Urteil des BVerwG vom 01.09.2009

Rechtliches Gehör, Mehrbelastung, Rüge, Flug

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 49.09 (BVerwG 4 B 72.08)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Senats vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnah-
me der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klägerin macht geltend, der Senat habe bei der Entscheidung über die im
angefochtenen Beschluss unter 1.2 behandelten Grundsatzrüge zentralen Vor-
trag ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt: Ihr Vortrag habe
darauf gezielt, aufzuzeigen, dass die Formulierung „einzelne Grundstücke im
Anflugsektor“ eine offenkundige Fehlbezeichnung des Oberverwaltungsgerichts
sei und dass das Gericht damit „große dicht besiedelte Bereiche im Umfeld des
Flughafens“ gemeint habe (Anhörungsrüge S. 4 - 8). Damit legt die Klägerin
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dar
(§ 152 a Abs. 1, 2 Satz 6 VwGO). Die Rüge der Klägerin beschränkt sich auf
den Vorwurf, der Senat hätte sich der Auffassung der Klägerin anschließen
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müssen und habe die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das angefochte-
ne Urteil beruht, unzutreffend erfasst. Der Senat hat im Einzelnen dargelegt, auf
welchen tatsächlichen Feststellungen das angefochtene Urteil beruht und wel-
che dieser Feststellungen als bindend i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO anzusehen
sind. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die von der Klägerin in der
Beschwerde dargelegte Auffassung, bei der Formulierung „einzelne Grundstü-
cke im Anflugsektor“ handele es sich um eine offenkundige „Fehlbewertung“
bzw. „Fehlbezeichnung“, nicht teilt. Dass der Senat darauf verzichtet hat, auf
die Argumente der Klägerin im Einzelnen einzugehen, begründet keinen Ge-
hörsverstoß. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht,
dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung aus-
drücklich zu bescheiden wäre. Das Gericht darf sich auf die Gründe beschrän-
ken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Senat entscheide wider-
sprüchlich, wenn er einerseits die Grundsatzrüge zurückweise, weil sie auf ei-
nem Sachverhalt beruhe, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt ha-
be, und andererseits eben diesen Sachverhalt der Ablehnung der Aufklärungs-
rüge zugrunde lege (Anhörungsrüge S. 7), geht an der Begründung des Se-
natsbeschlusses vorbei: Wie der Senat ausgeführt hat, ist nach der Rechtsauf-
fassung des Oberverwaltungsgerichts die Belastung im Übergang vom Tag zur
Nacht auf Grund eines räumlich umfassenden Vergleichs der Verkehrsspitzen
zu beurteilen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der Flughafenumge-
bung. Auf dieser Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher
Hinsicht unterstellt, dass die erste Nachtstunde für einzelne Grundstücke im
Anflugsektor belastender sein könne als die letzte Tagesstunde (UA S. 120)
und damit zugleich festgestellt, dass große dicht besiedelte Bereiche im Umfeld
des Flughafens nicht durch eine deutlich spürbare Mehrbelastung gegenüber
der Tagzeit geprägt sind.
Die Klägerin scheint dagegen zu meinen, dass sich im Fall einer Gesamtbe-
trachtung der Flughafenumgebung gleichsam zwangsläufig ergäbe, dass nicht
lediglich „einzelne Grundstücke“ betroffen sein könnten, weil es - wie Anlage 1
zur Nichtzulassungsbeschwerde belege - im Flughafenumfeld große dicht be-
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siedelte Bereiche gebe. Sie schlussfolgert, wenn eine Gesamtbetrachtung ent-
scheidend sei, dann habe das Oberverwaltungsgericht den der Grundsatzrüge
zugrunde liegenden Sachverhalt angenommen oder als richtig unterstellt - in
dem es ihn für „unschädlich“ hielt -, dass große dicht besiedelte Bereiche im
Umfeld des Flughafens durch eine deutlich spürbare Mehrbelastung gegenüber
der Tagzeit geprägt seien (Anhörungsrüge S. 9). Mit den tatsächlichen Feststel-
lungen des Oberverwaltungsgerichts deckt sich diese „Schlussfolgerung“ nicht.
Die Annahme der Klägerin entbehrt der Grundlage.
2. Erfolglos bleibt auch die Rüge der Klägerin, der Senat habe nicht erkannt,
dass sie das „Abstellen auf die Flughafenumgebung“ nicht lediglich für verfehlt
gehalten, sondern - entgegen der Darstellung im Beschluss des Senats (Rn. 7
a. E.) - hiergegen Rügen erhoben und dies auch in der Begründung der Nicht-
zulassungsbeschwerde deutlich gemacht hätte (Anhörungsrüge S. 8 - 10).
