Urteil des BVerwG vom 02.08.2002

Formelle Beschwer, Verfahrensmangel, Kritik, Abrede

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 42.02
VGH 14 B 95.994 und VGH 14 B 97.3789
In den Verwaltungsstreitsachen
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
15. Mai 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils
selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 225 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde
ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, dass die Ent-
scheidung in dem erstrebten Revisionsverfahren dazu dienen
kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebe-
gründung muss eine entscheidungserhebliche Frage des revisib-
len Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür
angegeben werden, weshalb es insoweit im Interesse der Einheit
oder Fortbildung des Rechts einer höchstrichterlichen Klärung
bedarf. Im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig kann nur
eine Rechtsfrage sein, die über die konkreten Umstände des je-
weiligen Streitfalls hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise
geklärt werden kann. Daran fehlt es hier. Der Kläger hält dem
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Berufungsgericht nach der Art einer zugelassenen Revision vor,
das Recht falsch angewandt zu haben. Mit derartigen Angriffen
gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsan-
wendung im Einzelfall kann die grundsätzliche Bedeutung einer
Rechtssache jedoch nicht dargelegt werden.
Der Kläger bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel.
Wie sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO ergibt, unter-
liegen der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht die dem
Endurteil vorausgegangenen unanfechtbaren Entscheidungen.
Hierzu gehört auch die Beiladung, die nach § 65 Abs. 4 Satz 3
VwGO unanfechtbar ist.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts, dass ein Beigeladener auch ohne formelle Beschwer
zur Rechtsmitteleinlegung befugt ist, sofern er durch die an-
gefochtene Entscheidung materiell beschwert wird (vgl. Urteile
vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - Buchholz
406.11 § 133 BBauG Nr. 76, vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C
2.90 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 109 und vom 14. April 2000
- BVerwG 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342).
Die Frage, ob das Gericht Änderungs- oder Ergänzungsbescheide
ohne weiteres in einen Rechtsstreit einbeziehen darf, in dem
der Ursprungsbescheid den Prüfungsgegenstand bildet, würde
sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn
nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts (UA S. 13) hat der Kläger "die Kla-
gen auf die Ergänzungsbescheide vom 29. April 1998 zum Be-
scheid vom 24. März 1993 sowie vom 4. Mai 1998 und vom
15. Oktober 1999 zum Bescheid vom 19. August 1996 in der Fas-
sung des Bescheids vom 3. September 1996 (erstreckt)".
Dass die Kostenentscheidung der Vorinstanz nach Ansicht des
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Klägers Anlass zur Kritik bietet, ist nicht als Verfahrensfeh-
ler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügefähig.
Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass der das Extru-
dergebäude betreffende Genehmigungsbescheid durch Bescheid vom
10. August 2000 geändert worden ist. Er tritt auch der Dar-
stellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, der zu entneh-
men ist, dass er die Klage nicht auf diesen Änderungsbescheid
erstreckt hat. Woraus er herleitet, ein rechtlich schützens-
wertes Interesse daran zu haben, dass die Baugenehmigung in
der inzwischen überholten ursprünglichen Gestalt aufgehoben
wird, legt er nicht dar.
Das Berufungsgericht ist anhand der Maßstäbe, die sich aus dem
in § 35 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot ergeben, zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Kläger durch die Baumaßnahmen der
Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Von diesem
materiellrechtlichen Ansatz her hatte es keine Veranlassung,
den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Kläger hält dem Beru-
fungsgericht vor, die "Schwelle der Unzumutbarkeit ... unzu-
treffend angesetzt" zu haben. Selbst wenn diese Einschätzung
richtig wäre, ließe sie lediglich darauf schließen, dass die
Vorinstanz das materielle Recht fehlerhaft angewandt hat,
nicht aber, dass ein Verfahrensmangel vorliegt.
Ein Aufklärungsdefizit lässt sich nicht mit dem bloßen Hinweis
dartun, das Berufungsgericht habe es unterlassen, näher aufzu-
klären, welche Gefahren dem Kläger durch die Ausschwemmung von
Gegenständen aus dem Werksgelände drohen. Die Vorinstanz hat
nicht allein darauf abgestellt, dass die befürchteten Hochwas-
serereignisse äußerst selten eintreten (Jahrhunderthochwas-
ser), sondern zusätzlich dem Umstand Bedeutung beigemessen,
dass "allenfalls natürliche, biologisch abbaubare Holzpartikel
ausgeschwemmt werden können" (UA S. 19). Der Kläger legt nicht
dar, wieso bei diesem Erkenntnisstand weiterer Ermittlungsbe-
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darf bestand.
Die zur Immissionssituation (Lärm, Staub, Gerüche) getroffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts greift der Kläger mit dem
pauschalen Einwand an, sie seien "unter Verletzung der §§ 86
und 96 VwGO zustande gekommen". Er bemängelt, dass insoweit
keine "ausreichenden Untersuchungen und Beweisaufnahmen statt-
gefunden" haben. Er macht indes selbst nicht geltend, entspre-
chende Beweisanträge gestellt zu haben. Er legt auch nicht
dar, weshalb sich dem Berufungsgericht in dieser Richtung eine
Beweisaufnahme von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162
Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14
Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Halama
Gatz