Urteil des BVerwG vom 03.09.2002

Landschaft, Rüge, Rechtsgrundlage, Verordnung

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 46.02
OVG 8 LB 47/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
25. April 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anord-
nung des Rechtsvorgängers der Beklagten, durch die ihm aufge-
geben worden ist, einen Zaun, einen Totholzwall und Erdwälle
zu beseitigen, weil sie die Landschaft verunstalteten, die Na-
tur schädigten und den Naturgenuss beeinträchtigten. Seine
Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos. Mit
der auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerde
begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevortrag er-
gibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfer-
tigen könnte.
1. Die Beschwerde macht geltend, rechtsgrundsätzliche Bedeu-
tung habe die Frage, ob eine auf den §§ 5, 19 RNatSchG beru-
hende Verordnung zum Schutz eines Landschaftsteiles insgesamt
nichtig oder nur teilnichtig sei, wenn sie den Schutz über
verunstaltende Eingriffe hinaus regele, ferner, ob die Frage
nach der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit differenziert und je
nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten sei. Mit
diesen Fragen wendet sich die Beschwerde gegen die Rechtsauf-
fassung des Berufungsgerichts, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
Satz 1 der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles
"Schneerener Geest - Grinder Wald" vom 2. August 1967 seien
- nur - teilnichtig, soweit sie Handlungen untersagten, die
die Natur schädigten oder den Naturgenuss beeinträchtigten;
denn ihre Rechtsgrundlage, das Reichsnaturschutzgesetz, lasse
es nur zu, die Erteilung einer Erlaubnis für Maßnahmen auszu-
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schließen, die die Landschaft verunstalteten, nicht jedoch
auch für solche, die (nur) geeignet seien, die Natur zu schä-
digen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Damit beziehen
sich beide Fragen auf die Auslegung und Anwendung des Reichs-
naturschutzgesetzes, das zwar inzwischen außer Kraft getreten
ist, jedoch als Rechtsgrundlage für die im Streit stehende
Landschaftsschutzverordnung noch von Bedeutung sein mag. Eine
in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Fragestellung läge
jedoch nur vor, wenn sie revisibles Recht betreffen würde
(vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Daran fehlt es. Denn das Reichsna-
turschutzgesetz vom 26. Juni 1935 galt nicht als Bundesrecht
fort (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1958 - 2 BvO 2/57 -
BVerfGE 8, 186). Insbesondere gehörte es im Zeitpunkt des Er-
lasses der Landschaftsschutzverordnung vom 2. August 1967 zum
irrevisiblen Landesrecht. Für dessen Inhalt ist die Entschei-
dung des Berufungsgerichts maßgebend (§ 560 ZPO i.V.m. § 173
VwGO). Die - im Anschluss an das Berufungsgericht - von der
Beschwerde zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. März 1955 - BVerwG 1 C 101.53 - und vom 12. Juli 1956
- BVerwG 1 C 91.54 - (Buchholz 406.40 § 24 NatSchG Nrn. 1
und 3) sind vor der genannten Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts ergangen und insoweit überholt.
2. Die Beschwerde rügt weiter als Verstoß gegen den in § 86
Abs. 1 VwGO geregelten Untersuchungsgrundsatz, dass das Beru-
fungsgericht keinen Augenschein eingenommen habe. Die Rüge ist
zumindest unbegründet.
Allerdings ist der Beschwerde zuzugeben, dass sich häufig zur
sachgerechten und umfassenden Tatsachenfeststellung für die
Beurteilung, ob bestimmte Anlagen die Landschaft verunstalten,
eine Ortsbesichtigung anbieten wird. Das bedeutet aber nicht,
dass über diese Frage stets nur auf der Grundlage einer Orts-
besichtigung entschieden werden kann. Vielmehr gilt auch hier
der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht Umfang und Art der
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Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt
(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1980 - BVerwG
2 B 63.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130). So hat der
Senat die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung wegen unter-
lassener Ortsbesichtigung in den Fällen nicht für begründet
erachtet, in denen das Tatsachengericht seine Überzeugungsbil-
dung auf Kartenmaterial, Fotos, Luftbilder oder auch Schilde-
rungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter gestützt hat. Maß-
geblich für die Beurteilung im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO ist
allein, ob die dem Gericht bereits vorliegenden Erkenntnis-
quellen für die vorzunehmende Wertung und Bewertung der örtli-
chen Gegebenheiten im Einzelfall ausreichen (BVerwG, Urteil
vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 236 = BRS 52 Nr. 146, mit weiterem Nachweis
).
Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht bereits eine
Ortsbesichtigung durchgeführt. Das Berufungsgericht konnte
sich auf seine Niederschrift über die Ortsbesichtigung mit ei-
ner ausführlichen Beschreibung der streitigen Anlagen stützen.
In den Verwaltungsvorgängen befinden sich ferner zahlreiche
Lichtbilder, die vom Rechtsvorgänger der Beklagten im zeitli-
chen Zusammenhang mit dem Erlass der Ordnungsverfügung ange-
fertigt worden sind. Dem Berufungsgericht lag schließlich eine
Fotodokumentation aus dem Sommer 1999 vor, die der Kläger
selbst im ersten Rechtszug eingereicht hatte. Diese Unterlagen
waren als Grundlage für eine Beurteilung durch das Berufungs-
gericht grundsätzlich geeignet. Die Beschwerde macht selbst
nicht geltend, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht
substantiiert vorgetragen habe, dass und aus welchem Grund
gleichwohl eine sachgerechte Beurteilung nicht ohne eine (zu-
sätzliche) Ortsbesichtigung möglich sei. Erst Recht hat er
keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Unter Berücksichti-
gung aller dieser Umstände ist eine Verletzung der Sachaufklä-
rungspflicht durch das Berufungsgericht zu verneinen.
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3. Das Berufungsurteil steht auch im Einklang mit § 117 Abs. 2
Nr. 5 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss das Urteil - unter an-
derem - Entscheidungsgründe enthalten. Die Vorschrift mag auch
verletzt sein, wenn das Urteil - wie unstreitig im vorliegen-
den Fall - zwar Entscheidungsgründe enthält, diese aber über
die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Um-
stände keine Auskunft geben. Die Entscheidungsgründe brauchen
jedoch nicht auf jedes Detail einzugehen. Das angegriffene Be-
rufungsurteil stützt sich auf "die zahlreichen Fotografien",
die sich in den Gerichtsakten und Beiakten befinden; ausgewer-
tet worden sind also sämtliche vorhandenen Lichtbilder. Das-
selbe gilt für die erstinstanzlichen Feststellungen, die das
Berufungsgericht verwertet hat. In Wirklichkeit macht die Be-
schwerde lediglich geltend, dass sie die tatsächliche und
rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht für unzutref-
fend hält. Ein Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist damit
nicht dargelegt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den
Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow
Lemmel
Jannasch