Urteil des BVerwG vom 02.08.2005

Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit, Einheit, Anfechtung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 46.05
OVG 2 B 13.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
15. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 296 549,29 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Begründungsschriftsatz vom 1. Juli 2005
sind Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen.
1. Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 -
Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese Entschei-
dung befasst sich mit der Frage, was im Fall der Änderung einer baulichen Anlage im
Sinne des § 29 BauGB Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung im Rahmen
der Nachtragsgenehmigung ist. Zu einer solchen bauplanungsrechtlichen Prob-
lematik verhält sich das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht. Die-
ses Urteil (vgl. Abdruck S. 8) behandelt vielmehr die Frage, inwieweit die Anfechtung
einer Nachtragsgenehmigung auch die Bestandskraft der ursprünglichen Bauge-
nehmigung berührt. Hierzu enthält wiederum der genannte Beschluss des Bundes-
verwaltungsgerichts keine Aussagen.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, "ob und inwieweit
eine Baugenehmigung mit der Nachtragsgenehmigung auch insoweit eine untrenn-
bare Einheit bildet, dass der Regelungsgegenstand der Baugenehmigung durch die
Nachtragsgenehmigung insoweit beeinflusst wird als die Nachtragsgenehmigung
diesen Regelungsgegenstand abweichend regelt, mit der Folge, dass Nichtigkeit
oder wenigstens Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vorliegt". Dieses Vorbringen
kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es Fragen aus
- 3 -
dem Bereich des Rechtes der Baugenehmigung und damit des Bauordnungsrechtes
betrifft, das dem irrevisiblen Landesrecht angehört. Einen bundesrechtlichen Bezug
zeigt die Beschwerde nicht auf. Das gilt auch für die Ausführungen der Beschwerde-
begründung zu § 44 VwVfG.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab,
da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-
nen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Philipp