Urteil des BVerwG vom 22.07.2004

Rechtliches Gehör, Rüge, Grundstück, Landschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 49.04
VGH 2 UE 1498/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Es kann offen bleiben, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Beschwerdefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn die auf § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde könnte auch bei Gewährung der Wiedereinset-
zung keinen Erfolg haben. Die erhobenen Verfahrensrügen sind soweit nicht bereits
unzulässig nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die umstrittene Teilfläche der S. Straße
nicht als Erschließungsstraße zum Grundstück des Klägers konzipiert worden sei.
Sie sei vielmehr nach der - freilich nicht rechtswirksamen - Bauleitplanung der Be-
klagten von Bebauung (mit einer Garage) bewusst freigehalten worden, um der erho-
lungssuchenden Bevölkerung aus dem Wohngebiet "S. Straße" den Zugang in die
freie Landschaft zu ermöglichen (vgl. UA S. 9). Im Hinblick auf diese Feststellungen
rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen das Ermittlungsgebot nach § 86 VwGO,
den Überzeugungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach § 108 VwGO, gegen
das Recht auf Gehör und das Willkürverbot.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind entweder nicht den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend bezeichnet oder sie liegen jedenfalls nicht vor.
a) Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Beru-
fungsverfahren setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessge-
schehen und der Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig
aufgezeigt wird, welche Sachverhaltsermittlungen sich dem Tatsachengericht in Be-
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zug auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen, mit welchen Beweismitteln und
welchem für den Beschwerdeführer günstigen Beweisergebnis noch hätten aufdrän-
gen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 567.99 -
juris). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie legt insoweit
lediglich dar, dass das Berufungsgericht bei Zweifeln an der Darstellung des Klägers,
die Straße sei ohne Einschränkungen dem öffentlichen Verkehr gewidmet, eine
Auskunft des Katasteramts hätte einholen können (Beschwerdebegründung vom
7. Mai 2004, S. 2). Das Berufungsgericht ist jedoch auch ohne Beweiserhebung
davon ausgegangen, dass die S. Straße - wie vom Kläger vorgetragen - bereits 1967
für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde (vgl. UA S. 2). Welche Erkenntnisse die
Einholung einer Auskunft des Katasteramts oder die Anforderung der Widmungsver-
öffentlichung für die Frage, ob die umstrittene Wegefläche als Erschließungsstraße
zum Grundstück des Klägers oder als Zugang in die freie Landschaft konzipiert war,
ergeben hätten, legt die Beschwerde nicht dar.
b) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht schlüssig dar-
gelegt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner frei-
en, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Ein-
haltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon
dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwer-
tung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen
will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein - angeblicher - Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisions-
rechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zu-
zuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November
1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.; Beschluss
vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - DVBl 2002, 67).
Der Kläger hält die eingangs genannten Tatsachenfeststellungen des Berufungsge-
richts für "offensichtlich willkürlich falsch" (Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2004,
S. 2). Damit ist ein Verfahrensfehler nicht bezeichnet. Im Übrigen überdehnt die Be-
schwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn sie unterstellt, das Beru-
fungsgericht habe - ohne Beiziehung von Bauleitplanungsunterlagen - Feststellungen
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zu planerischen Festlegungen in einem nicht rechtswirksam gewordenen Bebau-
ungsplan treffen wollen. Dazu bestand, da es dem Berufungsgericht genügte, dass
die Wegefläche nicht als Erschließungsstraße zum klägerischen Grundstück "konzi-
piert" sei, kein Anlass.
c) Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt - die Zulässigkeit der diesbezügli-
chen Rüge unterstellt - nicht vor. Das Gericht kann sich im Rahmen der ihm durch
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegten Aufgabe, die Gründe anzugeben, die für die
richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, auf die wesentlichen Gründe be-
schränken. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass die
umstrittene Wegefläche nicht als Erschließungsstraße konzipiert sei, auf die Unter-
schiede zur Erschließung der Häuser S. Straße Nrn. 81 bis 105 und - anknüpfend an
den Vortrag der Beklagten, dass über die genannte Fläche bereits lange vor dem
Ausbau der S. Straße ein nicht ausgebauter Sandweg über das stadteigene Gelände
zum nahen Wald geführt hatte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. September
2003, S. 5) - darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Fläche von Bebauung be-
wusst freigehalten habe, um den Zugang in die freie Landschaft zu ermöglichen.
Diese Begründung ist - den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügend (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138
Ziff. 6 VwGO Nr. 32) - nachvollziehbar; auf ihre materielle Richtigkeit kommt es im
Rahmen der Verfahrensrüge nicht an.
d) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2
VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht zur
Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben könnte, zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Sie beschränkt sich in ihrem sachlichen Kern auf die Rüge, das
Berufungsgericht habe die erkennbar zur Kenntnis genommenen Umstände sach-
widrig und fehlerhaft bewertet.
e) Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht durch sein Verfahren das Will-
kürverbot verletzt haben könnte, sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt, nicht ersichtlich.
