Urteil des BVerwG vom 06.07.2006

Verwaltungsakt, Anforderung, Unterlassen, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 46.06
OVG 7 A 2350/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklä-
rung. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist jedoch nur dann im
Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn
(vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdi-
gung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaup-
teten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt wer-
den müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-
maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müs-
sen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklä-
rung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass
sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwir-
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ken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt
kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsachen-
instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kom-
pensieren (stRspr). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das
Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Frage, wie ein „bloßer“ Austausch von
Bauteilen rechtlich zu werten ist, auf S. 9 f. seines Urteils in Anwendung des
- nicht revisiblen und vom Revisionsgericht daher hinzunehmenden - Landes-
rechts näher auseinander gesetzt. Die Beschwerde vermag nicht darzulegen,
dass auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung weiterer Aufklärungsbedarf
bestanden hätte.
Der Hinweis auf § 44a VwGO führt ebenfalls zu keinem Verfahrensfehler im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch insoweit hat das Oberverwaltungs-
gericht die Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörde nach der
BauO NRW eine Bescheinigung anfordern darf, eingehend dargestellt. Eine
derartige Anforderung ist im Übrigen keine Verfahrenshandlung im Sinne von
§ 44a VwGO, sondern stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch Dr. Philipp
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