Urteil des BVerwG vom 12.06.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 42.13 (4 C 5.14)
OVG 10 A 2974/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 29. Mai 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 106 875 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klarstellung der Krite-
rien beitragen, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung
bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorhabengrundstück einem im Zusam-
menhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angehört, maß-
stabsbildend ist (hier: großflächige Gewächshäuser, die sich im rückwärtigen
Bereich an eine gewachsene, zusammenhängende Straßenrandbebauung mit
Wohn- und Betriebsgebäuden anschließen).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 5.14 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker