Urteil des BVerwG vom 26.06.2014

Windenergieanlage, Unterschutzstellung, Upr, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 47.13
VGH 22 B 12.1741
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) zuzulassen.
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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwer-
de nicht. Sie behauptet zwar, dass das angegriffene Urteil von den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 -
(Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350) und vom 21. April 2009 - BVerwG
4 C 3.08 - (BVerwGE 133, 347) abweiche. Die Beschwerde benennt aber kei-
nen abstrakten Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung, mit dem das Be-
rufungsgericht dem Senat die Gefolgschaft versagt hat. Sie kritisiert lediglich,
dass der Verwaltungsgerichtshof aus den zitierten Urteilen unzutreffende
Schlussfolgerungen gezogen bzw. diese auf den Sachverhalt falsch angewen-
det habe, und dass damit ein Verstoß gegen Bundesrecht bzw. gegen tragende
Grundsätze der erwähnten Entscheidungen in Frage stehe. Eine die Revision
eröffnende Divergenz ist damit nicht dargetan.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob eine im Außenbereich privilegierte Windenergieanlage
mit Blick auf die entgegenstehenden Belange des § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Gestalt des Denkmalschut-
zes nur dann planungsrechtlich unzulässig ist, wenn ein
Denkmal in besonders qualifizierter Weise (in Form einer
grob unangemessenen Beeinträchtigung) beeinträchtigt
wird,
dies jedenfalls dann, wenn sich die Windenergieanlage in
einem im Regionalplan als „Vorbehaltsgebiet für die Nut-
zung der Windenergie“ ausgewiesenen Gebiet befindet.
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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Die Beschwerde versteht diese Grundsatzrüge ausdrücklich „nur alternativ“ zur
erhobenen Divergenzrüge. Im dortigen Zusammenhang weist sie jedoch zutref-
fend darauf hin, dass die Grundsätze, unter denen Belange des Denkmalschut-
zes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Außenbereichsvorhaben ent-
gegenstehen können, in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind: Geklärt
ist zum einen, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Außenbereichs-
vorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB stets einer die gesetzlichen Vorga-
ben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung bedarf, ob
die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange
dem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses beeinträchtigt werden, wobei
„nachvollziehende Abwägung“ einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren
Vorgang der Rechtsanwendung meint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete
Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C
4.00 - BVerwGE 115, 17 <24> zur Rechtslage nach dem BauGB 1987; jüngst
Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 6). Ge-
klärt ist ferner, dass speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten
öffentlichen Belange des Denkmalschutzes zwar in der Regel - positiv wie ne-
gativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert werden, die Regelung
aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht enthält, sondern eine
bundesrechtlich eigenständige Anforderung formuliert, die - unbeschadet einer
Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Ver-
stöße in Frage stehen; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Min-
destmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung
unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen
Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben,
eine Auffangfunktion zukommt (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 -
BVerwGE 133, 347 Rn. 21).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diese Rechtsprechung ausdrücklich zu
eigen gemacht. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit sie auf die „besondere abwägungser-
hebliche Bedeutung“ der regionalplanerischen Ausweisung des Vorbehaltsge-
biets für die Nutzung der Windenergie abhebt, im Zuge derer die denkmal-
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schützerischen Belange angesprochen (abgewogen) worden seien. Auch inso-
weit verlangt die „nachvollziehende“ Abwägung eine auf den Einzelfall ausge-
richtete Gewichtsbestimmung (Urteil vom 19. Juli 2001 a.a.O.), bei der die
Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen vorhabenbedingte Be-
einträchtigung dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens
gegenüberzustellen sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB, Stand September 2013, § 35 Rn. 95). Dass hierbei auch Grundsätze
oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4
ROG eine Rolle spielen können, steht außer Frage. Dass der Verwaltungsge-
richtshof bei der gebotenen konkreten Gewichtsbestimmung weitere, in der
Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärte Annahmen zugrunde gelegt
hätte, legt die Beschwerde nicht dar.
b) Hinsichtlich der von der Beschwerde ferner aufgeworfenen Frage,
ob das Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal
heraus oder nur den Blick auf das Denkmal schützt,
fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO)
des behaupteten Klärungsbedarfs.
Die Beschwerde trägt vor, das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss
vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 - juris) gehe davon aus, dass bei der Beurtei-
lung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der Umgebung ge-
plante Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf
das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus dem Denkmal. Dem
stehe die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs diametral gegenüber, wo-
nach sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals aus der erheblichen
Störung der besonders schützenswerten „Innen-Außen-Blickbeziehung“ ergebe.
Allein dieser Widerspruch indiziere die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
frage. Der behauptete Widerspruch liegt indes nicht vor, so dass er auch nicht
als „Indiz“ für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gewertet werden
kann. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in der zitierten Entschei-
dung (a.a.O. Rn. 20 ff., insb. Rn. 29) nämlich ausschließlich mit der Frage be-
schäftigt, ob das Vorhaben gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den
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bundesrechtlich geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält die Entscheidung keine Aussage.
c) Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderun-
gen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die von der Beschwer-
de abschließend aufgeworfene Frage,
ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maß-
geblich auf diejenigen Gründe abzustellen ist, die zur
Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben und,
falls ja, ob sich diese Gründe ausschließlich aus der
Denkmalliste ergeben,
ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen Anforde-
rungen des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben
auch jenseits der für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen
Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen können.
3. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind schon
nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise dargetan.
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die Feststel-
lungen des Landesamtes für Denkmalpflege einseitig übernommen. Das vom
Verwaltungsgerichtshof angenommene denkmalgeschützte Erscheinungsbild
des Ortes werde durch die im Urteil und in der Niederschrift des Augenscheins
getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die in den angefertigten Lichtbildern
zu sehenden Störelemente führten insgesamt zu dem Schluss, dass von einer
unberührten Dachlandschaft nicht die Rede sein könne. Folglich könne diese
die Denkmäler auch nicht zu einem schützenswerten Gesamtbild zusammenfü-
gen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Schlussfolgerung des Verwal-
tungsgerichtshofs, die geplante Windenergieanlage würde gegenüber den
Denkmälern zur „städtebaulichen Dominante“, als schlicht willkürlich. Mit die-
sem Vortrag übt die Beschwerde der Sache nach ausschließlich Kritik an der
tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche
nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschluss vom 2. November 1999
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- BVerwG 4 BN 41.99 - juris Rn. 24
226>). Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Ver-
waltungsgerichtshofs wendet, die geplante Windenergieanlage würde in das
sich aus der „Götterstube“ des Welserschlosses ergebende, bisher noch unbe-
einträchtigte Blickfeld hineinragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
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