Urteil des BVerwG vom 14.07.2004

Rechtliches Gehör, Umbaute, Gebäude, Realisierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 45.04
VGH 3 UE 3198/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 11 847,78 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu ei-
nem vom Senat im Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - (BVerwGE 95,
277) formulierten Rechtssatz steht. Eine Abweichung kommt schon deshalb nicht in
Betracht, weil den Entscheidungen unterschiedliche baurechtliche Sachverhalte zu
Grunde lagen. Der Senat hat im Urteil vom 23. März 1994 die Frage erörtert, unter
welchen Voraussetzungen sich der Ausbau eines vorhandenen Dachgeschosses im
Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Unter
diesem Blickwinkel hat er zur Berechnung der Geschossfläche Stellung genommen
und in diesem Zusammenhang auch zur Bedeutung der Geschossflächenzahl Aus-
führungen gemacht. Das Berufungsgericht hatte sich demgegenüber mit der Frage
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auseinander zu setzen, wie die Aufstockung eines Flachdachgebäudes im Rahmen
des § 34 Abs. 1 BauGB rechtlich zu beurteilen ist. Dass sich die vom Senat im Urteil
vom 23. März 1994 zum Dachgeschossausbau entwickelten Grundsätze unbesehen
auf die Errichtung eines Dachgeschosses sollten übertragen lassen, macht die Be-
schwerde selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ebenso wenig ist das Berufungsgericht der vom Senat im Urteil vom 26. Mai 1978
- BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) vertretenen Rechtsauffassung entgegenge-
treten, dass sich auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des
aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, im Sinne des § 34 Abs. 1
BauGB einfügen kann, wenn es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen be-
gründet oder erhöht. Die Vorinstanz hat in Anlehnung an diese Rechtsprechung
ausdrücklich festgestellt, "dass bei Realisierung des Bauvorhabens bewältigungsbe-
dürftige Spannungen in der näheren Umgebung auftreten" (UA S. 11). Der Kläger
setzt dieser Würdigung zwar seine eigene abweichende Wertung entgegen. Dies
reicht aber nicht aus, um eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
darzulegen.
Auch für eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 18. Februar 1983 - BVerwG
4 C 18.81 - (BVerwGE 67, 23) bietet das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunk-
te. Das Berufungsgericht hat sich zwar zur negativen Vorbildwirkung des Bauvorha-
bens geäußert. Ob die von ihm insoweit aufgezeigten Gefahren konkret drohen oder
lediglich als abstrakte Möglichkeit im Raum stehen, ist indes rechtlich bedeutungslos.
Wie aus den Gründen des angefochtenen Urteils erhellt, ist das Bauvorhaben bereits
als solches geeignet, bewältigungsbedürftige Spannungen hervorzurufen. Erzeugt es
selbst diese Wirkung, so kommt es auf eine etwaige Vorbildwirkung nicht an (vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - a.a.O. <386>).
2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Vorinstanz hat nicht dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass sie nicht
weiter aufgeklärt hat, ob es in der Nachbarschaft Gebäude gibt, die eine höhere
Baumassenzahl aufweisen als das Bauvorhaben des Klägers. Das Berufungsgericht
brauchte dieser Frage nicht nachzugehen, da es von seinem materiellrechtlichen
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Ansatz her hierauf nicht ankam. Anders als die Beschwerde ihm unterstellt, hat es
das Maß der mit dem Bauvorhaben verbundenen zusätzlichen baulichen Nutzung
nicht nach der Baumassenzahl bestimmt, die nach § 21 Abs. 1 BauNVO angibt, wie-
viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19
Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Vielmehr hat es sich an § 21 Abs. 2 BauNVO orien-
tiert, der die Baumasse zum Regelungsgegenstand hat. Es hat darauf abgestellt,
dass der umbaute Raum des Dachgeschossaufbaus mit 926,89 m
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, der für vier wei-
tere Wohneinheiten Platz bietet, bei weitem den Rahmen der sonst in der Umgebung
vorhandenen ausgebauten Dachgeschosse sprengt (UA S. 9/10).
Da die Zulässigkeit des Vorhabens nicht von der Baumassenzahl abhängt, brauchte
das Berufungsgericht zu diesem Gesichtspunkt auch kein weiteres rechtliches Gehör
zu gewähren.
Zusätzliche Ermittlungen zur Frage der offenen oder geschlossenen Bauweise waren
nicht geboten. Dahinstehen kann, ob sich das Berufungsgericht zu Recht auf den
Standpunkt gestellt hat, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Bauweise nicht
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn das angefochtene Urteil beruht
nicht auf dieser Einschätzung. Es findet vielmehr - allein und selbständig tragend -
eine Stütze in der Auffassung, dass die Zulassung an der Baumasse scheitert.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Gatz