Urteil des BVerwG vom 07.07.2004
Auflage, Beitrag, Gemeinde, Bauherr
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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 44.04
VGH 2 BV 02.3044
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 3 834,69 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Mit der Frage, ob der Bauherr einen vertraglich vereinbarten Ablösungsbeitrag zu-
rückverlangen kann, wenn es der Gemeinde entgegen Art. 56 Abs. 1 Satz 1 2. Halb-
satz BayBO 1982 (= Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1997) nicht möglich ist, den Beitrag
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums für die Herstellung von Garagen oder
Stellplätzen zu verwenden, möchte die Beschwerde die Feststellung erreichen, dass
die Ablösungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 10. Dezember 1985 nicht
als Rechtsgrund für die vom Kläger geleistete Zahlung dienen kann. Obwohl die Be-
schwerde eine fallübergreifende Rechtsfrage formuliert, ist die Revision nicht zuzu-
lassen. Die Zulassung scheitert bereits daran, dass das Berufungsgericht den
Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung nicht nur in der Ablösungsvereinba-
rung, sondern auch in der entsprechenden bestandskräftigen Auflage aus dem Bau-
genehmigungsbescheid vom 3. Februar 1986 gesehen hat, und die Beschwerde die-
ses Begründungselement nicht mit einem Zulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO angreift. Ist die Entscheidung der Vorinstanz - kumulativ - auf mehrere
selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen
werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend
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gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Wenn nur
bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begrün-
dung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens
ändert. Weder beruht deshalb das Urteil auf der wegdenkbaren Begründung, noch ist
die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisions-
verfahren zu erwarten.
Sollte der Kläger auch für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob die Stellplatz-
pflicht nach Art. 55 Abs. 2 und 3 BayBO 1982 (= Art. 52 Abs. 2 und 3 BayBO 1997)
mit Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus Art. 56 Abs. 1 BayBO 1982 (= Art. 53 Abs. 1
BayBO 1997) ergebende Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von Ablösungsbei-
trägen mit der grundgesetzlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) vereinbar ist,
wäre ihm entgegenzuhalten, dass es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht mit der Behauptung getan ist, eine Vorschrift des als solches nicht revisiblen
Landesrechts stehe mit einer Regelung des Bundesrechts (einschließlich des Bun-
desverfassungsrechts) nicht im Einklang. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der
bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden
Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994
- BVerwG 4 B 114.94 - NVwZ 1995, 700 <702>). Diesen Anforderungen wird die Be-
schwerde nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
2. Halbsatz VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun-
gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentschei-
dung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden
Fassung.
Halama
Gatz
Dr. Philipp