Urteil des BVerwG vom 10.08.2004

Bundesamt, Luftfahrt, Gemeinde, Belastung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 43.04
OVG 20 D 128/00.AK
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2004 wird zurückge-
wiesen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 25 564,59 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
1. Mit den Fragen, "ob die Vermeidung von Neubelastungen zulässig ist, obwohl dies
zwangsläufig zu Mehrbelastungen eines bereits belasteten Gebietes führt, und ob
eine Neubelastung auch dann vorliegt, wenn eine belastete Streckenfestlegung zwar
normiert, aber tatsächlich nicht beflogen wurde", möchte die Beschwerde ungeachtet
des Zuschnitts der Fragen auf die Besonderheiten des Einzelfalles die Kriterien klä-
ren lassen, nach denen das Luftfahrt-Bundesamt den Fluglärm zwischen betroffenen
Gemeinden zu verteilen hat. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgese-
hen) hierzu inzwischen geäußert hat, bedarf es der Durchführung des angestrebten
Revisionsverfahrens nicht. Der Gesetzgeber begnügt sich in § 29b Abs. 2 LuftVG mit
der allgemeinen Direktive an die Luftfahrtbehörden, zu denen auch das Luftfahrt-
Bundesamt in seiner Eigenschaft als oberste Bundesbehörde gehört, auf den Schutz
der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Ansonsten enthält er sich
normativer Vorgaben. Namentlich überlässt er dem Luftfahrt-Bundesamt die Wahl
zwischen verschiedenen Alternativen zur Bewältigung der Lärmproblematik. Das
Luftfahrt-Bundesamt hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Flugsicherheit zu be-
urteilen, ob die Flugbewegungen eher gebündelt oder gestreut werden und die
Lärmbelastung nach Art eines großräumigen Lastenausgleichs aufgeteilt werden
oder bestimmte Gebiete möglichst verschont bleiben sollen. Ebenso ist seiner Ent-
scheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belange stärker auf das Ausmaß
der Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt werden soll.
Mehr ist verallgemeinernd nicht zu sagen.
- 3 -
2. Die Frage, "ob bei Streckenfestlegungen auch Fluglärmgesichtspunkte additiv zu
berücksichtigen sind, die unterschiedliche Teile desselben Stadtgebiets betreffen",
wird von der Beschwerde an die Feststellung des Erstgerichts angeknüpft, die Fest-
legung der umstrittenen Abflugverfahren führe nicht deshalb zu einer unzumutbaren
Belastung der Klägerin, weil ihr Stadtteil K. zusätzlich durch eine erhebliche Anzahl
von Anflügen belastet sei. Die Frage nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der
Grundsatzrevision. Es versteht sich von selbst, dass eine Lärmbelastung, die für sich
genommen zumutbar ist, die Grenze des Zumutbaren nur überschreiten kann, wenn
der Einwirkungsort zusätzlichem Lärm aus einer anderen Quelle ausgesetzt ist. Ein
"Summationseffekt" durch An- und Abfluglärm tritt vorliegend jedoch nicht ein, weil
nach den erstinstanzlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2
VwGO mangels Verfahrensrügen gebunden ist, die anfliegenden und die abfliegen-
den Flugzeuge verschiedene Gebiete des Stadtteils K. verlärmen. Dem Befund des
Erstgerichts, die Gebiete lägen soweit auseinander, dass völlig gesonderte Betrof-
fenheiten vorlägen, ist zu entnehmen, dass es keine Bereiche gibt, die sowohl von
An- als auch von Abfluglärm betroffen sind.
Die Revision wäre auch dann nicht zuzulassen, wenn die Beschwerde geklärt wissen
wollte, ob eine Gemeinde die Belastung ihres Gebietes mit einem Abflugverfahren
unter Hinweis auf eine bereits bestehende Belastung mit einem Anflugverfahren ab-
wehren kann. Dem Erstgericht ist ohne weiteres darin beizupflichten, dass einer
Gemeinde zum Ausgleich für lagebedingte Nachteile keine Lärmminderungen an
anderer Stelle zugestanden werden müssen. Die Beklagte weist in ihrer Beschwer-
deerwiderung zutreffend darauf hin, dass sich die Frage, ob eine Gemeinde in ihren
Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG oder § 903 ff. BGB beeinträchtigt wird, nur nach der
tatsächlichen räumlichen Betroffenheit einzelner Stadtteile, nicht jedoch durch eine
Addition der Belastungen unterschiedlicher Gemeindegebiete beantworten lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentschei-
dung auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz