Urteil des BVerwG vom 08.09.2004

Aktiven, Treu Und Glauben, Rüge, Eingriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 42.04
VGH 8 A 95.40082
VGH 8 B 84 A.782
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 300 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger bei-
misst.
1.1 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf: "Kann im Rah-
men des Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ein Übernahmeanspruch wegen schwerer
und unerträglicher Lärmbelastungen einer öffentlichen Straße verneint werden, wenn
der betroffene Anlieger die Übernahme im Rahmen der gerichtlichen Geltendma-
chung von Planergänzungsansprüchen erst nach Durchführung von (unzureichen-
den) aktiven Lärmschutzmaßnahmen begehrt, vor Durchführung der aktiven Lärm-
schutzmaßnahmen die höchstrichterlich bestimmten Werte der enteignungsrechtli-
chen Zumutbarkeitsschwelle einen erheblichen Zeitraum lang auf gesundheitsge-
fährdende Weise deutlich überschritten waren und selbst nach Durchführung der
(unzureichenden) aktiven Lärmschutzmaßnahmen das Spektrum der Werte der ent-
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eignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle erreicht wird?". Diese Frage lässt keinen
revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf erkennen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass ein
auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gestützter Übernahmeanspruch von dem durch das
Straßenbauvorhaben Betroffenen in Form eines Antrags auf Entschädigung geltend
zu machen ist, in dessen Rahmen sodann über die Eigentumsübertragung zu ent-
scheiden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 - NVwZ 2003,
209 <210> m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner in Übereinstimmung mit
dem beschließenden Senat davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde nur auf
einen Übernahmeantrag des Anliegers hin überhaupt Veranlassung hatte, darüber zu
entscheiden, ob der mit der Herstellung des Straßenbauvorhabens verbundene Ein-
griff in die Anliegergrundstücke durch ihre Übernahme gegen Entschädigung wirk-
sam ausgeglichen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG
4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 <306>).
Wird der Übernahmeantrag erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens und
nach Durchführung der planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen im Rah-
men einer Verpflichtungsklage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt,
könnte er nur dann zum Erfolg führen, wenn seine Voraussetzungen im Zeitpunkt der
Antragstellung auch gegeben sind. Dabei muss die Lärmminderung, die durch die
Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes erzielt worden ist, in Rechnung gestellt wer-
den. Dem Verwaltungsgerichtshof ist darin zuzustimmen, dass dieses Ergebnis aus
der Antragsgebundenheit des Übernahmeanspruchs folgt. Das bedarf nicht eigens
der Bekräftigung in einem Revisionsverfahren. Das vom Kläger erstrebte Revisions-
verfahren gäbe dem beschließenden Senat keinen Anlass zu weiterführenden Über-
legungen von grundsätzlicher Bedeutung.
1.2 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob die Voraussetzungen einer "Ent-
eignung" vorliegen, "wenn an dem durch das Planvorhaben betroffenen Anwesen
äquivalente Dauerschallpegel für die Vergangenheit von tags 71 dB(A) (EG) bzw.
72 dB(A) (DG) und nachts 66 dB(A) (EG) bzw. 67 dB(A) (DG) sowie für die Gegen-
wart tags 65 dB(A) (EG) bzw. 67 dB(A) (DG) und nachts 60 dB(A) (EG) bzw.
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62 dB(A) (DG) nachgewiesen werden können". Diese Frage führt ebenfalls nicht zu
einem revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf.
Der aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abzuleitende Übernahmeanspruch findet seine
Grundlage nicht in den allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen. Zwar ist
der Übernahmeanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts daran geknüpft, dass das Grundeigentum "schwer und unerträglich"
betroffen und damit die so genannte "enteignungsrechtliche" Zumutbarkeitsschwelle
überschritten ist. Mittelbare Beeinträchtigungen, durch die - wie im Fall von Lärmim-
missionen - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, beschrän-
ken jedoch unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des
Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 -
a.a.O., S. 210 m.w.N.).
Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage nach der "enteignungs-
rechtlichen" Zumutbarkeitsschwelle stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen
(vgl. unter 1.1) im vorliegenden Streitfall von vornherein nur im Hinblick auf die Lärm-
werte, die das vom Verwaltungsgerichtshof in Auftrag gegebene schalltechnische
TÜV-Gutachten vom 20. Oktober 2003 für die Zeit nach Errichtung der Lärmschutz-
wand ermittelt hat. Rechtlich festgelegte, mathematisch exakte Lärmgrenzwerte be-
stehen für die "enteignungsrechtliche" Zumutbarkeitsschwelle nicht. Die Rechtspre-
chung hat diese Schwelle bisher bei einer Lärmbelastung von 70 bis 75 dB(A) tags
und 60 bis 65 dB(A) nachts angesetzt. Vor diesem Hintergrund kommt der Verwal-
tungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die nach Errichtung der Lärmschutzwand
auf die Grundstücke des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen noch unterhalb des
Bereichs liegen, in dem eindeutig von einer Gesundheitsgefährdung und einer sog.
"enteignenden Wirkung" auszugehen ist. Die Beschwerde möchte eine revisionsge-
richtliche Überprüfung dieses Ergebnisses erreichen. Damit wirft sie keine Rechtsfra-
ge auf, die in verallgemeinerungsfähiger Weise für eine Vielzahl von Fällen beant-
wortet werden könnte.
Wegen des Fehlens allgemein verbindlicher mathematisch präziser Lärmgrenzwerte
für die "enteignungsrechtliche" Zumutbarkeitsschwelle ist im Zweifel eine wertende
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Beurteilung des Tatrichters erforderlich, um festzustellen, ob Wohneigentum durch
Umfang und Intensität straßenverkehrsbedingter Lärmimmissionen "schwer und un-
erträglich" betroffen wird. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs (vgl. BGHZ 97, 114 <123>; 97, 361 <366 ff.>; 122, 76 <81>), der sich das Bun-
desverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar
1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <382 f.>). Der von der Rechtspre-
chung aufgestellte Rahmen der Schwellenwerte befreit den Tatrichter nicht von einer
auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Streitfalls zugeschnittenen Bewertung
der auf ein Wohngrundstück einwirkenden Lärmimmissionen. Der Verwaltungsge-
richtshof hat sich dieser Sachverhaltswürdigung nicht entzogen. Er stützt seine Ent-
scheidung nicht nur auf eine wertende Einschätzung der gutachterlich ermittelten
Lärmwerte, sondern auch auf den Eindruck von den tatsächlichen Wohnverhältnis-
sen, den er bei Einnahme des Augenscheins an Ort und Stelle von den Grundstü-
cken des Klägers und der näheren Umgebung gewonnen hat. Die Grundsatzrüge der
Beschwerde zielt auf eine Überprüfung dieser Gesamtbetrachtung, ohne darzulegen,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung der Rechtssa-
che bestehen soll.
1.3 Die von der Beschwerde zum Verstoß gegen die Denkgesetze im Rahmen des
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgeworfene Grundsatzfrage enthält der Sache nach die
Verfahrensrüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die Gebote der richterlichen Über-
zeugungsbildung verletzt. Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer
Grundsatzrüge im Sinne von §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Übrigen verkennt die Be-
schwerde, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Wege der Augenscheinseinnah-
me einen Eindruck von der tatsächlichen Bebauung und Nutzung in der Nachbar-
schaft des Klägers hat verschaffen wollen. Die Einnahme des Augenscheins an Ort
und Stelle diente nicht dazu, der Vorinstanz einen Eindruck von der Stärke der auf
die Grundstücke des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen zu verschaffen.
1.4 Die Beschwerde möchte ferner geklärt wissen, ob aus Art. 74 Abs. 2 Satz 3
BayVwVfG (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ein Entschädigungsanspruch wegen Nut-
zungsausfalls abgeleitet werden kann, wenn das vom Nutzungsausfall betroffene
Grundstück wegen jahrelanger Verzögerung der Durchführung jeglicher aktiver
Lärmschutzmaßnahmen erheblichen, gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen
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ausgesetzt war. Soweit sich diese Frage überhaupt rechtsgrundsätzlich in verallge-
meinerungsfähiger Weise klären lässt, ergibt sich die Antwort ohne weiteres aus den
gesetzlichen Vorschriften, sodass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens
nicht bedarf. Der Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist, wie
die Vorinstanz zu Recht betont, ein Ausgleichsanspruch mit Surrogat-Charakter. Nur
wenn erforderliche technisch-reale Schutzvorkehrungen unmöglich, untunlich oder
sonst mit dem Vorhaben unvereinbar sind, wandelt sich der Anspruch auf Schutzvor-
kehrungen in einen Anspruch auf Geldausgleich - sog. Surrogation - (vgl. BVerwG,
Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - a.a.O., S. 384; stRspr). Ein An-
spruch auf Geldausgleich kann daher nur bestehen, wenn ihm ein Anspruch auf eine
bestimmte technisch-reale Schutzvorkehrung zugeordnet werden kann. Das ist bei
einem Anspruch auf Nutzungsausfall auf straßennahen Grundstücken wegen verspä-
teter Durchführung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht der Fall. Dem Kläger geht
es um den Ausgleich eines Verzögerungsschadens und damit um den Ersatz für ei-
nen Vermögensnachteil. Vermögensschäden dieser Art fallen aus dem Anwendungs-
bereich von Art. 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG) heraus.
Aus dem Surrogat-Charakter des Entschädigungsanspruchs ergibt sich, dass ein
Ausgleich gewährt werden soll für die nicht durch technisch-reale Maßnahmen
a b w e n d b a r e n (unzumutbaren) Nachteile. Die Anbindung der Entschädigungs-
leistung an den Anspruch auf konkrete Schutzmaßnahmen schließt es aus, über § 74
Abs. 2 Satz 3 VwVfG einen Ausgleich sonstiger Vermögensnachteile vorzunehmen,
die durch das Vorhaben ausgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991
- BVerwG 4 C 51.89 - a.a.O., S. 384 f.).
1.5 Die Frage, ob es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verein-
bar ist, dem Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nutzungsausfalls an-
spruchsausschließend entgegenzuhalten, er habe nach Erlass des Planfeststel-
lungsbeschlusses nicht alle Voraussetzungen für eine Nutzung seines Grundstücks
(hier: Anschluss an die städtische Entwässerungseinrichtung) geschaffen, wäre in
einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Ein auf § 74 Abs. 2 Satz 3
VwVfG gestützter Entschädigungsanspruch wegen Nutzungsausfalls (Verzögerungs-
schaden) ist bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen (vgl. vorstehend 1.4). Der
Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs aus enteignendem Eingriff steht
nach den Entscheidungsgründen der Vorinstanz der Einwand der anderweitigen
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Rechtshängigkeit (§ 173 Satz 1 VwGO, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen; die da-
gegen erhobenen Verfahrensrügen greifen, wie noch auszuführen sein wird, nicht
durch. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum fehlenden Anschluss an
die städtische Entwässerungseinrichtung sind im Übrigen "rein vorsorglich" und somit
nicht entscheidungstragend.
1.6 Die Frage, ob "im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG ein Anspruch auf ergän-
zenden aktiven Lärmschutz zur Verbesserung der bereits bestehenden, unzurei-
chenden Lärmschutzanlagen als verneint werden
(kann), wenn zur Durchführung der ergänzenden aktiven Lärmschutzmaßnahme eine
ergänzende Planfeststellung notwendig ist", wäre in einem Revisionsverfahren eben-
falls nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch
des Klägers auf weiteren aktiven Lärmschutz mit der tragenden Begründung ver-
neint, bereits der bloße Kostenvergleich lasse eindeutig eine Unverhältnismäßigkeit
der vom Kläger erstrebten zusätzlichen Maßnahmen erkennen (UA S. 31, 33, 35).
Ob ergänzende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes in einem weiteren Planfest-
stellungsverfahren festzulegen wären, ist für den Kostenvergleich, den § 41 Abs. 2
BImSchG verlangt, ohne rechtliche Bedeutung.
1.7 Die Fragen, die die Beschwerde zum Einbau von sog. "offenporigen Asphalt-
deckschichten" als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes im Sinne von § 41 Abs. 1
BImSchG aufwirft, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Lärmmindernde
Straßenoberflächen können bei der Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen
nach der amtlichen Anmerkung zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärm-
schutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) berücksichtigt
werden, wenn "aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte
Lärmminderung nachgewiesen ist". Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine Tat-
sachenfrage, deren Klärung dem Tatrichter obliegt. Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung wirft die Beschwerde hierzu nicht auf. Im Übrigen ist der Hinweis der Vor-
instanz, die Aufbringung offenporigen Asphalts stelle keine standardisierte Bauweise
dar, sondern befinde sich noch in der Erprobungsphase, nicht entscheidungstragend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das vom Privatsachverständigen des Klägers favori-
sierte Lärmschutzkonzept (Erhöhung der beidseitigen Lärmwände auf je 6 m, gleich-
zeitige Errichtung einer 6 m hohen Mittelwand, Aufbringung eines offenporigen As-
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phaltbelags) schon aus Kostengründen in einer Grobanalyse wegen offensichtlicher
Unverhältnismäßigkeit ausgeschieden.
