Urteil des BVerwG vom 08.06.2006

Unparteilichkeit, Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 43.06 (4 B 35.06, 4 KSt 1.06)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers vom 1. Juni 2006 und der
Antrag des Klägers vom 4. Juni 2006 auf Ablehnung der
Richterin Dr. Philipp werden verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der ange-
fochtene Beschluss vom 8. Mai 2006, mit dem die vorausgegangene Anhö-
rungsrüge als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar
(§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Das Ablehnungsgesuch enthält keine nachvollziehbaren und glaubhaft ge-
machten Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der
genannten Richterin zu rechtfertigen. Davon abgesehen ist die zugrunde lie-
gende Verwaltungsstreitsache durch unanfechtbaren Beschluss vom 8. Mai
2006 rechtskräftig abgeschlossen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-
rens ist für eine Richterablehnung kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind
nicht entstanden.
Dr. Jannasch
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