Die in der Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Fra-
ge,
ob dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der
Bevölkerung, § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, hinreichend
Rechnung getragen wird, wenn der Übergang von der Ta-
ges- in die Nachtzeit für große dicht besiedelte Bereiche
im Umfeld des Flughafens durch eine deutlich spürbare
Mehrbelastung gegenüber der Tagzeit geprägt ist,
ist eindeutig formuliert. Eine Grundsatzrüge, mit der die Klägerin Klärungsbe-
darf aufzeigt hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten
Rechtsauffassung, dass maßgeblich eine Gesamtbetrachtung der Flughafen-
umgebung sei, findet sich in der Beschwerdeschrift nicht. Der Einwand, die
Ausführungen zur ersten Anhörungsrüge zeigten, dass gerade das Abstellen
auf die Flughafenumgebung der zentrale Gegenstand der Grundsatzrüge ge-
wesen sei (Anhörungsrüge S. 8), beruht - wie unter 1. ausgeführt - auf der un-
zutreffenden Annahme, das Oberverwaltungsgericht „halte tatsächlich eine
deutliche Mehrbelastung großer dicht besiedelter Bereiche im Flughafenumfeld
im Übergang von der Tages- zur Nachtzeit für unschädlich“ (Anhörungsrüge
S. 9 - Unterstreichung durch den Senat). Auch der Vorwurf, die Grundsatzrüge
sei angesichts der Beschwerdebegründung auslegungsfähig und der Senat sei
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unter verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Überspannung des Begrün-
dungserfordernisses dieser Aufgabe nicht gerecht geworden, weil das rechtli-
che Gehör nicht am unterschiedlichen Verständnis einzelner Formulierungen
scheitern dürfe, beruht auf der Annahme, dass sich im Fall einer Gesamtbe-
trachtung der Flughafenumgebung gleichsam zwangsläufig ergäbe, dass nicht
lediglich „einzelne Grundstücke“ betroffen sein könnten. Abgesehen davon for-
muliert die Klägerin auch mit ihrer Anhörungsrüge keine Fragen, die sich auf die
Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Maßgeblichkeit einer die
Verkehrsspitzen vergleichenden Gesamtbetrachtung beziehen.
3. Zur Begründung der Rüge (4.3 der Anhörungsrüge), der Senat habe bei der
mit in der Nichtzulassungsbeschwerde unter II.3.1.1 geltend gemachten Aufklä-
rungsrüge das zentrale Vorbringen nicht berücksichtigt (Anhörungsrüge
S. 10 - 11), führt die Klägerin aus: Sie hätte nicht - wie vom Senat (in Rand-
nummer 16) angenommen - die Gutachten in Zweifel ziehen wollen. Auch wenn
die Gutachteninhalte als richtig unterstellt werden könnten, sei damit ein Bedarf
für die Erweiterung des Nachtflugkontingents nicht belegt, weil die Gutachten
keine Aussagen enthielten, dass die Abwicklung der Flüge in den dort genann-
ten Verkehrssegmenten nicht in der Tageszeit möglich sei. Dazu hat sich der
Senat in Randnummer 15 des angefochtenen Beschlusses verhalten. Das be-
hauptete Ermittlungsdefizit leitet die Klägerin aus der dem angefochtenen Urteil
nicht zugrunde liegenden Rechtsauffassung ab, dass bei Erhöhung eines Flug-
bewegungskontingents jeder einzelne Flug in den sog. Nachtrandzeiten der
Rechtfertigung bedarf.
4. Mit dem Einwand (4.4 der Anhörungsrüge), die Ausführungen des Senats,
dass sich mit einem Verweis auf Messergebnisse Berechnungsergebnisse nicht
in Frage stellen ließen, sowie zur Methodik der AzB99, gingen angesichts der
Rüge mangelnder Aufklärung des Ausmaßes der Fehlberechnungen der Flug-
lärmbelastung (II. 3.1.2 der Nichtzulassungsbeschwerde) fehl und am Sachver-
halt vorbei (Anhörungsrüge S. 11 - 13), zeigt die Klägerin ebenfalls keinen Ge-
hörsverstoß auf. Der Senat hat entgegen der Auffassung der Klägerin zum
Messpunkt 13 nicht lediglich darauf hingewiesen, dass - nach den Feststellun-
gen des Oberverwaltungsgerichts - der Messpunkt im März 2004 verlegt wor-
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den sei, sondern ausgeführt, dass das Oberverwaltungsgericht die Vergleichs-
berechnungen für den neuen Messstellenstandort in den Blick genommen, die
festgestellten Überschreitungen jedoch nicht als signifikante Abweichung erach-
tet hat. Damit hat der Senat ersichtlich auch Bezug genommen auf die von der
Klägerin genannte Stellungnahme vom 14. November 2006 (Anhörungsrüge
S. 12), in der - wie das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Klä-
gerin ausgeführt hat - die Rede ist von 12,2 Überschreitungen von 65 dB(A)
gegenüber 13,3 gemessenen Überschreitungen (UA S. 59). Die Klägerin
scheint zu meinen, auf Grund der Vergleichbarkeit sei - entgegen der Auffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts - ein Rückschluss auf methodische Fehler
bei der Berechnung gerechtfertigt. Wie bereits in der Nichtzulassungsbe-
schwerde erschöpft sich ihr Vortrag darin, aus den Abweichungen zwischen
den Messungen und den Berechnungen andere Schlussfolgerungen als das
Oberverwaltungsgericht zu ziehen und zu behaupten, angesichts der nach ihrer
Auffassung deutlichen Unterberechnung habe es der Aufklärung des Ausmaßes
der Fehlberechnungen bedurft. Im Übrigen setzt die Einschätzung, ob eine sig-
nifikante Abweichung vorliegt, unter anderem voraus, dass die Berechnungen
einer geeigneten Methode zur Erfassung der Lärmbelastung folgen. Darauf hat
der Senat mit den Ausführungen zur AzB99 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Ge-
richtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GVG; einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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