Urteil des BVerwG vom 03.08.2005

Mauer, Wohnhaus, Volumen, Nebenanlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 47.05
OVG 10 A 773/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Dem
Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtssache grundsätz-
liche Bedeutung hat.
Die Beschwerde stellt die Frage, ob ein nachbarliches Abwehrrecht in Gestalt eines
Gebietserhaltungsanspruches gegen Nebenanlagen besteht, die die Anforderungen
nach § 14 BauNVO nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung
des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung sind, und welche Nebenanlagen hierfür
in Betracht kommen. Sie bezieht sich dabei auf Ausführungen im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 - (NVwZ 2004, 1244,
1246), in denen diese Frage offen geblieben ist. In dem von der Beschwerde erstreb-
ten Revisionsverfahren wäre indes zu dieser Frage keine Entscheidung zu erwarten.
Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels
revisionsrechtlich beachtlicher Rügen gebunden ist, handelt es sich bei der streitigen
Mauer nicht um eine Anlage, die für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne Be-
deutung wäre. Im Gegenteil hebt das Berufungsurteil (UA S. 15) hervor, die Mauer
trage zu einer erheblichen Veränderung der ansonsten offenen Siedlungsstruktur und
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der durch Weiträumigkeit und durch maßvolle Einfriedigungen geprägten Sied-
lungsweise bei. Der Charakter einer aufgelockerten Bebauung und offenen Sied-
lungsweise werde durch das streitige Vorhaben "vollständig aufgehoben".
Weiter wirft die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob eine
Ziermauer im Hinblick auf ihr geringes bauliches Volumen in der optischen Wirkung
als Nebenanlage gegenüber der Hauptanlage, dem Wohnhaus, nicht auch dann als
untergeordnet erscheinen kann, wenn sie höher ist als die Außenwände des Hauses
und nur von Teilen der Giebelwand und des Daches überragt wird. Mit diesem Vor-
bringen ist keine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage bezeichnet, sondern
allein eine Frage der tatsächlichen Würdigung der im vorliegenden Einzelfall
maßgebenden Umstände. Mit einem derartigen Vorbringen werden die Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz
3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
verfehlt. Somit ist auch die in diesem Zusammenhang vorsorglich erhobene Di-
vergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil es an
der Herausarbeitung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechts-
satzes fehlt, von dem die Berufungsentscheidung abgewichen sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp