Urteil des BVerwG vom 02.08.2002

Form

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 44.02
VGH 1 B 00.1924
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Baye-
rischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April
2002 wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Die Bei-
geladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 15 338,76 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungs-
grundes.
Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil sei von mehreren, im
Schriftsatz vom 8. Juli 2002 näher bezeichneten Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Sie legt indes nicht
dar, zu welchem in diesen Entscheidungen aufgestellten abs-
trakten Rechtssatz sich das Berufungsgericht durch Aufstellung
eines anders lautenden Rechtssatzes in Widerspruch gesetzt
hätte. Wie die Beschwerde selbst einräumt, ist das Berufungs-
gericht von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zum Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im
Sinne von § 34 BauGB ausgegangen. Was die Beschwerde kriti-
siert, ist die Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze auf den
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hier zu entscheidenden Fall. Mit einer derartigen Urteilskri-
tik in Form einer Berufungsbegründung kann der Zulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht dargetan werden.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2,
§ 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus
§ 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Rojahn