Urteil des BVerwG vom 21.01.2015

Rüge, Aussichtslosigkeit, Erlass, Aktenwidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 42.14
OVG 1 A 857/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Zwischenurteil des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestütz-
te Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961
- 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom
1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
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a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage,
ob § 109 VwGO (Entscheidung durch Zwischenurteil) nur
dann ermessensgerecht (zweckgebunden und innerhalb
der für die Ermessensausübung geltenden Grenzen, ins-
besondere Willkürverbot) zur Anwendung gebracht wird,
wenn der Erlass des Zwischenurteils erfolgt, bevor sich
das Gericht und die Beteiligten mit dem Prozessstoff nä-
her in der Sache selbst befasst haben,
für grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Senat versteht die Frage dahingehend,
dass geklärt werden soll, ob ein Zwischenurteil noch ergehen kann, wenn sich
das Gericht schon mit Fragen der Begründetheit auseinandergesetzt, gegebe-
nenfalls - wie hier - sogar schon Beweis erhoben hat. Sie führt indessen nicht
zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts
und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne
Weiteres zu bejahen ist; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es
hierzu nicht (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 -
Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 214 Rn. 3).
Gemäß § 109 VwGO kann über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden
werden. Durch das Tatbestandsmerkmal „vorab“ wird dabei zum Ausdruck ge-
bracht, dass das Zwischenurteil vor dem Endurteil ergehen muss; welchen
Stand das Verfahren im Übrigen, also insbesondere im Hinblick auf die Prüfung
der Begründetheit der Klage erreicht hat, ist jedenfalls danach unbeachtlich.
Auch aus Sinn und Zweck des Zwischenurteils folgt nichts grundlegend ande-
res. § 109 VwGO dient der Prozessökonomie: Es soll durch die Klärung der
Zulässigkeit der Klage (oder auch einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen) zum
einen vermieden werden, dass sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten
mit dem - möglicherweise schwierigen und umfangreichen - Prozessstoff ab-
schließend in der Sache befassen müssen (BVerwG, Urteil vom 4. Februar
1982 - 4 C 58.81 - BVerwGE 65, 27 <29>; Lindner, in: Posser/Wolff, Beck´scher
Online Kommentar VwGO, Stand 1. Oktober 2014, § 109 vor Rn. 1). Zum ande-
ren soll mit dem Institut des Zwischenurteils auch eine Entlastung der Gerichte
und der Beteiligten erreicht werden. Der Fortgang des Verfahrens wird über-
schaubarer, das weitere prozessuale Verhalten erhält eine gesicherte Grundla-
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ge (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 109
Rn. 2). Zwischenurteile haben somit den Zweck, den Prozessstoff zu straffen,
wenn sowohl über die Zulässigkeit als auch über die Begründetheit einer Klage
gestritten wird (BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 11. November 2008 - EnVR
1/08 - RdE 2009, 185 - citiworks). Hieraus folgt, dass der Erlass eines Zwi-
schenurteils nicht davon abhängig ist, ob sich das Gericht und die Beteiligten
mit dem Prozessstoff, also der Begründetheit der Klage, schon (näher) befasst
haben oder nicht, sondern allein davon, ob es aus Sicht des Gerichts aus pro-
zessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist, vorab über (streitige) Zulässig-
keitsfragen zu entscheiden.
b) Ferner hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine über den Streitgegenstand einer Fortsetzungs-
feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ana-
log hinausgehende Klageänderung im Sinne des § 91
VwGO vorliegt, wenn ein Kläger seine auf Erteilung eines
Bauvorbescheids gerichtete, zwischenzeitlich erledigte
Verpflichtungsklage auf den Feststellungsantrag umstellt,
dass ihm zu einem konkreten Zeitpunkt ein Anspruch auf
Erteilung eines Bauvorbescheids zustand.
Die Beklagte möchte klären lassen, ob ein Kläger nach Erledigung einer Ver-
pflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids im Wege der Fortset-
zungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung
beantragen kann, ihm habe zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Anspruch auf
Erteilung eines Bauvorbescheids zugestanden, oder ob dieser Antrag nur als
Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Hintergrund der
Frage ist, dass der Übergang von einer Verpflichtungsklage zur Fortsetzungs-
feststellungsklage im Gegensatz zum Übergang von einer Verpflichtungsklage
zur Feststellungsklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO kei-
ne Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO darstellt und seine Zulässigkeit
deshalb nicht davon abhängig ist, dass die übrigen Beteiligten einwilligen oder
das Gericht ihn für sachdienlich hält.
In ihrer Allgemeinheit würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht
stellen, sondern im Hinblick auf die Formulierung des Klageantrags im Beru-
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fungsverfahren in der konkretisierten Fassung, ob die umgestellte Klage als
Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist, wenn die Klägerin die Feststellung
beantragt, ihr habe zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses
ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zugestanden. In dem so
verstandenen Sinne ist die Frage zu bejahen, ohne dass es der Durchführung
eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -
BVerwGE 72, 38 <41> und vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74
<76>), die der Senat mit Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - bestätigt
hat, ist ein Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entspre-
chend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich ein Verpflichtungsantrag
vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat und der Feststellungsantrag im
Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genau-
er: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) gestellt
wird. Damit übereinstimmend hat auch der 7. Senat in seinem von der Beklag-
ten zitierten Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - (BVerwGE 89, 354 <356>)
- in einem obiter dictum - die „Feststellung, dass die Weigerung der Behörde,
den beantragten Verwaltungsakt ... zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt“,
ausdrücklich als „Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage“
und damit als Gegenstand einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage qua-
lifiziert. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Ver-
pflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist folglich der
Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind nur Änderun-
gen, die bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind
(BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 B 55.96 - Buchholz 310 § 113 VwGO
Nr. 286 LS und S. 21 f. unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <43>). Soweit es
um die Statthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags geht, wird der Be-
trachtungszeitraum durch das erledigende Ereignis auch hinsichtlich des Ver-
pflichtungsantrags begrenzt. Maßgeblich ist mithin, ob das Gericht, wenn es im
Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und verhandelt hätte, sich bei
der Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage auch mit der Frage hätte
auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin bis zur Erledigung des Verpflich-
tungsbegehrens einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbe-
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scheids hatte und die Weigerung der Beklagten in diesem Zeitpunkt deshalb
rechtswidrig war. Diese Frage ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Streitgegen-
stand des auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bezogenen Feststel-
lungsantrags ist deshalb notwendigerweise von demjenigen des Verpflich-
tungsantrags umfasst. Wollte man demgegenüber auf den für die Verpflich-
tungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw.
der gerichtlichen Entscheidung abstellen, käme eine Fortsetzungsfeststellungs-
klage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur dann in Betracht, wenn die
Erledigung während der mündlichen Verhandlung eintritt. Das Instrument der
Fortsetzungsfeststellungsklage liefe damit in der Verpflichtungssituation weitge-
hend leer, der Zweck der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO würde verfehlt.
Vor diesem Hintergrund kann auch die Verfahrensrüge (Schriftsatz vom
26. Juni 2014, S. 66 ff.) keinen Erfolg haben, wonach das Oberverwaltungsge-
richt gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verstoßen habe, indem es keine Ab-
grenzung zwischen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO analog und einer darüber hinausgehenden Klageänderung im
Sinne des § 91 VwGO vorgenommen habe (gemeint ist, dass das Oberverwal-
tungsgericht die Klage nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens als Fest-
stellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO hätte behandeln und mangels Vorlie-
gens der Voraussetzungen des § 91 VwGO als unzulässig hätte abweisen
müssen). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist nach Kla-
geerhebung mit dem Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre am 28. Juli
2008 ein das Verpflichtungsbegehren erledigendes Ereignis eingetreten. Auf
diesen Zeitpunkt bezieht sich der klägerische Antrag, den das Oberverwal-
tungsgericht zu Recht als statthaften Fortsetzungsfeststellungsantrag nach
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog gewertet hat.
c) Weiter hält die Beschwerde folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürf-
tig:
Darf das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden Aufklä-
rung des Klagebegehrens entsprechend § 88 VwGO ne-
ben dem Wortlaut des gestellten Antrags, der zugehörigen
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Begründung und der Interessenlage auch auf eine „abwei-
chende obergerichtliche Tenorierungspraxis“ abstellen?
