Urteil des BVerwG vom 14.05.2008

Verordnung, Genehmigung, Anteil, Zugang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 43.07
OVG 20 D 137/05.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2007 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsent-
scheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse
der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
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Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob die Beurteilungsgrundlage zur Messung
und Berechnung des Fluglärms auf der Grundlage der AzB-99 mit der Beurtei-
lungsgröße L
eq
den europarechtlichen Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie
(2002/49/EG) und der Betriebsbeschränkungsrichtlinie (2002/30/EG) genügt. Diese
Frage lässt sich, soweit ein Klärungsbedarf aufzeigt ist, auch ohne Durchführung
eines Revisionsverfahrens beantworten.
Wie eine etwaige Lärmbelastung, der im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1
und 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG und des § 9 Abs. 2 LuftVG erkennbar rechtliche
Relevanz zukommt, im konkreten Fall zu ermitteln ist, hat der Gesetzgeber jeden-
falls für Genehmigungen, Planfeststellungen oder Plangenehmigungen, die - wie
hier - bis zum 6. Juni 2007, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung
des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007
(BGBl I S. 986), erteilt worden sind, offen gelassen. Nach der Rechtsprechung des
Senats bietet es sich in diesen Fällen an, § 3 FluglärmG a.F. in Verbindung mit der
Anlage zu dieser Bestimmung und der AzB-99, die in Ergänzung zu den gesetzli-
chen Regelungen Einzelheiten des Berechnungsverfahrens festlegt, heranzuzie-
hen (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116
). Vernünftige Zweifel daran, dass dies mit der Umgebungslärm- und
der Betriebsbeschränkungsrichtlinie vereinbar ist, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Umgebungslärmrichtlinie vom 25. Juni 2002 (Richtlinie 2002/49/EG) wurde
durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Be-
kämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1794) in §§ 47a bis
47f BImSchG umgesetzt. Die zuständigen Behörden haben u.a. für Großflughäfen
Lärmkarten auszuarbeiten (§ 47c Abs. 1 Satz 1 BImSchG) und für Orte in der Nä-
he der Großflughäfen Lärmaktionspläne aufzustellen (§ 47d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG). Für die Kartierung von Umgebungslärm hat der Verordnungsgeber in
der Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV - vom 6. März 2006
(BGBl I S. 516) bestimmte Lärmindizes definiert. Dass diese Lärmindizes auch im
Verfahren der Vorhabenzulassung für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des
Vorhabens - hier der Ausweitung des Betriebs des Flugplatzes - zu benutzen sind,
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ergibt sich aus den genannten Vorschriften nicht. Dass insoweit ein Umsetzungs-
defizit bestehen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Betriebsbeschränkungsrichtlinie vom 26. März 2002 (Richtlinie 2002/30/EG,
ABl L Nr. 85 S. 40) wurde vom deutschen Verordnungsgeber durch die Achte Ver-
ordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 4. April 2005
(BGBl I S. 992) in nationales Recht umgesetzt. Die damit neu geschaffenen Rege-
lungen der §§ 48a bis 48f LuftVZO befassen sich mit lärmbedingten Betriebsbe-
schränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallflugzeu-
gen an Flughäfen. Gemäß § 48b Abs. 1 LuftVZO kann die Luftfahrtbehörde den
Zugang dieser Flugzeuge zu Flughäfen aus Gründen der Lärmminderung be-
schränken. Bei der Prüfung solcher Betriebsbeschränkungen sind nach § 48c
Abs. 1 LuftVZO die in Anlage 5 dieser Verordnung aufgeführten Informationen zu
berücksichtigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme und die Merkmale des
jeweiligen Flughafens angemessen und möglich ist. Nach Nr. 4.2 der Anlage 5 sind
bei der Einschätzung der Lärmbelastung die in der Umgebungsrichtlinie festgeleg-
ten gemeinsamen Lärmindizes zu benutzen, soweit verfügbar.
Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit in dem erstrebten Revisionsverfahren
Fragen der Lärmberechnung im Zusammenhang mit Betriebsbeschränkungen für
knapp die Vorschriften erfüllende zivile Unterschallflugzeuge von Bedeutung sein
könnten. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts (Abdruck S. 73) heißt es, dass die
angefochtene Genehmigung des Beklagten die für diese Flugzeuge bestehenden
Anforderungen erfülle. Unter Hinweis auf den eher geringen Anteil solcher Flug-
zeuge am Gesamtaufkommen und die erfolgte Begrenzung der Gesamtflugbewe-
gungen für die sechs verkehrsreichsten Monate habe der Beklagte von ausdrückli-
chen Beschränkungen absehen können. Zu diesen Ausführungen trägt die Be-
schwerde nichts vor, insbesondere auch nichts zu der Frage, weshalb es insoweit
auf die Verwendung der einen und der anderen Lärm-Berechnungsmethode an-
kommen könnte.
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Auch soweit die Beschwerde unmittelbar auf die Vorschriften der Betriebsbe-
schränkungsrichtlinie abhebt, legt sie nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, in welcher Hinsicht ein revisions-
gerichtlicher Klärungsbedarf besteht. So fehlt es schon an einem Vorbringen dazu,
aus welchen Gründen die Richtlinie über die in deren Umsetzung ergangenen Be-
stimmungen der §§ 48a bis 48f LuftVZO hinaus in einem Fall wie dem vorliegen-
den noch Anwendung finden könnte. Das würde u.a. eine Begründung dafür vor-
aussetzen, dass und in welchen entscheidungserheblichen Punkten der deutsche
Normgeber nach Ansicht der Beschwerde die Richtlinie unvollständig umgesetzt
hat und dass insoweit die Richtlinie unmittelbar anzuwenden ist. Hierzu schweigt
die Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Philipp Dr. Bumke
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