Urteil des BVerwG vom 05.04.2012

Rechtliches Gehör, Rüge, Berufungskläger, Staub

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 45.11
OVG 1 A 701/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Säch-
sischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2011 wird
zurückgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung des Be-
scheides der Beklagten vom 7. November 2002 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums
Dresden vom 13. April 2004 gerichtet ist. Im Übrigen wird
das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Ober-
verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela-
denen zur Hälfte. Im Übrigen bleibt die Kostenentschei-
dung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Beklagten und des Beige-
ladenen die Klage mit dem Hauptantrag, die dem Beigeladenen erteilte Bauge-
nehmigung und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, ab-
gewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin vergeblich mit ihrer Beschwerde.
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a) Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Beru-
fungsurteil hat zu § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO keinen Rechtssatz aufgestellt,
der einem vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Rechtssatz widerspricht.
Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen be-
stimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der
Anfechtung (Berufungsgründe). Nach der von der Klägerin zitierten ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 2. Juli
2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3) verlangt die Bestimmung, dass die Beru-
fungsgründe substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen
sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen
auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung
zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und
geändert werden muss. Erfolgt die Berufungsbegründung durch die Bezugnah-
me auf den Zulassungsantrag, was nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts grundsätzlich zulässig ist (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG
9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122>), muss dieser den genannten Anforderun-
gen genügen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe still-
schweigend den davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, eine Berufung sei
auch dann im Sinne von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zulässig, wenn der Beru-
fungskläger seinen erstinstanzlichen Vortrag kursorisch wiederhole und im Üb-
rigen auf sein bisheriges Vorbringen verweise, wobei der Zulässigkeit einer Be-
rufung nicht entgegenstehe, dass die Berufungsbegründung nach Art eines An-
trags auf Zulassung der Berufung abgefasst sei.
Die gerügte Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat keine geringe-
ren Anforderungen an die Berufungsbegründungen gestellt als das Bundesver-
waltungsgericht, sondern die Berufungsbegründungen der Beklagten und des
Beigeladenen in Übereinstimmung mit dessen Rechtsprechung akzeptiert. Zwar
ist die Berufungsbegründung des Beigeladenen insofern mit der Begründung
seines Antrags auf Zulassung der Berufung identisch, als sie sich erneut den
Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gewidmet hat. Sie
hat aber deutlich gemacht, aus welchen Gründen der Beigeladene das erstin-
stanzliche Urteil für falsch hält. Gleiches gilt für die Berufungsbegründung der
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Beklagten. Beide Rechtsmittelführer haben den Standpunkt des Verwaltungsge-
richts angegriffen, dass der im Urteil näher gekennzeichnete Fuß- und Radweg
keine trennende Wirkung habe und die Grundstücke der Klägerin und des Bei-
geladenen deshalb im selben Baugebiet, einem allgemeinen Wohngebiet (§ 34
Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO), lägen, in dem ein Brennstoffhandel weder
allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Ihrer Ansicht nach verläuft zwi-
schen den Grundstücken eine Baugebietsgrenze und entspricht die Eigenart
der näheren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen einem Mischgebiet
(§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO) mit der Folge, dass der umstrittene
Brennstoffhandel zulässig sei. Der Beigeladene hat zusätzlich vorgetragen und
begründet, dass der Brennstoffhandel, weil einer Tankstelle (§ 4 Abs. 3 Nr. 5
BauNVO) vergleichbar, selbst in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmswei-
se zulässig sei. Damit haben beide Berufungskläger im konkreten Fall die Beru-
fungsgründe eindeutig bezeichnet.
b) Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensmangels zuzulassen.
aa) Die Klägerin rügt als Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass das
Berufungsgericht der Abgrenzung der näheren Umgebung des Vorhabengrund-
stücks und deren Bewertung als sog. Gemengelage nicht existente Tatsachen
zugrunde gelegt habe. Sie zeigt jedoch nicht konkret auf, um welche Tatsachen
es sich dabei handeln soll. In Wahrheit beanstandet sie, dass das Berufungsge-
richt die ermittelte Umgebungsbebauung zu Unrecht nicht als allgemeines
Wohngebiet eingestuft habe. Damit markiert sie einen behaupteten Fehler in
der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind aber - so sie
denn vorlägen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts regelmäßig - und so auch hier - revisionsrechtlich nicht dem Verfah-
rensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. Beschluss vom
2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
bb) Auch die Rüge, das Berufungsgericht sei von einem „aktenwidrigen“ Sach-
verhalt ausgegangen, ist eine in das Gewand einer Verfahrensrüge gekleidete
Sachrüge. Die Klägerin macht nämlich nicht substantiiert geltend, tatsächliche
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Feststellungen des Berufungsgerichts stimmten nicht mit dem Akteninhalt über-
ein, sondern moniert, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtlich an-
ders gewürdigt hat als das Verwaltungsgericht.
cc) Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, ist unbegründet.
Nach Einschätzung des Berufungsgerichts stellen die Nebenbestimmungen zur
umstrittenen Baugenehmigung sicher, dass von dem Vorhaben der Beigelade-
nen keine unzumutbare Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen ausgehen. Die
Klägerin wirft dem Berufungsgericht vor, ihren Vortrag ignoriert zu haben, dass
die Beklagte die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz „ins Blaue hinein“
verfügt habe und offensichtlich sei, dass sie nicht eingehalten werden könnten.
Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass aus dem Schweigen der Urteilsgründe
zu Einzelheiten des Parteivortrags allein noch nicht der Schluss gezogen wer-
den kann, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwä-
gung gezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszuge-
hen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Betei-
ligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerich-
te brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrück-
lich zu bescheiden; nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles
deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung
entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Gehörsverstoß
im Einzelfall festgestellt werden (Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG
9 B 27.05 - NVwZ 2007, 84). Solche Umstände fehlen hier. Denn das Beru-
fungsgericht ist auf die Frage, ob die Nebenbestimmungen geeignet sind, eine
unzumutbare Immissionsbelastung der Klägerin zu verhindern, eingegangen
(UA Rn. 29, 30). Eine unzumutbare Lärmbelastung durch die Anlieferungsfahr-
ten für Brennstoffe hat es verneint, weil diese Fahrten auf fünf pro Woche be-
schränkt seien. Entgegen der Rüge der Klägerin liegt darin kein Verstoß gegen
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin bestreitet nicht, dass das Berufungs-
gericht den Inhalt der Baugenehmigung zutreffend wiedergegeben hat, sondern
wendet ein, dass die Nebenbestimmung entgegen der Ansicht der Vorinstanz
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nicht geeignet sei, eine unzumutbare Lärmbelastung zu verhindern. Damit ist
ihre Verfahrensrüge in Wirklichkeit eine Sachrüge.
2. Zu Recht macht die Klägerin indes geltend, dass das Berufungsgericht unter
Verletzung des Verfahrensrechts ihre erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge
nicht beschieden hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass es zuläs-
sig ist, mehrere Klagebegehren in der Weise voneinander abhängig zu machen,
dass das Gericht für den Fall eines Misserfolgs des Hauptantrags über einen
Hilfsantrag zu entscheiden hat. Dies hat zur Folge, dass ein Hilfsantrag, über
den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag
entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Unterlegenen nach dem Hauptan-
trag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt (Urteil vom 15. April 1997
- BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <263>). Das geschieht automatisch
(Urteil vom 15. April 1997 a.a.O.) und nicht nur dann, wenn der Kläger neben
der Zurückweisung des Rechtsmittels hilfsweise beantragt hat, dem vorinstanz-
lich gestellten Hilfsantrag stattzugeben.
Das Berufungsgericht hätte danach über die Hilfsanträge der Klägerin auf Fest-
stellung, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig
war, sowie ggf. auf Feststellung, dass die Baugenehmigung erloschen ist, ent-
scheiden müssen. Dieser verfahrensrechtlichen Pflicht ist es nicht nachgekom-
men. Da der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen im ange-
fochtenen Urteil nicht selbst entscheiden kann, verweist er den Rechtsstreit
gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
über die Hilfsanträge an das Berufungsgericht zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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