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2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den klägerischen Vortrag zum Entsiege-
lungsprogramm der Beklagten und zur angeblichen Überdimensionierung des Geh-
wegs übergangen und dadurch gegen § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 und 2 und § 114
Satz 2 VwGO verstoßen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
a) Mit dem Vortrag des Klägers, dass es eine Entsiegelung von Gehwegflächen nur
vor seinem Grundstück gegeben habe, brauchte sich das Berufungsgericht nicht
auseinander zu setzen, denn dieser Vortrag war von seinem - insoweit maßgeben-
den - Rechtsstandpunkt aus nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat das Vorgehen
der Beklagten - unabhängig vom Fehlen weiterer Entsiegelungen von Gehwegflä-
chen - u.a. deshalb als abwägungsfehlerfrei angesehen, weil der Kläger hinreichende
Veranlassung zur Bekräftigung ihres - rechtlich zutreffenden - Standpunktes gegeben
habe, dass die an sein Wohngrundstück angrenzende Teilfläche der S. Straße nicht
zum Nachteil Dritter zur Erschließungsstraße für Kraftfahrzeuge umfunktioniert wer-
den dürfe (vgl. UA S. 10).
b) Auf die Rechtsauffassung des Klägers, dass sein Grundstück aufgrund der Bau-
genehmigung ausschließlich von der S. Straße erschlossen werde und der Gehweg
deshalb nicht "überdimensioniert" gewesen sei, brauchte das Berufungsgericht
ebenfalls nicht einzugehen. Zum einen hatte bereits der 9. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs einen entsprechenden Feststellungsantrag des Klägers
durch Urteil vom 10. April 2001 - 9 UE 1066/97 - abgewiesen; die Beschwerde des
Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - zurückgewiesen.
Zum anderen war der Ausgang der Baurechtsprozesse nach der Rechtsauffassung
des Berufungsgerichts für den vorliegenden Wegerechtsstreit ohne Bedeutung (vgl.
UA S. 11). Dass der Straßenbaulastträger dem Kläger die für die Schaffung einer
Zufahrt von der S. Straße erforderliche straßenrechtliche Genehmigung (vgl. Hessi-
scher Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. April 2001 - 9 UE 1066/97 - UA S. 20 f.)
erteilt habe und dass er dies bereits im Verfahren vor dem Berufungsgericht vor-
getragen habe, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
c) Ob mit der Rüge, das Berufungsgericht habe entgegen § 114 Satz 2 VwGO die in
den Verwaltungsvorgängen enthaltene dienstliche Erklärung des damaligen Stadtrats
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zur Ergänzung der Ermessenserwägungen der Beklagten herangezogen, ein
Verfahrensmangel bezeichnet ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt ein Ver-
stoß gegen § 114 Satz 2 VwGO nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Verwal-
tungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch
noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die dienstliche Erklärung ent-
hält nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Ermessenserwägungen,
die nicht bereits im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14. Januar 1994
enthalten waren; sie führt diese Erwägungen lediglich näher aus (vgl. UA S. 9).
d) Die Rüge, das Berufungsgericht habe u.a. gegen das Verbot einer Überra-
schungsentscheidung verstoßen, indem es den Beteiligten zunächst in einem Hin-
weisschreiben vom 22. Juli 2003 seine Einschätzung mitgeteilt habe, dass der bis
1993 bestehende Zustand des Gehweges ein Befahren mit Kraftfahrzeugen ausge-
schlossen habe, im Urteil dann aber ohne Information der Beteiligten die Erwägung
der Beklagten, dass der Umbau erforderlich gewesen sei, um eine rechtswidrige Zu-
fahrt von und zum klägerischen Grundstück auszuschließen, als ermessensfehlerfrei
angesehen habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist auch im Urteil nicht da-
von ausgegangen, dass die Befahrbarkeit des Weges mit Kraftfahrzeugen erst durch
dessen Verschmälerung im Jahr 1993 ausgeschlossen worden sei. Es hat lediglich
die Berechtigung der Beklagten anerkannt, ihren Standpunkt, dass der Fußweg nicht
zur Erschließungsstraße umfunktioniert werden dürfe, zu bekräftigen (vgl. UA S. 10)
und in der Weise zu verteidigen, dass der Charakter der umstrittenen Straßenfläche
als reiner Fußgängerweg unmissverständlich durch eine entsprechende Gestaltung
zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. UA S. 11).
e) Das weitere Vorbringen der Beschwerde betrifft im Wesentlichen die Auslegung
und Anwendung materiellen Rechts. Insoweit ist es von vornherein nicht geeignet,
einen Verfahrensmangel zu bezeichnen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 14 Abs. 1 und 3 sowie auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp