Urteil des BVerwG vom 04.08.2004

Dach, Rüge, Luft, Abgas

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 47.04
VGH 5 S 2780/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 9. März 2004 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt
nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Ver-
fahrensmangels stellt.
Soweit die Beschwerde die Rüge mangelnder Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhe-
ben will, zeigt sie nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage
seiner Rechtsauffassung und im Hinblick auf die schriftlichen Stellungnahmen des
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters vom 2. März 2002 und vom 2. Novem-
ber 2002 (einschließlich der ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhand-
lung am 4. März 2004) die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zu den
Auswirkungen der umstrittenen Gasfeuerungsanlage hätte aufdrängen müssen. Die
Beschwerde legt insbesondere nicht dar, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ver-
werteten Stellungnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters dem Verwaltungsge-
richtshof Anlass zu weiteren Ermittlungen hätten geben müssen, weil sie unvollstän-
dig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend seien und die
Vorinstanz dies habe erkennen müssen.
Sollte die Beschwerde die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung erheben und der
Sache nach die Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügen wollen, wäre sie
ebenfalls unzulässig. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
des Tatrichters kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden, da
derartige Fehler - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem
Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind. Die Ausführun-
gen der Beschwerde stellen sich insoweit lediglich als Angriff auf die sachliche Rich-
tigkeit des angefochtenen Urteils dar und setzen der Beweiswürdigung des Verwal-
tungsgerichtshofs eine eigene, abweichende Beweiswürdigung entgegen. Damit
kann ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan werden.
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Soweit die Beschwerde den unverhältnismäßig hohen Aufwand einer Abgasführung
über Dach geltend macht und in der Anordnung des Beklagten, die Abgase der Gas-
feuerstätte durch ein Luft-Abgas-System über Dach abzuführen, einen Verstoß ge-
gen den Gleichheitsgrundsatz sieht, enthält sie eine auf den Streitfall zugeschnittene
Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung, die
keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision
erkennen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 14 Abs. 1 und 3 sowie auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Gatz