Urteil des BVerwG vom 15.09.2008

Schweigen, Geschäftsführer

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 48.08
VGH 2 BV 07.762
In der Verwaltungsstreitsache
der RFR Objekt München Maximilianstraße GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Guiollettstraße 54, 60325 Frankfurt,
Klägerin, Berufungsklägerin
und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aderhold und Gassner,
Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH,
Mies-van-der-Rohe-Straße 6, 80807 München -
g e g e n
die Landeshauptstadt München,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
vertreten durch die Lokalbaukommission HA IV,
Blumenstraße 28 b, 80331 München,
Beklagte, Berufungsbeklagte
und Beschwerdegegnerin,
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2008 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das
angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - (BVerwGE 84, 322) ab.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht dem höchstrich-
terlichen Rechtssatz, eine singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zur
übrigen Bebauung stehe, sei bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Um-
gebung dann nicht als Fremdkörper auszuklammern, wenn sie ihrerseits tonan-
gebend wirke, nicht durch „beredtes Schweigen“ die Gefolgschaft verweigert. Die
Vorinstanz gelangt, auch wenn nach ihrer Ansicht bei der Beurteilung, ob eine
Anlage nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Um-
gebung anzutreffenden Bebauung herausfalle, Zurückhaltung geboten ist, zu der
Einschätzung, der Gebäudekomplex des Schauspielhauses nehme nach Aus-
maß und Erscheinungsbild eine solche Sonderstellung im Geviert ein, dass er
als „nicht mehr“ umgebungsprägender Fremdkörper zu qualifizieren sei (UA
Rn. 24). Die weiter gehende Feststellung, dass der Komplex die Umgebungsbe-
bauung dominiere, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Er hat inso-
fern „beredt geschwiegen“, als er die tatbestandlichen Voraussetzungen für den
auch von ihm akzeptierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts verneint
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hat, dass eine qualitativ völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umge-
bung anzutreffenden Bebauung herausfallende Anlage die Eigenart der näheren
Umgebung mitbestimmen könne, wenn sie diese beherrsche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Jannasch
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