Urteil des BVerwG vom 18.10.2005

Luftfahrt, Bundesamt, Verfahrensmangel, Verantwortlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 43.05
OVG 20 D 42/02.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur
Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat kei-
nen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Kläger beimessen, noch beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensman-
gel.
1.a) Die Frage, ob bei einer bevorstehenden Routenänderung eine Ver-
gleichsanalyse mit Hilfe eines Simulationsverfahrens als Grundlage für die Abwä-
gung zwischen verschiedenen alternativen Routen geboten ist, insbesondere, wenn
die Neubelastung eines Gebiets verursacht wird, führt nicht zur Zulassung der Revi-
sion, weil sie sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Mit
welchen Methoden und welcher Intensität eine Belastungssituation zu ermitteln ist,
hängt in erster Linie von dem Ausmaß der konkreten Lärmbelastung ab. Ist als
wahrscheinlich oder gar als gewiss davon auszugehen, dass durch den Flugverkehr
auf der festgelegten Route unzumutbarer Lärm im Sinne des § 29b Abs. 2 LuftVG
hervorgerufen wird, hat das Luftfahrt-Bundesamt umso eingehender zu prüfen, ob
sich Streckenalternativen anbieten, die Abhilfe versprechen, je deutlicher die Zumut-
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barkeitsschwelle voraussichtlich überschritten wird. Dagegen sind die Anforderungen
an die Untersuchungstiefe umso geringer, je ferner der Schluss auf unzumutbare
Lärmbeeinträchtigungen liegt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C
11.03 - BVerwGE 121, 152 <167> = NVwZ 2004, 1229 <1233>). Ob die Entschei-
dung über die Festlegung von Flugrouten schon aufgrund - selbstverständlich aktuel-
len und hinsichtlich Art und Umfang der Besiedlung hinreichend aussagekräftigen -
Kartenmaterials oder erst auf der Grundlage eines computersimulierten Optimie-
rungsverfahrens für verschiedene Streckenalternativen (vgl. dazu BVerwG, Urteil
vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <284>) sachgerecht
getroffen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ent-
zieht sich einer fallübergreifenden Klärung.
b) Wegen der Frage, ob das Ermessen des Luftfahrt-Bundesamtes und
der Deutschen Flugsicherung im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei Routen-
änderungen nach dem Luftverkehrs-Gesetz und der Luftverkehrs-Ordnung dahinge-
hend beschränkt ist, dass erhebliche Neubelastungen nur aufgrund simulativ prog-
nostizierter erheblicher Entlastungen in Kauf genommen werden dürfen, ist die Revi-
sion ebenfalls nicht zuzulassen. Abgesehen davon, dass das Erfordernis eines Si-
mulationsverfahrens von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ist die
Frage nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht - für den Senat
nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellt hat, dass die Neubelastung durch die
gewählten Flugrouten bei Berücksichtigung aller Routen geringer ist als die Gesamt-
lärm-Entlastung (UA S. 24 f.).
c) Die Grundsatzrüge im Schriftsatz vom 4. August 2005 ist nicht zu be-
handeln, da sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erhoben
worden ist.
2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägern nicht das rechtliche Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) abgeschnitten. Dabei kann offen blei-
ben, ob das Gericht, das im Urteil durchgreifende Hinweise auf einen Abwägungs-
ausfall bei der Festlegung der umstrittenen Flugrouten durch das Luftfahrt-
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Bundesamt vermisst (UA S. 19), in der mündlichen Verhandlung die Auffassung ge-
äußert hat, es komme auf einen möglichen Abwägungsausfall gar nicht an; denn die
Kläger sind durch die Äußerung, ihr Vorliegen unterstellt, nicht daran gehindert wor-
den und haben sich nicht daran hindern lassen, zu diesem Punkt vorzutragen. Die
Beschwerde räumt in ihrer Erwiderung auf die Begründung des Nichtabhilfebe-
schlusses ein, den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit der
Entstehung der Entscheidung zur Flugroutenänderung zum Anlass und als Einstieg
für einen Vortrag zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung genommen zu haben. Dass
und inwieweit die behauptete Festlegung des Oberverwaltungsgerichts auf die Irrele-
vanz eines Abwägungsausfalls zu einer Verkürzung des Vortrags geführt hätte, legt
sie nicht substanziiert dar. Auch begründet sie nicht, weshalb sie in diesem Zusam-
menhang keine Beweisanträge hätte stellen können. Im Übrigen zeigt sie nicht auf,
weshalb der im Beschwerdeverfahren als Zeuge präsentierte Landtagsabgeordnete
Lindlar als Mitglied der Fluglärmkommission sollte bestätigen können, dass sich die
DFS bei ihrer vorbereitenden Flugverfahrensplanung und das Luftfahrt-Bundesamt
bei seiner Entscheidung von dem Votum der Fluglärmkommission abhängig gemacht
hätten; denn sie zeichnet nicht nach, dass und welche Verbindung zwischen dem
Zeugen Lindlar und den Entscheidungsträgern der DFS und des Luftfahrt-
Bundesamtes besteht. Das vorgelegte Protokoll der Sitzung der "Interessengemein-
schaft Winterscheider gegen Fluglärm" vom 17. Januar 2000, an der Herr Lindlar
teilgenommen hat, ist insoweit unergiebig.
b) Die Aufklärungsrüge verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Er-
folg.
aa) Soweit sich die Rüge auf den geltend gemachten Abwägungsausfall
bezieht, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wird
ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht, muss dargelegt werden,
dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der vermissten Sachver-
haltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs-
sen. Die Aufklärungsrüge stellt nämlich kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Ver-
fahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung
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von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998
- BVerwG 6 B 67.98 - juris). Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge
- wie hier diejenigen im Schriftsatz der Kläger vom 19. September 2002 - genügen
den letztgenannten Erfordernissen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
bb) Zu Unrecht sieht die Beschwerde darin einen Aufklärungsmangel,
dass sich das Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Vertretbarkeit der Vertei-
lung der Lärmbelastung auf das ihm vorliegende Kartenmaterial gestützt und keine
Vergleichsanalyse gefordert hat. Für die Vorinstanz war keine Lösung ersichtlich, bei
der die Lärmbelastung geringer als bei den verordneten Routen sein könnte (UA
S. 31). Da aus ihrer maßgeblichen Sicht das vorhandene Karten- und Gutachtenma-
terial hinlänglich belegt, dass es bei allen in Betracht zu ziehenden Routen im Grun-
de in diesem dicht besiedelten Bereich immer nur um die Verteilung vergleichbarer
Lärmeinwirkungen auf andere Gebiete und andere Betroffene gehen wird (UA S. 32),
hatte sie keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Nach Auffassung der Beschwerde
hat das Kartenmaterial nicht die Aussagekraft, die ihr das Oberverwaltungsgericht
beimisst. Die Kritik der Beschwerde richtet sich daher gegen die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung und Überzeugungsbildung. Sie ist dem sachlichen Recht zuzurech-
nen und bezeichnet keinen Verfahrensmangel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. De-
zember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 f.).
cc) Die Beschwerde kann die Zulassung der Verfahrensrevision ferner
nicht mit der Behauptung erreichen, das Oberverwaltungsgericht hätte den aufge-
zeigten Absprachen der altbetroffenen Gemeinden als Mitglieder der Fluglärmkom-
mission zu Lasten der Kläger und der Gemeinde Ruppichteroth OT Winterscheid
nachgehen müssen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der von der Be-
schwerde beanstandeten Feststellung, dass von einem bloßen "Deal" zwischen dem
Vertreter der Stadt Hennef und den Vertretern der Städte Siegburg und Lohmar über
die Ostverlagerung der DOM/WYP-Strecken keine Rede sein könne (UA S. 23). Die
Kläger sind unterlegen, weil das Oberverwaltungsgericht keinen Zweifel daran hatte,
dass das Luftfahrt-Bundesamt die unterbreiteten Vorschläge selbst nachvollzogen
und als eigene Abwägungsentscheidung mit allen daran zu stellenden Anforderun-
gen in eigener Verantwortlichkeit getroffen hat (UA S. 19 f.), und weil es die Ostver-
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lagerung der DOM/WYP-Route auch im Ergebnis als durch sachliche Gründe ge-
rechtfertigt und
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damit nicht als willkürlich angesehen hat (UA S. 23). Wie die der Entscheidung vo-
rausgehende Empfehlung der Fluglärmkommission zustande gekommen ist, ist nicht
entscheidungstragend.
dd) Die Aufklärungsrüge im Schriftsatz vom 4. August 2005 ist verspä-
tet erhoben.
c) Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der vorinstanzlichen
Tatsachenwürdigung, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen
werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 -
BVerwGE 84, 271 <272 f.>), liegt nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon
dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers
unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv
nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss
sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss
handeln. Davon kann hier keine Rede sein. Das angefochtene Urteil enthält keinen
Anhaltspunkt dafür, dass das Oberverwaltungsgericht den Sachvortrag der Kläger
zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls als wahr unterstellt und im Widerspruch
dazu den schlechterdings unhaltbaren Schluss gezogen hat, das Luftfahrt-
Bundesamt habe die unterbreiteten Vorschläge selbst nachvollzogen und als eigene
Abwägungsentscheidung mit allen daran zu stellenden Anforderungen in eigener
Verantwortlichkeit getroffen. Das Gericht hat allenfalls einer Reihe von Umständen,
die dafür sprechen könnten, dass dem Luftfahrt-Bundesamt ein Abwägungsfehler in
Form des Abwägungsausfalls unterlaufen ist, nicht das von den Klägern geforderte
Gewicht beigemessen. Eine derartige Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist aber
nicht mit einem Verstoß gegen Denkgesetze gleichzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp