Urteil des BVerwG vom 14.07.2005

Verfassung, Sonderabgabe, Rechtsnatur

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 45.05
OVG 2 Bf 160/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 19. April 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 9 025 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stellt.
Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn eine
bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung er-
hebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angegeben
wird, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (stRspr). Dies lässt die Begründungsschrift des Klägers vom 29. Juni 2005 ver-
missen.
Die Beschwerde hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam, weil sich die beiden in
der Berufungsentscheidung in Bezug genommenen Urteile, nämlich das in einem
Parallelverfahren ergangene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 12. Juni 2003 - 2 Bf 430/99 - (NordÖR 2003, 498) und das dazu ergangene Re-
visionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 - BVerwG 4 C
5.03 - (NVwZ 2005, 215) nur partiell und unvollständig mit der Verfassungsmäßigkeit
der in § 49 HBauO geregelten Stellplatzablösepflicht befasst hätten. Die Beschwerde
beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Willen des Hamburgi-
schen Gesetzgebers und die systematische Einordnung des § 49 HBauO. Beide Ge-
sichtspunkte seien in den genannten Entscheidungen nicht hinreichend berücksich-
tigt worden, so dass die Rechtsnatur der Ablösepflicht als verfassungsrechtlich unzu-
lässige Sonderabgabe verkannt worden sei.
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Eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage ist mit diesem Vorbringen nicht be-
zeichnet. Der Vortrag, eine bestimmte Rechtsvorschrift sei mit der Verfassung nicht
vereinbar, führt für sich genommen nicht auf eine konkrete Rechtsfrage. Vielmehr
hätte die Beschwerde herausarbeiten müssen, inwiefern sich bei den rechtlichen
Maßstäben, die für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 HBauO von Bedeutung sind, noch grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des
revisiblen Rechts stellen, die in der erstrebten Revisionsentscheidung beantwortet
werden können. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als sich sowohl das
Berufungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Ent-
scheidungen ausführlich mit der Problematik beschäftigt haben. Mit einer bloßen
- überdies vorwiegend das irrevisible Landesrecht betreffenden - Urteilskritik, wie sie
in der Art einer Berufungsbegründung in dem Schriftsatz vom 29. Juni 2005 enthal-
ten ist, lässt sich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dartun.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab,
da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-
nen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG n.F.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch