Urteil des BVerwG vom 06.10.2006

Überzeugung, Grundstück, Vertragsverletzung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 47.06
OVG 1 A 11339/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 306 775 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde hält dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Ge-
samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Mit der
Verfahrensrüge kann eine Verletzung der Vorschrift insoweit gerügt werden, als
geltend gemacht wird, das Gericht sei bei Bildung seiner Überzeugung von ei-
nem unzutreffend oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 28. April 2004 - BVerwG 7 B 76.03 -; Urteil vom
23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 131.81 -). Im Übrigen sind Fehler in der Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht,
sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 12. Au-
gust 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).
Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht trotz der Behauptung
des Beklagten im Schriftsatz vom 15. Februar 2006, die im Mai 1997 geplante
und mit Zustimmung der Klägerin verwirklichte Planung eines anderen Verlaufs
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der Fußgängerpassage sei notwendig geworden, weil insbesondere wegen der
Niveauunterschiede die im städtebaulichen Vertrag vorgesehene und durch
Bebauungsplan 1996 „festgezurrte“ Lage der Fußgängerzone nicht zu verwirkli-
chen gewesen sei, die im Planentwurf vom Oktober 1993 festgesetzte Fußgän-
gerzone als Vertragsgegenstand angesehen habe. Damit ist ein Verfahrens-
mangel nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht
nicht vor, den Sachverhalt unzutreffend erfasst zu haben, sondern rügt, dass
das Berufungsgericht einen ihrer Ansicht nach gebotenen Schluss nicht gezo-
gen hat, nämlich den Schluss auf eine Änderung des § 1 Abs. 1 des Vertrages
vom 8. November 1993, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, bei der Be-
bauung des Grundstücks M.straße 51 die im Bebauungsplanentwurf, Stand
Oktober 1993, festgesetzte Fußgängerpassage freizuhalten. Dieser Fehler be-
träfe, wenn er denn vorläge, das sachliche Recht.
Zu dem behaupteten Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) enthält die Beschwerdebegründung
entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine Darlegungen.
2. Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des
Beklagten zu der „neu angedachten“ Passagenführung im Schriftsatz vom
15. Februar 2006 übergangen, wertet der Senat als Gehörsrüge (§ 108 Abs. 2
VwGO). Sie bleibt ohne Erfolg, weil die Beschwerde nicht schlüssig aufzeigt,
dass das Vorbringen für die Berufungsentscheidung erheblich war. Einen vom
Berufungsgericht nicht gesehenen Verstoß der Klägerin gegen § 4 Abs. 6 des
Vertrages vom 8. November 1993, der nach ihrer Auffassung zur Klagabwei-
sung hätte führen müssen, sieht die Beschwerde darin, dass die Klägerin für
das Grundstück M.straße 53 eine Baugenehmigung erteilt hat, die eine
Überbauung des freizuhaltenden Übergabepunkts für die Fußgängerpassage
ermöglicht. Im Schriftsatz vom 15. Februar 2006 ist von einer Vertragsverlet-
zung durch die Erteilung einer Baugenehmigung jedoch nicht die Rede.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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