Urteil des BVerwG vom 10.07.2006

Wechsel, Beleuchtung, Genehmigung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 45.06
OVG 10 A 4924/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Errichtung der Werbeanlage aus baupla-
nungs- und aus bauordnungsrechtlichen Gründen als unzulässig angesehen.
Die Beschwerde erhebt Zulassungsrügen zu jeder dieser Begründungen. Ist
eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig trag-
fähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2
VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgrün-
de zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli
1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26; stRspr). Im vorliegenden Fall greift die auf die bauplanungsrechtliche
Unzulässigkeit zielende Rüge nicht durch. Schon aus diesem Grund können die
gegen die auf Bauordnungsrecht gestützten Urteilsgründe gerichteten Rügen
der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die in Bezug auf den ersten Urteilsgrund als rechtsgrundsätzlich bezeichnete
Frage, ob Mega-Light Werbeanlagen bei typisierender Betrachtung als störende
oder als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO anzusehen sind, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsver-
fahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits ge-
klärt, dass ein Gewerbebetrieb nur dann im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
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nicht stört, wenn er gebietsverträglich ist; maßgebend für die Gebietsverträg-
lichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, sei-
ner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf
die nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - BVerwG
4 B 15.04 - juris; Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116,
155 <159 f.> = Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 17; Beschluss vom 9. Oktober
1990 - BVerwG 4 B 121.90 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5). Ausgehend
hiervon hat das Oberverwaltungsgericht die zur Genehmigung gestellte Mega-
Light Werbeanlage als eine den Gebietscharakter eines Wohngebiets störende
gewerbliche Nutzung qualifiziert. Dies folge aus der besonderen Auffälligkeit
einer derartigen Werbeanlage; sie wirke durch Beleuchtung, beweglichen
Wechsel von Werbebotschaften, ihre Anbringungshöhe auf einem 2,50 m
hohen Monofuß und ihre Werbefläche von ca. 8,8 m
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besonders störend auf die
Wohnruhe ein (UA S. 20). An diese tatrichterliche Würdigung der Auswirkungen
einer Mega-Light Werbeanlage wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem
Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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