Urteil des BVerwG vom 04.11.2008

Richteramt, Erfüllung, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 43.08
OVG 7 A 1870/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn,
Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 15. Mai 2008 wird aufge-
hoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dazu bei-
tragen, unter dem Gesichtspunkt des Wiederholungsverbots die Reichweite der
Rechtskraft eines Urteils zu klären, das einen Bauvorbescheid auf die Anfech-
tungsklage des Nachbarn hin wegen der Verletzung nachbarschützender Vor-
schriften aufgehoben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1
GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 7.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
Dr. Bumke