Auf die Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens bedarf.
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen,
ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tat-
sächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992
- 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschlüsse vom
5. Februar 1998 - 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom
17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3).
Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten
Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkli-
che Rechtsschutzziel (stRspr; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 -
Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschluss vom 18. Juli 2014
- 3 B 74.13 - juris Rn. 6 m.w.N.). Insoweit sind die für die Auslegung von Wil-
lenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. We-
sentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklä-
rung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter
deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -
Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5; Beschluss vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 -
Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der
Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen,
soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den
Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82
VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 -
Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3 und vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 -
Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4); Anträge sind somit unter Berück-
sichtigung des recht verstandenen Interesses des Klägers auszulegen (BVerfG,
Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07 - BVerfGK 17, 415 = juris Rn. 15).
Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden,
kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermitt-
lung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom
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Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Be-
scheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche
Klageziel von der Antragsfassung abweicht (zusammenfassend: BVerwG, Be-
schlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42
Rn. 7 f. und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190 = juris Rn. 5 f.).
Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde weder einen über die Rechtspre-
chung hinausgehenden Klärungsbedarf auf, noch legt sie einen Verfahrensfeh-
ler schlüssig dar. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die
Klägerin bei der Formulierung ihres Hilfsantrags an einer gängigen obergericht-
lichen Tenorierungspraxis - in Fällen der Umstellung einer Verpflichtungsklage
auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage - orientiert habe (UA Rn. 43). Die von
der Klägerin verwendete Formulierung ihres Antrags sei zwar - nach Auffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts - nicht naheliegend (für eine Fortsetzungs-
feststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), sie hindere das Gericht
aber auch mit Blick auf § 88 VwGO nicht daran, von einem Fortsetzungsfest-
stellungsbegehren und nicht - wie die Beklagte meine - von einem Feststel-
lungsantrag nach § 43 VwGO auszugehen. Das wirkliche Rechtsschutzziel des
von der Klägerin gestellten Hilfsantrags sei bereits erstinstanzlich ein Fortset-
zungsfeststellungsantrag gewesen. Das sei für das Oberverwaltungsgericht
nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelhaft und erge-
be sich auch aus der schriftsätzlichen Begründung des damaligen Hilfsantrags
der Klägerin (UA Rn. 46). Das Oberverwaltungsgericht hat damit den klägeri-
schen Hilfsantrag (auch) im Lichte der Tenorierungspraxis anderer Oberverwal-
tungsgerichte ausgelegt, um dessen Sinngehalt, mithin das „recht verstandene
Interesse“ der Klägerin zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist es zu dem Ergeb-
nis gelangt, dass - ungeachtet der Fassung des Hilfsantrags - ein Fortsetzungs-
feststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt war. Das ent-
spricht den Vorgaben des § 88 VwGO.
d) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde des Weiteren die
Frage,
ob das berechtigte Interesse an einem Fortsetzungsfest-
stellungsantrag zu verneinen ist, wenn das Berufungsge-
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richt als Tatsachengericht gehalten ist, erstmals in Bezug
auf das gesamte materiell-rechtliche Prüfprogramm
Spruchreife gemäß § 113 VwGO herzustellen, um über-
haupt die begehrte Feststellung treffen zu können.
Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberver-
waltungsgericht hat ausgeführt, es gehe im Verfahren „nur“ um eine Bauvoran-
frage - nicht um einen Bauantrag -, mit welcher drei „Fragestellungen“ zur bau-
planungsrechtlichen Zulässigkeit des ursprünglichen Vorhabens formuliert wor-
den seien. Die Klägerin habe den Klageantrag jedoch auf die „Variante 2“ be-
schränkt. Damit sei im Berufungsverfahren nur noch die Frage zu klären, ob die
„Klägerin“ (richtig: die Beklagte) bis zum Inkrafttreten der zweiten Verände-
rungssperre im Sommer 2008 verpflichtet gewesen sei, der Klägerin den bean-
tragten Vorbescheid zu erteilen. Eine „besonders aufwändige und teure Be-
weisaufnahme“, für die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März
1998 - 4 C 14.96 - (BVerwGE 106, 295 <301>) ein Entfallen des Fortsetzungs-
feststellungsinteresses erwogen habe, sei damit nicht verbunden (UA Rn. 56).
An diese Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren - infolge
Fehlens zulässiger und begründeter Verfahrensrügen - gemäß § 137 Abs. 2
VwGO gebunden.
e) Schließlich hält die Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es am besonderen Feststellungsinteresse für eine
Fortsetzungsfeststellungsklage wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses fehlt,
wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf
das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren die
Spruchreife fehlt und der nicht aufgeklärte - und auch nicht
mehr im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage auf-
zuklärende - Sachverhalt im Amtshaftungsprozess vor
dem Zivilgericht ebenso nicht mehr nachholend aufgeklärt
werden kann.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Anforderungen an
das besondere Feststellungsinteresse aus der Vorbereitung eines nicht offen-
sichtlich aussichtslosen Amtshaftungsprozesses bereits hinreichend geklärt
sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der
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Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genom-
menen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess begehrt wird, ein berechtig-
tes Interesse fehlt, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess of-
fensichtlich aussichtslos ist (siehe z.B. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember
1972 - 4 C 18.71 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 64, vom 14. Januar 1980
- 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95, vom 9. Oktober 1984 - 1 C
22.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 144, vom 15. November 1984 - 2 C
56.81 - Buchholz § 113 VwGO Nr. 145, vom 17. Oktober 1985 - 2 C 42.83 -
Buchholz 310 § 113 Nr. 155 und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz
406.11 § 1 BBauG Nr. 28). Bei der Prüfung einer offensichtlichen Aussichtslo-
sigkeit geht es nicht darum, dass „die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses
schlechthin geprüft würden und somit der von den Zivilgerichten zu führende
Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwal-
tungsaktes unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde“. Viel-
mehr müssen „an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen
gestellt werden“ (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - 7 C 92.79 - Buchholz
310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 27). Die Prüfung eines berechtigten Interesses ge-
mäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt auch keine „Schlüssigkeitsprüfung des
beabsichtigten zivilrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf alle anspruchsbegrün-
denden Tatbestandsmerkmale“ (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985
- 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 22; vgl. auch BVerwG, Be-
schluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 <15 f.>) zum be-
rechtigten Interesse an der Fortführung einer Normenkontrollklage gegen eine
inzwischen außer Kraft getretene Veränderungssperre). Von offensichtlicher
Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, „wenn ohne eine ins Einzelne
gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschä-
digungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann“
(BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11
§ 1 BBauG Nr. 28 S. 22 und vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 - Buchholz 310
§ 113 VwGO Nr. 173 = juris Rn. 13 f.). Einen darüber hinausgehenden Klä-
rungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Beschwerde legt im Übrigen ihrer Fragestellung einen Sachverhalt zugrun-
de, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Sie führt aus (Be-
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schwerdebegründung S. 51 f.), dass es sowohl im Zeitpunkt des erledigenden
Ereignisses als auch des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie aktuell an der
Spruchreife fehle. Die Spruchreife könne nach Auffassung des Oberverwal-
tungsgerichts (vgl. UA Rn. 62) in Bezug auf die Frage der gesicherten (wege-
mäßigen) Erschließung des den Gegenstand des ursprünglichen Vorbescheids
bildenden Vorhabens auch nicht mehr herbeigeführt werden, weil nachträglich
keine belastbaren Verkehrsbelastungszahlen mehr ermittelt werden könnten.
Damit gibt die Beschwerde die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts
jedoch nur unvollständig wieder. Denn das Oberverwaltungsgericht hält es in
seinen weiteren Ausführungen für möglich, dass sich die Frage der gesicherten
wegemäßigen Erschließung im Berufungsverfahren anhand der in den Akten
befindlichen Stellungnahmen des damaligen Regierungspräsidiums Leipzig und
des ehemaligen Landratsamts T. zu Gunsten der Klägerin beantworten lässt
(UA Rn. 63)
. Damit hat das Oberverwaltungsgericht eine offensichtliche Aus-
sichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses im Hinblick auf eine nicht gesi-
cherte Erschließung des umstrittenen Vorhabens verneint.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Beklagte, das Oberverwaltungsgericht
habe in seinem Zwischenurteil fehlerhaft ein besonderes Feststellungsinteresse
der Klägerin angenommen und damit gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog
verstoßen, weil es nicht geprüft habe, ob ein Amtshaftungsprozess mit hinrei-
chender Sicherheit zu erwarten und unter dem Gesichtspunkt der haftungsrele-
vanten Kausalität sowie der Darlegungs- und Beweislast bei nicht mehr mögli-
cher Sachverhaltsaufklärung offensichtlich aussichtslos sei, sowie fehlerhaft
angenommen habe, dass das besondere Feststellungsinteresse trotz der Erfor-
derlichkeit besonders zeit- und kostenintensiver Aufklärungsmaßnahmen gege-
ben sei. Die Kritik der Beklagten geht fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat ge-
prüft und bejaht, dass die Klägerin (ernsthaft) beabsichtigt, einen Schadenser-
satzprozess zu führen (UA Rn. 49 und 51), geprüft und verneint, dass sich eine
offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Schadensersatzprozesses
feststellen lässt, und verneint, dass die Aufklärungsmaßnahmen besonders
aufwändig oder teuer sind. Zu geringe Anforderungen an das Fortsetzungsfest-
stellungsinteresse liegen seinen Ergebnissen nicht zugrunde.
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2. Die Revision ist auch im Übrigen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzu-
lassen. (Weitere) Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargetan
oder liegen jedenfalls nicht vor.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann be-
zeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als
auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG,
Beschlüsse vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO
Nr. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfah-
rensmangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsa-
cheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr,
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106,
115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447
<449> = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43
BImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18).
a) Die Beschwerde rügt zunächst unter Verweis u.a. auf die Ausführungen auf
S. 14 Rn. 38 des Urteilsabdrucks, dass das Oberverwaltungsgericht das ihm
gemäß § 109 VwGO eingeräumte pflichtgemäße (freie) Ermessen fehlerhaft
ausgeübt und damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen § 109 VwGO ver-
stoßen habe. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Wie sich bereits aus
dem Wortlaut des § 109 VwGO ergibt, steht der Erlass eines Zwischenurteils im
Ermessen des Gerichts (siehe schon BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1962
- 4 C 245.61 - BVerwGE 14, 273 <279> und vom 4. Februar 1982 - 4 C 58.81 -
BVerwGE 65, 27 <29>). Ausgehend von Sinn und Zweck der Norm hat sich die
Ausübung dieses Ermessens allein am Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu
orientieren. Das Gericht hat demnach vor Erlass eines Zwischenurteils die Ge-
fahr der Prozessverschleppung und -zersplitterung einerseits sowie die Aus-
sicht, durch ein Zwischenurteil das Verfahren insgesamt zu entlasten, anderer-
seits gegeneinander abzuwägen (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl.
2014, § 109 VwGO Rn. 16 m.w.N.). Weitergehende Anforderungen an die Er-
messensausübung bestehen - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht.
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Das hat zur Folge, dass im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Ermes-
sensentscheidung des Gerichts nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft
wird (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1962 - 4 C 245.61 - BVerwGE 14, 73 <279>),
sondern nur daraufhin, ob sie auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehl-
einschätzungen beruht (so BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 9 B
142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 = juris Rn. 2, vom 3. September
1992 - 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 = juris Rn. 4 und vom
3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7
m.w.N. jeweils zur Ermessensentscheidung nach § 130a VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Zwischenurteil nach den
besonders gelagerten Umständen des Falles sachgerecht sei, um die zwischen
den Beteiligten nach dem Anwaltswechsel von der Beklagten im Berufungsver-
fahren streitig gestellten Sachentscheidungsvoraussetzungen abschließend zu
klären und dadurch den weiteren Fortgang des langjährig geführten Rechts-
streits durch die Konzentration auf die entscheidungserheblichen Fragen des
materiellen Rechts zu erleichtern (UA Rn. 39). Es hat somit Gründe der pro-
zessökonomischen Verfahrensgestaltung für die Vorabentscheidung über die
Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage angeführt. Damit hat es den
Rahmen seines Ermessens nicht überschritten.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit der Feststel-
lungen des Oberverwaltungsgerichts greift nicht durch. Die Beklagte zeigt nicht
auf, dass die Feststellung, sie habe sich selbst im zweiten Ortstermin des Se-
nats außerstande gesehen, sich aus ihrer Sicht abschließend zur Frage des
„Einfügens“ des klägerischen Vorhabens nach den vier Kriterien des § 34
Abs. 1 Satz 1 BauGB zu äußern (UA Rn. 38), dem Inhalt des Protokolls vom
13. März 2014 widerspricht. Sie räumt im Gegenteil ein, dass sie die Behaup-
tung der Klägerin im Ortstermin, die Grundfläche ihres Vorhabens sei kleiner als
diejenige des abgerissenen Gebäudes, „vor Ort“ weder habe bestätigen noch
dementieren können, sondern auf die Bauakten verwiesen habe. Ziel ihrer Rü-
ge ist die Abwehr des Vorwurfs, das Berufungsverfahren zu verzögern. Einen
solchen Vorwurf hat das Oberverwaltungsgericht indes nicht erhoben.
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b) Die Beschwerde rügt ferner als verfahrensfehlerhaft, das Oberverwaltungs-
gericht habe dadurch gegen § 109 VwGO verstoßen, dass es mit dem Zwi-
schenurteil im Zusammenhang mit der im Streit stehenden Bekanntmachung
der (ersten) Veränderungssperre ein - auch nach § 110 VwGO - unzulässiges
Teilurteil erlassen habe. Sie stört sich insbesondere daran, dass sich das Ober-
verwaltungsgericht in seinem Zwischenurteil ausführlich mit der Bekanntma-
chung der (ersten) Veränderungssperre befasst, von einem „aktenkundigen Be-
kanntmachungsmangel“ und in dessen Folge von der formellen Rechtswidrig-
keit und der Unwirksamkeit der Veränderungssperre ausgegangen sei. Sie
meint, dass das Oberverwaltungsgericht mit den genannten Ausführungen of-
fenbar tatsächlich für den weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens die Ein-
grenzung des materiell-rechtlichen Prüfprogramms bezwecke und gleichsam
abschließend mit Bindungswirkung auch über den Teilaspekt der im Streit ste-
henden Bekanntmachung der (ersten) Veränderungssperre entscheiden habe
wollen. Es liege daher insofern eine unzulässige Vorabentscheidung in der Sa-
che vor (Beschwerdebegründung S. 92 ff.). Ein Verfahrensfehler ist damit nicht
dargetan. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft,
das Oberverwaltungsgericht habe mit den genannten Ausführungen eine Ein-
grenzung des materiell-rechtlichen Prüfprogramms bezweckt. Denn die bean-
standeten Darlegungen stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob das be-
sondere Feststellungsinteresse der Klägerin für ihre Fortsetzungsfeststellungs-
klage deshalb entfällt, weil eine „besonders aufwändige und teure Beweisauf-
nahme“ zur Herstellung der Spruchreife erforderlich sein könnte. Es hat dies im
Hinblick auf die erste Veränderungssperre deshalb verneint, weil diese an ei-
nem „aktenkundigen Bekanntmachungsmangel“ leide (UA Rn. 57); diese An-
nahme hat es im Weiteren näher begründet.
Unabhängig hiervon scheitert die Verfahrensrüge aber jedenfalls daran, dass
sich die Bindungswirkung eines Zwischenurteils auf Fragen der Zulässigkeit der
Klage beschränkt. Eine Eingrenzung der Klagegründe - auch wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht gewollt gewesen sein sollte - kann daher nicht zulässi-
ger Inhalt eines Zwischenurteils und damit auch nicht Gegenstand der Bin-
dungswirkung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO sein. Die Bindungs-
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wirkung eines Zwischenurteils beschränkt sich auf Fragen der Zulässigkeit der
Klage insgesamt oder auf einzelne durch das Zwischenurteil geklärte Fragen
der Zulässigkeit einer Klage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - 7 C
91.79 - BVerwGE 60, 123 = juris Rn. 8).
c) Des Weiteren liegt auch keine aktenwidrige Entscheidung vor. Die Verfah-
rensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig“ festgestellt, betrifft
den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten
Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen
den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen
und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben
(BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11
§ 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer
weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Wi-
derspruch muss „zweifelsfrei“ sein (z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984
- 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338). Diese Voraussetzungen sind durch die Be-
schwerde nicht dargetan.