1.8 Die Beschwerde möchte ferner geklärt wissen, ob bei der Prüfung der Verhält-
nismäßigkeit nach § 41 Abs. 2 BImSchG in den Fällen, in denen eine ergänzende
Maßnahme des aktiven Lärmschutzes beansprucht wird, "lediglich die durch die er-
gänzende Maßnahme zusätzlich zu erreichende Pegelminderung mit den durch die
Ergänzung zusätzlich anfallenden Kosten" zueinander in ein Verhältnis zu setzen ist
oder ob stattdessen "die Gesamtpegelminderung mit den Gesamtkosten aller Lärm-
schutzmaßnahmen insgesamt" zu betrachten ist. Diese Frage verleiht der Rechtssa-
che ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung des
§ 41 Abs. 2 BImSchG fordert eine wertende Gegenüberstellung der für den aktiven
Lärmschutz erforderlichen Kosten und des hiermit erzielbaren Lärmminderungsef-
fekts (BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 46.97 - NVwZ 2001, 81).
Begehrt ein betroffener Straßenanlieger nach Errichtung einer planfestgestellten
Lärmschutzwand im Wege einer auf Planergänzung gerichteten Verpflichtungsklage
eine weitere Maßnahme des aktiven Lärmschutzes, sind die Mehrkosten dieser
Maßnahme und die durch sie erzielbare Lärmminderung für den Kläger zu ermitteln
und gegenüberzustellen. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist die Lärmsitu-
ation des jeweiligen Klägers.
1.9 Die Beschwerde wirft schließlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob
"ein Anspruch auf Entschädigung wegen Wertminderung des Grundstückes verneint
werden (kann), wenn bereits aus der Zeit, in der der motorisierte Verkehr praktisch
noch unbedeutend war, eine planerische Vorbelastung des Grundstückes existierte".
Die Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie nicht
entscheidungserheblich wäre. Als Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsan-
spruch kommt hier nur die Rechtsfigur des "enteignenden Eingriffs" in Betracht. Das
räumt auch die Beschwerde ein. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorin-
stanz steht diesem Anspruch hier der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit
entgegen. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Beschwerde greifen, wie
noch darzulegen sein wird, nicht durch.
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2. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
2.1 Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei offensichtlich von einem "aktenwidri-
gen" Sachverhalt ausgegangen und habe damit das Gebot der sachgerechten Aus-
schöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, ist
unbegründet. Die Vorinstanz hat die in dem schalltechnischen Gutachten des TÜV
Süddeutschland vom Oktober 2003 ermittelten Lärmbelastungen für das klägerische
Anwesen (L.straße 14) seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat allerdings dem
Umstand, dass der Lärmwert am Erdgeschoss des Wohnhauses 60 dB(A) nachts
beträgt, im Rahmen seiner wertenden Beurteilung nicht die Bedeutung beigemessen,
die die Beschwerde diesem Lärmwert beimisst. Aus dem Argumentationszusam-
menhang in dem angefochtenen Urteil ergibt sich nach Ansicht des beschließenden
Senats, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den von der Rechtspre-
chung entwickelten Schwellenwert von 60 bis 65 dB(A) nachts allein die "Überschrei-
tung" der "Spektrumsgrenze" durch den Nachtwert von 62 dB(A) im Dachgeschoss
als kritisch angesehen hat. Der Sache nach erschöpft sich die Verfahrensrüge daher
in einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die
als solche grundsätzlich keinen Verfahrensmangel begründen kann (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226; stRspr).
2.2 Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei irrigerweise davon ausge-
gangen, dass auch in der Zeit von 1969 bis 1989 Gebäude in der näheren Umge-
bung des Anwesens des Klägers errichtet worden seien. Die Vorinstanz sei daher
von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Hierin liege ein Verstoß gegen § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Rüge geht ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil auf
dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen könnte (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Einnahme des Augenscheins an Ort
und Stelle den Eindruck gewonnen, dass die Wohngebäude in der näheren Umge-
bung des Anwesens des Klägers durchweg einen guten Bau- und Unterhaltungszu-
stand aufweisen und insgesamt eine verhältnismäßig hochwertige Bebauung darstel-
len. Die Vorinstanz wertet dies als Beleg dafür, dass auch nach der Verkehrsan-
schauung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt dort nicht von unzumutbaren
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Wohnverhältnissen ausgegangen werde. Ob diese Schlussfolgerung auch für den
Zeitraum nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. August 1969 bis zur
Errichtung der Lärmschutzwand im Jahr 1989 zutrifft, ist entgegen der Beschwerde
nicht entscheidungserheblich. Nach Auffassung der Vorinstanz beurteilt sich der vom
Kläger geltend gemachte Übernahmeanspruch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
der Antragstellung im Jahr 1997 (UA S. 16).
Ebenso wenig hat der Verwaltungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
VwGO) dadurch verletzt, dass er das Alter der in der Umgebung des klägerischen
Anwesens vorhandenen Gebäude nicht näher aufgeklärt hat. Von seinem Rechts-
standpunkt aus war es nicht entscheidungserheblich, ob in den Jahren 1969 bis 1989
Gebäude in der Nachbarschaft des Klägers errichtet worden sind. Die Vorinstanz
hatte deshalb keinen Anlass, weitere Ermittlungen in der von der Beschwerde be-
zeichneten Richtung anzustellen.
2.3 Die Beschwerde sieht eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86
Abs. 3 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen hat, die Betei-
ligten anlässlich der Einnahme des Augenscheins an Ort und Stelle auf die "Erheb-
lichkeit der altersmäßigen Einstufung der Umgebungsbebauung" aufmerksam zu
machen. Die Rüge verkennt, dass diese Frage wie ausgeführt (2.2) für den Verwal-
tungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen ist das Gericht grund-
sätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beab-
sichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai
1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Es kann zwar in besonderen Fäl-
len geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsansicht oder einen Aufklä-
rungsbedarf hinzuweisen. Das gilt vor allem, wenn das Gericht seine Entscheidung
auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Eine derartige Fallkons-
tellation zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.
2.4 Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof gehe zu Unrecht davon aus,
dass der Geltendmachung des Anspruchs aus enteignendem Eingriff der Einwand
der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehe. Sie sieht darin einen Verstoß
gegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO und macht diesen Verstoß
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zum Gegenstand einer Verfahrensrüge. Die Beschwerde übersieht dabei, dass sie
damit den Vorwurf der fehlerhaften Rechtsanwendung erhebt, der einen Verfahrens-
fehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen kann.
2.5 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
auch nicht dadurch verletzt, dass er es unterlassen hat, die Verkehrswertminderung
der klägerischen Grundstücke in den Jahren 1969 bis 2004 festzustellen. Ermittlun-
gen in diese Richtung waren nicht veranlasst, weil die Vorinstanz einen Entschädi-
gungsanspruch des Klägers wegen Wertminderung bereits aus rechtlichen Gründen
ausgeschlossen hat. Aus diesem Grund hatte der Verwaltungsgerichtshof auch kei-
nen Anlass, Ermittlungen zu dem von der Baustelle ausgehenden Baulärm und zu
baubedingten Staubimmissionen anzustellen. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch
in dieser Hinsicht ist nach den Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls dem Einwand
anderweitiger Rechtshängigkeit ausgesetzt.
2.6 Ebenso wenig musste die Vorinstanz schließlich weiter aufklären, in welchem
Umfang der Einbau von sog. offenporigen Asphaltdeckschichten und die Errichtung
von Mittelwänden zwischen den Fahrbahnen die auf das klägerische Anwesen ein-
wirkenden Lärmimmissionen hätten mindern können. Der Verwaltungsgerichtshof
hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlass, dieser Frage nachzugehen.
Seiner Ansicht nach durfte der Beklagte dieses Konzept des aktiven Lärmschutzes
schon deshalb ausschließen, weil es mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbun-
den gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festset-
zung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch