Urteil des BVerwG vom 10.03.2014

Beteiligter, Ausnahme, Grundstück, Augenschein

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 45.13
OVG 10 A 662/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2013 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 37 440 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde führt zur Zurück-
verweisung an die Vorinstanz (§ 133 Abs. 6 VwGO).
1. Allerdings ist die Revision nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat als Voraussetzung für die
städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) einer bauplaneri-
schen Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO gefordert, dass eine städtebauli-
che Begründung angeführt werden könne, die sich aus der jeweiligen Plansitua-
tion ergebe und die Abweichungen von den in der Baunutzungsverordnung vor-
gegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allge-
meinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (UA S. 10). Die Be-
schwerde sieht hierin eine Abweichung von dem Senatsurteil vom 27. März
2013 (BVerwG 4 C 13.11 - BVerwGE 146,137 Rn. 9). Danach betrifft die städ-
tebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB die generelle Erforderlichkeit
der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lö-
sung. Hierfür ist das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgeblich.
Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzun-
gen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit ge-
macht werden.
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Ob hierin eine Divergenz liegt, kann offenbleiben. Denn die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts würde auf einer Divergenz jedenfalls nicht beruhen
(§ 144 Abs. 4 VwGO analog, vgl. Beschluss vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B
13.77 - BVerwGE 54, 99 <101>). Das Oberverwaltungsgericht stützt den von
ihm gebildeten Rechtssatz auf das Senatsurteil vom 26. März 2009 (BVerwG
4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 18). Das Senatsurteil vom 27. März 2013
(a.a.O. Rn. 12) erläutert dieses Urteil dahin, dass - etwa ein Planungskonzept -
nicht solche planerischen Festsetzungen in einem Bebauungsplan rechtfertigen
könne, die von vornherein nicht geeignet seien, das gesetzte städtebauliche
Ziel zu fördern. Ein solcher Fall liegt hier vor: Nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts kam es dem Rat der Stadt Köln allein darauf an, das
Fernmeldeamt zu erweitern und zu sichern (UA S. 11). Ziel des Ausschlusses
bestimmter Nutzungsarten sei es, eine Erweiterung des Fernmeldeamtes zu
ermöglichen (UA S. 11). Auch die Beschwerde sieht als Ziel der Bauleitplanung
an, die flächenmäßige Ausdehnung des Fernmeldeamtes zu sichern. Das
Oberverwaltungsgericht verneint zutreffend die städtebauliche Erforderlichkeit
der getroffenen Festsetzungen im Hinblick auf dieses Ziel. Denn zu dem ange-
strebten Planungsziel kann die nach der Art der Nutzung unterscheidende pla-
nerische Festsetzung nichts beitragen, jedenfalls dann nicht, wenn für einen tat-
sächlichen oder vermuteten Ansiedlungsdruck durch bestimmte Nutzungen
nichts ersichtlich ist. Der Ausschluss von einzelnen Nutzungsarten bei weiterer
Zulassung anderer Nutzungen ist nicht dazu geeignet, eine „flächenmäßige“
Erweiterung des Fernmeldeamtes zu sichern. Damit fehlt es aber auch nach
Maßgabe des Senatsurteils vom 27. März 2013 (a.a.O.) an der städtebaulichen
Erforderlichkeit für die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Festsetzung.
2. Die Beschwerde macht aber zu Recht einen Verfahrensfehler im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Diesen nimmt der Senat nach § 133 Abs. 6
VwGO zum Anlass, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob die Unwirksamkeit von Ziffer
1 der textlichen Festsetzung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insge-
samt führt. Für den Fall einer vollständigen Unwirksamkeit hat es das Vorhaben
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nach den planungsrechtlichen Regelungen für den unbeplanten Innenbereich
für zulässig gehalten. Insoweit hat es seiner Pflicht zur Erforschung des Sach-
verhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht genügt. Allerdings verletzt ein
Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht, wenn es von ei-
ner Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht
ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 B
20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas Anderes gilt, wenn sich dem Tatsachenge-
richt eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. So liegt es hier.
Dem angegriffenen Urteil sind weder Feststellungen zum Umgriff der nach § 34
Abs. 1 oder 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrund-
stücks noch zu deren Eigenart zu entnehmen mit Ausnahme der Mitteilung, das
Grundstück liege „in der Kölner Innenstadt in unmittelbarer Nähe zum Neu-
markt“ (UA S. 12). Die nähere Umgebung sei nicht als „faktisches Wohngebiet“
zu qualifizieren. Auch das Protokoll des Ortstermins vom 29. April 2013 und die
dort gefertigten Fotos bieten keinen Anhaltspunkt, dass die Umgebungsbebau-
ung über das Vorhabengrundstück hinaus in Augenschein genommen worden
ist. Die damit vorliegenden Feststellungen reichen nicht aus, um die planerische
Zulässigkeit des Vorhabens zu beurteilen. Entsprechend lässt sich dem Urteil
schon nicht entnehmen, ob es hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einen
Fall nach § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BauGB annehmen möchte. Zu den
weiteren Merkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verhält es sich gar nicht.
Dem Oberverwaltungsgericht musste sich in dieser Situation eine weitere
Sachaufklärung aufdrängen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52
Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann
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