(1) Die Beklagte beanstandet die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts
zur Stellungnahme des Ingenieurbüros W., T., vom 24. Oktober 2012 (UA
Rn. 62), als aktenwidrig, weil das Gericht eine entscheidende Aussage der Stel-
lungnahme unberücksichtigt gelassen habe. Das Gericht suggeriere mit seinen
Ausführungen, dass die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Stel-
lungnahme des Ingenieurbüros keinerlei verwertbare fachliche Aussage zur
Leistungsfähigkeit der für die Erschließung des klägerischen Vorhabens rele-
vanten Gemeindestraße enthalte. Damit legt sie jedoch schon keinen „offen-
sichtlichen“ bzw. „zweifelsfreien“ Widerspruch zwischen den Festlegungen des
Gerichts und dem Akteninhalt dar, sondern ersetzt die Würdigung des Ober-
verwaltungsgerichts durch eine eigene. Sie verkennt dabei zudem, dass das
Oberverwaltungsgericht noch keine abschließende Entscheidung über die Si-
cherung der wegemäßigen Erschließung des verfahrensgegenständlichen Vor-
habens getroffen hat, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung des besonde-
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ren Feststellungsinteresses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Frage der
Sicherung der wegemäßigen Erschließung im Berufungsverfahren aufgeklärt
werden könne. Dementsprechend bleibt auch die Rüge der Aktenwidrigkeit den
weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur wegemäßigen Er-
schließung (UA Rn. 63) ohne Erfolg.
(2) Die Rüge der Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts im Hinblick auf den von der Beklagten gestellten Tatbestandsberichti-
gungsantrag vom 14. Mai 2014 greift ebenfalls nicht durch. Es kann offen blei-
ben, ob die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen und von der Beklagten
beanstandeten Feststellungen tatsächlich aktenwidrig sind. Die Beschwerde
legt jedenfalls nicht substantiiert dar, dass das angefochtene Zwischenurteil auf
diesen vermeintlich aktenwidrigen Feststellungen beruhen kann. Das gilt na-
mentlich in Bezug auf die Feststellungen zur klägerischen Absicht der Einlei-
tung eines Amtshaftungsprozesses im Schriftsatz vom 25. Mai 2009. Das Ober-
verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich das von der Beklagten bestrittene
Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier aus der sog. Präjudizwirkung der bean-
tragten Feststellung für den von der Klägerin weiterhin beabsichtigten Staats-
haftungsprozess ergebe (UA Rn. 49) bzw. dass sich ein durchsetzbarer Scha-
densersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG we-
gen der Versagung des beantragten Bauvorbescheids, wie ihn die Klägerin
auch im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, nicht von vornherein nach
jeglicher Betrachtungsweise offensichtlich ausschließen lasse (UA Rn. 50). Das
Oberverwaltungsgericht hat damit maßgeblich auf die im Berufungsverfahren
abgegebenen Erklärungen der Klägerin abgestellt. Damit kann das angefochte-
ne Zwischenurteil aber nicht auf einer (vermeintlich) aktenwidrigen Feststellung
des Inhalts der Erklärungen im Schriftsatz vom 25. Mai 2009 in erster Instanz
beruhen.
d) Schließlich führt auch der Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe in will-
kürlicher Weise die Revision gegen das Zwischenurteil nicht zugelassen und
damit gegen „§ 132 VwGO i.V.m. dem Willkürverbot“ verstoßen, nicht zur Zu-
lassung der Revision. Diese Rüge muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil
die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen,
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dem Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 VwGO nicht unterliegt. Die Vor-
schrift dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen,
die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Sache anhaften
(BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 B 123.88 - NVwZ 1989, 975 <976>
und vom 4. September 2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 11). Aus
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2004 - 1 BvR
172/04 - (NJW 2004, 2584) ergibt sich nichts anderes.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 30. April 1980 - 7 C 91.79 - BVerwGE 60, 123
gedruckt>) und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2
GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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