Urteil des BVerwG vom 14.07.2003

Verzicht, Verwaltungshandeln, Planungsverfahren, Entschädigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 47.03
VGH 20 A 02.40023
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 150 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist un-
begründet.
1. Soweit das Erstgericht der Erklärung vom 17. April 2000 entnommen hat, dass der Kläger
"nicht nur auf materielle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte, sondern auch auf diesbezügli-
che prozessuale Abwehrrechte" verzichtet habe, greift keiner der geltend gemachten Zulas-
sungsgründe durch. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht
vor. Dahinstehen kann, ob die Vorinstanz die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB,
die auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar sind, verkannt hat. Selbst wenn dies
zuträfe, würde es sich um einen Fehler handeln, der nicht dem Prozessrecht, sondern dem
materiellen Recht zuzuordnen ist und nur unter den in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ge-
nannten Voraussetzungen eine Revisionszulassung rechtfertigt. Hierfür aber gibt das Be-
schwerdevorbringen nichts her. Die insoweit erhobene Divergenzrüge geht schon deshalb
fehl, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Es
kann offen bleiben, ob es das Erstgericht versäumt hat, die Maßstäbe anzulegen, die dem
Kläger nach der von ihm zitierten Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte geboten
erscheinen. Selbst wenn die von ihm aufgezeigte Diskrepanz bestünde, würde es sich nicht
um eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO handeln. Denn eine Zulassung
der Revision auf der Grundlage dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn das Urteil
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf
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dieser Abweichung beruht. Sieht der Tatrichter, aus welchen Gründen immer, davon ab, der
Rechtsauffassung eines Oberverwaltungsgerichts zu folgen, so kann von einer Abweichung
keine Rede sein. Unter dem Stichwort "Präklusion durch Verzicht" zeigt der Kläger auch
keinen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Für grundsätzlich
bedeutsam hält er die Frage, ob die zum Verzicht im Baurecht entwickelten Grundsätze sich
auf die Fachplanung übertragen lassen. Diese Fragestellung mag, abstrakt betrachtet, über
den Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse sein. Sie verleiht der Rechtssache gleich-
wohl keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die Klage-
abweisung beruht nicht ausschließlich auf dem Gesichtspunkt des Klageverzichts. Sie ist auf
weitere Gründe gestützt (UA S. 7 ff.), die die angefochtene Entscheidung selbständig tragen
("Selbst wenn man eine Übernahme dieser baurechtlichen Grundsätze auf das Fachpla-
nungsrecht ablehnen und die Klage als zulässig erachten wollte, kann die Erklärung des
Klägers vom 17. April 2000 nicht ohne Auswirkungen bleiben"). Gegen diesen Teil der Ur-
teilsbegründung erhebt der Kläger zwar ebenfalls Einwendungen. Seine Rügen greifen aber
nicht durch.
2. Die Angriffe, die der Kläger gegen die Annahme des Erstgerichts richtet, er unterliege
jedenfalls einer beschränkten Präklusion, gehen ebenfalls fehl. Wie den Urteilsgründen zu
entnehmen ist (UA S. 7), kommt auch diesem Begründungsteil keine entscheidungstragende
Bedeutung zu ("Selbst wenn man aber infolge der erneuten Auslegung sämtlicher - tektierter
und ergänzter - Planunterlagen im Juni 2000 von einer voll umfänglichen Neueröffnung des
Einwendungsverfahrens ausgehen wollte, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg").
3. Dahinstehen kann, ob der Hinweis darauf, dass sich das Erstgericht nicht mit der Rolle
auseinander setzt, die der Flugschulbetrieb für die Existenz des Klägers spielt, als Verfah-
rensrüge zu werten ist. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern sich der von ihm geltend gemach-
te Mangel rechtlich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben soll. Er spricht in diesem Zusam-
menhang lediglich die "Einwendungsbefugnis" bzw. die "Antragsbefugnis" an. Das Erstge-
richt hat indes weder angezweifelt, dass er im Sinne des § 10 Abs. 4 LuftVG einwendungs-
berechtigt ist, noch in Frage gestellt, dass er im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt
ist. Ob es dem Gesichtspunkt des Flugschulbetriebes bei der Überprüfung des angefochte-
nen Planfeststellungsbeschlusses hinreichend Rechnung getragen hat, ist keine prozess-
rechtliche, sondern eine materiellrechtliche Frage, die als Zulassungsgrund nur unter den in
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen thematisiert werden kann. In
dieser Richtung bietet das Beschwerdevorbringen jedoch keine Anhaltspunkte.
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4. Mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Problembewältigung zeigt der Kläger weder einen
Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine Divergenz im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt aus
dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch
die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu
bewältigen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz
406.11 § 1 BauGB Nr. 75 m.z.N.). Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus
dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus.
Von einer abschließenden Konfliktbewältigung kann der Planungsträger Abstand nehmen,
wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb
des Planungsverfahrens sichergestellt ist. Unter den in § 74 Abs. 3 VwVfG bezeichneten
Voraussetzungen darf im Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Entscheidung vor-
behalten werden (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 11 C
2.00 - BVerwGE 112, 221). Ein derartiger Vorbehalt bildete auch den Gegenstand des vom
Kläger zitierten Senatsurteils vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - (DVBl 1988,
534). Der Kläger übersieht, dass diese Problematik in dem von ihm angefochtenen Urteil
keine Rolle spielte. Das Erstgericht hatte zu entscheiden, ob der Beklagte im Planfeststel-
lungsbeschluss Regelungen zu treffen hatte, die die Entschädigung für den vom Kläger hin-
zunehmenden Rechtsverlust unter Einschluss der etwaigen Bereitstellung von Ersatzland
betreffen. Diese Frage hat es in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung verneint
(vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG
Nr. 88). Den Ausgleich der Nachteile, die der Kläger dadurch erleidet, dass er Enteignungs-
maßnahmen ausgesetzt wird, weist § 28 LuftVG dem einschlägigen Landesenteignungsge-
setz zu. Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.
5. Soweit der Kläger unter dem Blickwinkel der §§ 119 und 123 BGB die Anfechtungsprob-
lematik anspricht, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Er bezeichnet keinen konkreten Zulassungsgrund. Vielmehr
lässt er es damit bewenden, an der Entscheidung der Vorinstanz Kritik zu üben.
6. Ob das Erstgericht dem Bedeutungsgehalt der vom Kläger abgegebenen Verzichtserklä-
rung gerecht geworden ist, kann dahinstehen. Insoweit lässt das Beschwerdevorbringen
keine Umstände erkennen, die über eine Einzelfallwürdigung hinausreichen oder sich von
prozessrechtlicher Relevanz erweisen.
7. Die Angriffe, die der Kläger daraus herleitet, dass der angefochtene Planfeststellungsbe-
schluss inzwischen geändert worden ist, gehen von vornherein fehl. Für das Erstgericht bil-
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dete den Prüfungsgegenstand ausschließlich die Planungsentscheidung des Beklagten vom
15. Februar 2002. Die weitere Entwicklung war für die rechtliche Beurteilung dieses Pla-
nungsaktes allenfalls von indizieller Bedeutung. Dass die Vorinstanz aus der veränderten
Planungssituation nicht die Folgerungen gezogen hat, die nach Ansicht des Klägers geboten
gewesen wären, reicht nicht aus, um einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulas-
sungsgründe darzutun.
Der Senat sieht nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO von einer weiteren Begründung
ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel Halama Gatz