Urteil des BVerwG vom 25.06.2003

Halle, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 46.03
OVG 8 A 11880/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
5. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnah-
me der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
erfolglos. Zum überwiegenden Teil ist sie bereits unzulässig, weil sie weitgehend nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten
Zulassungsgründe genügt. Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.
Dass das Berufungsurteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März
2002 - BVerwG 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155) und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 C 6.01 -
(Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4) abweiche, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.
Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn die Vorin-
stanz in der Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun-
des oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widerspre-
chenden Rechtssatz abgerückt ist. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist mithin nur
dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten und die Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen
hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328,
stRspr). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde begnügt sich damit, aus den genannten
Entscheidungen zu zitieren; das genügt nicht. Im Übrigen liegt eine Divergenz aber auch
nicht vor. Hinsichtlich des Urteils vom 21. März 2002 a.a.O. folgt dies schon daraus, dass
diese Entscheidung zu § 4 BauNVO ergangen ist, während das angefochtene Berufungsur-
teil auf der Anwendung von § 34 BauGB beruht. Dagegen betrifft der aus dem Urteil vom
17. Mai 2002 a.a.O. zitierte Rechtssatz zwar auch die Vorschrift des § 34 BauGB. Es ist je-
doch nicht erkennbar, in welcher Weise das Berufungsgericht von dieser Entscheidung ab-
gewichen sein sollte; es hat ausdrücklich den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und
damit auch die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der streitigen Halle bei der Frage, ob
sich die neue Nutzung einfüge, berücksichtigt.
- 3 -
Eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage formuliert die Beschwerde nicht. Viel-
mehr wendet sie sich allein gegen die konkrete Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.
Eine Grundsatzfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird damit nicht aufgeworfen.
Ob die Verfahrensrüge den Darlegungsanforderungen genügt, kann dahin stehen. Das Be-
rufungsgericht brauchte den von der Beschwerde vermissten Zeugenbeweis schon deshalb
nicht zu erheben, weil es nach seiner materiellen Rechtsauffassung auf die Frage, ob die
Ortsstraße stark befahren ist, nicht ankam (vgl. Berufungsurteil S. 9).
Der Schriftsatz vom 5. Juni 2003 ist nicht zu berücksichtigen, weil er erst nach Ablauf der
Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO), die am
21. Mai 2003 endete, eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streit-
gegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG fest.
Paetow Lemmel Jannasch