dem Jahr 2012 daher
auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Verkün-
dung von Rechtsnormen beanstandet, sondern weil es bestimmte textliche
Festsetzungen für zu unbestimmt gehalten hat (UA S. 16). Ob der Plangeber
hinreichend klar zum Ausdruck bringt, welche Regelung mit welchem Inhalt
normative Geltung beansprucht, ist eine Frage der Auslegung des Bebauungs-
plans und damit des nicht revisiblen Landesrechts (Beschluss vom 3. August
2011 - BVerwG 4 BN 15.11 - BRS 78 Nr. 49 = juris Rn. 17). Dies gilt auch,
wenn das Rechtsstaatsgebot bei dieser Auslegung herangezogen wird. Ob eine
einzelne Formulierung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis
genügt, ist dabei in aller Regel keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich
(Beschluss vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 4 N 2.95 - Buchholz 406.12 § 1
BauNVO Nr. 21 S. 4). Es hätte der Beschwerde die Darlegung oblegen, inwie-
weit der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte bundesrechtliche Maß-
stab für die Bestimmtheit von Rechtsnormen (UA S. 16) seinerseits entschei-
dungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft
(Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 4;
stRspr). Daran fehlt es. Namentlich reicht hierfür die auf den Einzelfall gemünz-
te Kritik der Beschwerde am Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht aus.
Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass das Oberverwaltungsgericht
den von der Beschwerde nicht angesprochenen, zeitlich vorhergehenden Be-
bauungsplan aus dem Jahr 2005 für unwirksam gehalten hat, weil seine Ver-
kündung den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nicht genügte (UA
S. 20 f.). Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass - anders
als die Beschwerde anzunehmen scheint - allein die Nennung einer DIN-Vor-
schrift in einem von der Gemeinde im Verwaltungsverfahren eingeholten schall-
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technischen Gutachten die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung
von Rechtsnormen verfehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann
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