Urteil des BVerwG vom 06.09.2012

Ermessen, Duldung, Verwaltungshandeln, Ermächtigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 42.12
OVG 8 A 10291/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil
die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob eine
Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung ihr Ermessen auch auf sol-
che Gründe stützen darf, welche sie durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln
selbst verursacht hat und die nach wie vor rechtswidrig sind, kein revisibles
Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) betrifft. Die Frage bezieht sich auf die Ermessens-
betätigung nach § 81 Satz 1 LBauO, der dem irrevisiblen Landesrecht (§ 173
VwGO i.V.m. § 560 ZPO) angehört. Dieser landesrechtlichen Vorschrift ist zu
entnehmen, wie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung
auszuüben ist, und ob hierbei auch eine zuvor erteilte Duldung berücksichtigt
werden kann. Inwieweit darüber hinaus ein Klärungsbedarf auch hinsichtlich
bundesrechtlicher Maßstäbe besteht, zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3
VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz Dr. Philipp Petz
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