Urteil des BVerwG vom 03.06.2003

Urteil vom 03.06.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 43.03
VGH 14 CE 03.571
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 21. März 2003 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
- 2 –
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
nicht.
Hierauf ist der Antragsteller bereits mit Schreiben des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2003
hingewiesen worden. Er hat seine Beschwerde jedoch nicht
zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der
Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Paetow Halama Jannasch