Urteil des BVerwG vom 01.09.2009

Rechtliches Gehör, Mehrbelastung, Rüge, Analyse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 48.09 (BVerwG 4 B 71.08)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des
Senats vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1 - 4, 6, 8, 9, 14 - 26, 28 - 31 tragen die
Kosten des Verfahrens zu je 1/24 mit Ausnahme der Kos-
ten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bleibt ohne Erfolg.
1. Die Kläger machen geltend, der Senat habe bei der Entscheidung über die im
angefochtenen Beschluss unter 1.2 behandelten Grundsatzrüge zentralen Vor-
trag ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt: Ihr Vortrag habe dar-
auf gezielt, aufzuzeigen, dass die Formulierung „einzelne Grundstücke im An-
flugsektor“ eine offenkundige Fehlbezeichnung des Oberverwaltungsgerichts sei
und dass das Gericht damit „große dicht besiedelte Bereiche im Umfeld des
Flughafens“ gemeint habe (Anhörungsrüge S. 4 - 8). Damit legen die Kläger eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dar (§ 152 a
Abs. 1, 2 Satz 6 VwGO). Die Rüge der Kläger beschränkt sich auf den Vorwurf,
der Senat hätte sich der Auffassung der Kläger anschließen müssen und habe
die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, un-
zutreffend erfasst. Der Senat hat im Einzelnen dargelegt, auf welchen tatsächli-
chen Feststellungen das angefochtene Urteil beruht und welche dieser Feststel-
lungen als bindend i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO anzusehen sind. Damit hat er zum
Ausdruck gebracht, dass er die von den Klägern in der Beschwerde dargelegte
Auffassung, bei der Formulierung „einzelne Grundstücke im Anflugsektor“ han-
dele es sich um eine offenkundige „Fehlbewertung“ bzw. „Fehlbezeichnung“,
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nicht teilt. Dass der Senat darauf verzichtet hat, auf die Argumente der Kläger im
Einzelnen einzugehen, begründet keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass jedes Vorbringen der Beteilig-
ten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden wäre. Das
Gericht darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend
gewesen sind.
Der in diesem Zusammenhang - wie auch bei den weiteren Rügen - erhobene
Vorwurf, der Senat entscheide widersprüchlich, wenn er einerseits die
Grundsatzrüge zurückweise, weil sie auf einem Sachverhalt beruhe, den das
Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt habe, und andererseits eben diesen
Sachverhalt der Ablehnung der Aufklärungsrüge zugrunde lege (Anhörungsrüge
S. 8, 11, 13), geht an der Begründung des Senatsbeschlusses vorbei: Wie der
Senat ausgeführt hat, ist nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge-
richts die Belastung im Übergang vom Tag zur Nacht auf Grund eines räumlich
umfassenden Vergleichs der Verkehrsspitzen zu beurteilen. Entscheidend ist
eine Gesamtbetrachtung der Flughafenumgebung. Auf dieser Grundlage hat das
Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht unterstellt, dass die erste
Nachtstunde für einzelne Grundstücke im Anflugsektor belastender sein könne
als die letzte Tagesstunde (UA S. 120) und damit zugleich festgestellt, dass gro-
ße dicht besiedelte Bereiche im Umfeld des Flughafens nicht durch eine deutlich
spürbare Mehrbelastung gegenüber der Tagzeit geprägt sind.
Die Kläger scheinen dagegen zu meinen, dass sich im Fall einer Gesamtbe-
trachtung der Flughafenumgebung gleichsam zwangsläufig ergäbe, dass nicht
lediglich „einzelne Grundstücke“ betroffen sein könnten, weil es - wie Anlage 1
zur Nichtzulassungsbeschwerde belege - im Flughafenumfeld große dicht besie-
delte Bereiche gebe. Sie schlussfolgern, wenn eine Gesamtbetrachtung ent-
scheidend sei, dann habe das Oberverwaltungsgericht den der Grundsatzrüge
zugrunde liegenden Sachverhalt angenommen oder als richtig unterstellt - indem
es ihn für „unschädlich“ hielt -, dass große dicht besiedelte Bereiche im Umfeld
des Flughafens durch eine deutlich spürbare Mehrbelastung gegenüber der
Tagzeit geprägt seien (Anhörungsrüge S. 11). Mit den tatsächlichen Feststellun-
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gen des Oberverwaltungsgerichts deckt sich diese „Schlussfolgerung“ nicht. Die
Annahme der Kläger entbehrt der Grundlage.
2. Erfolglos bleibt auch die Rüge der Kläger, der Senat habe nicht erkannt, dass
sie das „Abstellen auf die Flughafenumgebung“ nicht lediglich für verfehlt gehal-
ten, sondern - entgegen der Darstellung im Beschluss des Senats (Rn. 7 a. E.) -
hiergegen Rügen erhoben und dies auch in der Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde deutlich gemacht hätten (Anhörungsrüge S. 8 - 10).
Die in der Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Fra-
ge,
ob dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der
Bevölkerung, § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, hinreichend
Rechnung getragen wird, wenn der Übergang von der
Tages- in die Nachtzeit für große dicht besiedelte Berei-
che im Umfeld des Flughafens durch eine deutlich spür-
bare Mehrbelastung gegenüber der Tagzeit geprägt ist,
ist eindeutig formuliert. Eine Grundsatzrüge, mit der die Kläger Klärungsbedarf
aufzeigen hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten
Rechtsauffassung, dass maßgeblich eine Gesamtbetrachtung der Flughafenum-
gebung sei, findet sich in der Beschwerdeschrift nicht. Der Einwand, die Ausfüh-
rungen zur ersten Anhörungsrüge zeigten, dass gerade das Abstellen auf die
Flughafenumgebung der zentrale Gegenstand der Grundsatzrüge gewesen sei
(Anhörungsrüge S. 8), beruht - wie unter 1. ausgeführt - auf der unzutreffenden
Annahme, das Oberverwaltungsgericht „halte tatsächlich eine deutliche Mehrbe-
lastung großer dicht besiedelter Bereiche im Flughafenumfeld im Übergang von
der Tages- zur Nachtzeit für unschädlich“ (Anhörungsrüge S. 10 - Unterstrei-
chung durch den Senat). Auch der Vorwurf, die Grundsatzrüge sei angesichts
der Beschwerdebegründung auslegungsfähig und der Senat sei unter verfas-
sungsrechtlich nicht hinnehmbarer Überspannung des Begründungserfordernis-
ses dieser Aufgabe nicht gerecht geworden, weil das rechtliche Gehör nicht am
unterschiedlichen Verständnis einzelner Formulierungen scheitern dürfe, beruht
auf der Annahme, dass sich im Fall einer Gesamtbetrachtung der Flughafenum-
gebung gleichsam zwangsläufig ergäbe, dass nicht lediglich „einzelne Grundstü-
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cke“ betroffen sein könnten. Abgesehen davon formulieren die Kläger auch mit
ihrer Anhörungsrüge keine Fragen, die sich auf die Rechtsauffassung des Ober-
verwaltungsgerichts zur Maßgeblichkeit einer die Verkehrsspitzen vergleichen-
den Gesamtbetrachtung beziehen.
3. Mit dem Vorwurf (4.3 der Anhörungsrüge), der Senat sei bei der Behandlung
der Aufklärungsrüge unter II.3.1.4 der Nichtzulassungsbeschwerde völlig an ih-
rem Sachvortrag vorbeigegangen, wenn er ausführe, die von den Klägern gefor-
derte Auswertung von Messungen ziele auf eine grundstücksgenaue Analyse
(Anhörungsrüge S. 10 - 13), zeigen die Kläger keinen Gehörsverstoß auf. Mit
seinem Hinweis, die von den Klägern geforderte Auswertung von Messungen
ziele – wie auch das Oberverwaltungsgericht zur Ablehnung des Beweisantra-
ges ausgeführt hat – auf eine bahnbezogene und grundstücksgenaue Analyse,
die für einen umfassenden Vergleich nicht tauglich sei, hat der Senat auf den
methodischen Unterschied zwischen Berechnungen und Messungen abgeho-
ben. Die Ergebnisse lassen sich auch dann nicht vergleichen, wenn Messergeb-
nisse - wie die Kläger vortragen - als Grundlage für eine repräsentative Betrach-
tung dienen sollen. Ergeben die vom Oberverwaltungsgericht verwerteten Unter-
lagen über die Verteilung, dass bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten
ist, dass die erste Nachtstunde für Anwohner im jeweiligen Anflugsektor regel-
mäßig zur lautesten Stunde unter Übertreffen realen Tagesgeschehens wird (UA
S. 120), lässt sich dieser Befund nicht allein durch Messergebnisse in Frage stel-
len.
4. Zur Begründung der Rüge (4.4 der Anhörungsrüge), der Senat habe bei der
mit in der Nichtzulassungsbeschwerde unter II.3.1.1 geltend gemachten Aufklä-
rungsrüge das zentrale Vorbringen nicht berücksichtigt (Anhörungsrüge
S. 13 - 15), führen die Kläger aus: Sie hätten nicht - wie vom Senat (in Rand-
nummer 26) angenommen - die Gutachten in Zweifel ziehen wollen. Auch wenn
die Gutachteninhalte als richtig unterstellt werden könnten, sei damit ein Bedarf
für die Erweiterung des Nachtflugkontingents nicht belegt, weil die Gutachten
keine Aussagen enthielten, dass die Abwicklung der Flüge in den dort genann-
ten Verkehrssegmenten nicht in der Tageszeit möglich sei. Dazu hat sich der
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Senat in Randnummer 25 des angefochtenen Beschlusses verhalten. Das be-
hauptete Ermittlungsdefizit leiten die Kläger aus der dem angefochtenen Urteil
nicht zugrunde liegenden Rechtsauffassung ab, dass bei Erhöhung eines Flug-
bewegungskontingents jeder einzelne Flug in den sog. Nachtrandzeiten der
Rechtfertigung bedarf.
5. Mit dem Einwand (4.5 der Anhörungsrüge), die Ausführungen des Senats,
dass sich mit einem Verweis auf Messergebnisse Berechnungsergebnisse nicht
in Frage stellen ließen, sowie zur Methodik der AzB99, gingen angesichts der
Rüge mangelnder Aufklärung des Ausmaßes der Fehlberechnungen der Flug-
lärmbelastung (II. 3.1.2 der Nichtzulassungsbeschwerde) fehl und am Sachver-
halt vorbei (Anhörungsrüge S. 15 - 16), zeigen die Kläger ebenfalls keinen Ge-
hörsverstoß auf. Der Senat hat entgegen der Auffassung der Kläger zum Mess-
punkt 13 nicht lediglich darauf hingewiesen, dass - nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts - der Messpunkt im März 2004 verlegt worden sei,
sondern ausgeführt, dass das Oberverwaltungsgericht die Vergleichsberech-
nungen für den neuen Messstellenstandort in den Blick genommen, die festge-
stellten Überschreitungen jedoch nicht als signifikante Abweichung erachtet hat.
Damit hat der Senat ersichtlich auch Bezug genommen auf die von den Klägern
genannte Stellungnahme vom 14. November 2006 (Anhörungsrüge S. 16), in
der - wie das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Klägern aus-
geführt hat - die Rede ist von 12,2 Überschreitungen von 65 dB(A) gegenüber
13,3 gemessenen Überschreitungen (UA S. 59). Die Kläger scheinen zu meinen,
auf Grund der Vergleichbarkeit sei - entgegen der Auffassung des Oberverwal-
tungsgerichts - ein Rückschluss auf methodische Fehler bei der Berechnung
gerechtfertigt. Wie bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde erschöpft sich ihr
Vortrag darin, aus den Abweichungen zwischen den Messungen und den Be-
rechnungen andere Schlussfolgerungen als das Oberverwaltungsgericht zu zie-
hen und zu behaupten, angesichts der nach ihrer Auffassung deutlichen Unter-
berechnung habe es der Aufklärung des Ausmaßes der Fehlberechnungen be-
durft. Im Übrigen setzt die Einschätzung, ob eine signifikante Abweichung vor-
liegt, unter anderem voraus, dass die Berechnungen einer geeigneten Methode
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zur Erfassung der Lärmbelastung folgen. Darauf hat der Senat mit den Ausfüh-
rungen zur AzB99 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittel-
bar aus Nr. 5400 KV GVG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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