Urteil des BVerwG vom 22.07.2004

Halle, Wohnhaus, Grundstück, Grenzbereich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 48.04
OVG 1 R 8/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin bei-
misst.
a) Die Klägerin hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob das Ge-
bot der Rücksichtnahme in Bezug auf den Zutritt von Licht und Luft und einen Sozi-
alabstand durch die landesrechtliche Abstandsflächenvorschrift abschließend gere-
gelt ist. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn das
Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug
auf Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie den Wohnfrieden trotz Einhaltung
der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen als rechtlich möglich angese-
hen (vgl. UA S. 16), das Vorliegen eines Verstoßes jedoch aus tatsächlichen Grün-
den verneint (vgl. UA S. 17 ff.).
b) Die Beschwerde möchte bei verständiger Würdigung in einem Revisionsverfahren
außerdem geklärt wissen, ob, wenn ein Vorhaben sich nach der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Um-
gebung einfügt, das Kriterium der Grundstücksfläche im Sinne der räumlichen An-
ordnung nachbarschützend ist.
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Auch diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Eine
Rechtsverletzung der Klägerin kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil
sich das Vorhaben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv-rechtlich
auch hinsichtlich der Anordnung der Halle auf dem Baugrundstück in die nähere
Umgebung einfügt (vgl. UA S. 17 f.).
2. Die geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 -
(Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) und vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -
(BVerwGE 55, 369) liegt nicht vor. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz in Anwendung der-
selben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem
ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996,
712).
Die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten - wie die
Beschwerde insoweit zutreffend darlegt - entscheidungstragend den Rechtssatz,
dass bei der Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB die Umgebung einmal insoweit
berücksichtigt werden muss, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswir-
ken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen
Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Einen hiervon abwei-
chenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Es hat bei der Be-
stimmung der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens ausdrücklich auch
diejenige Bebauung in die Betrachtung einbezogen, die ihrerseits den bodenrechtli-
chen Charakter des Baugrundstücks mit beeinflusst (vgl. UA S. 17). Dass das Beru-
fungsgericht insoweit nur die Bebauung, nicht auch den Hausgarten erwähnt, lässt
nicht den Schluss zu, es habe den Hausgarten nicht als Teil der näheren Umgebung
angesehen. Es hat - wie insbesondere die Ausführungen zur Verschattung des
Grundstücks zeigen (vgl. UA S. 21 f.) - die Auswirkungen der umstrittenen Halle nicht
nur auf das Wohnhaus der Klägerin, sondern auf ihr Grundstück insgesamt in den
Blick genommen, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme jedoch auch
insoweit verneint. Aus diesem Grunde würde sich auch die von der Beschwerde un-
ter 3. aufgeworfene Frage, ob zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1
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BauGB auch die Wohnnutzung im Freien, nämlich der Hausgärten um die in dieser
Umgebung vorhandenen Wohnhäuser gehört, in einem Revisionsverfahren nicht
stellen.
Die Divergenzrüge kann auch nicht - wie die Beschwerde hilfsweise geltend macht -
als Grundsatzrüge Erfolg haben. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob im Fall des
Zusammentreffens von Wohnnutzung mit Hausgärten und gewerblicher Bodennut-
zung die Wohnnutzung die Zulässigkeit der räumlichen Anordnung von Hochbauten
im Grenzbereich beeinflussen kann, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht
zugänglich. Welche Anforderungen das bundesrechtlich insoweit allein in Betracht
kommende Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der ständigen Recht-
sprechung des Senats wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG,
Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 sowie Urteile
vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C
5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nrn. 44 und 120).
3. Die von der Beschwerde in einer weiteren Grundsatzrüge sinngemäß aufgeworfe-
ne Frage, ob § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf die Klägerin eine im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 GG inhaltbestimmende Wirkung hat und ob diese Wirkung den Haus-
garten einschließt, lässt sich ohne weiteres außerhalb eines Revisionsverfahrens be-
antworten: Inhalt und Schranken des Eigentums werden gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG durch die Gesetze bestimmt. Der eigentumsrechtliche Schutz der Klägerin
könnte deshalb über die sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Rechtsposition nicht
hinausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3 sowie auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp