Urteil des BVerwG vom 01.08.2002

Geflügelhaltung, Rechtseinheit

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 43.02
VGH 5 S 2732/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
26. April 2002 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Denn sie genügt
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die
Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grund-
sätzlichen Bedeutung.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im
künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtsein-
heit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung
des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss des-
halb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür an-
gegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder
Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf
(BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91>, ständige Rechtsprechung). Eine derartige
verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage enthält die Beschwerdebe-
gründung nicht.
Die formulierte Frage, "ob es überhaupt, und wenn ja unter
welchen Voraussetzungen es möglich ist, in der heutigen Zeit
einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb aufzubauen und
welche Voraussetzungen hieran zu knüpfen sind", genügt diesen
Anforderungen nicht. Sie enthält keine konkrete Rechtsfrage,
sondern könnte allenfalls mit einem ausführlichen Gutachten
beantwortet werden; allgemeine Belehrungen zu erteilen, ist
jedoch nicht Aufgabe der Gerichte. Auch der Vortrag, die Ver-
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fassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und des § 201 BauGB
sei im Hinblick auf verschiedene Verfassungsnormen zweifel-
haft, ist so wenig konkret, dass eine in einem Revisionsver-
fahren klärungsbedürftige Rechtsfrage auch nicht ansatzweise
erkennbar ist. Die Beschwerde macht sinngemäß lediglich gel-
tend, dass das Berufungsurteil nicht mit Art. 12 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar sei. Selbst
wenn dies richtig wäre – wofür nichts erkennbar ist -, wäre
mit derartigen Ausführungen ein Grund für die Zulassung der
Revision nicht dargelegt.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats bereits ge-
klärt, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die eine Inan-
spruchnahme des Außenbereichs für bauliche Anlagen rechtferti-
gen kann, in der Geflügelhaltung nur dann liegen kann, wenn
sie auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben wird
(BVerwG, Beschluss vom 14. November 1989 – BVerwG 4 B 194.89 -
n.v.). Im vorliegenden Fall fehlt es – unstreitig - an dieser
Voraussetzung. Ob die "restliche" Einfriedigung zum Schutze
der angepflanzten Obstbäume gegen drohenden Wildverbiss aus
fachlichen Gründen gerechtfertigt ist, ist weitgehend eine
Frage der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsge-
richt. Insoweit sind revisionsrechtlich relevante Fragestel-
lungen kaum vorstellbar; jedenfalls lassen sie sich der Be-
schwerdebegründung nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und
3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Jannasch