Urteil des BVerwG vom 15.09.2015

Bekanntmachung, Bebauungsplan, Pauschal, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 41.15
OVG 7 A 1709/13
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer
bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014,
479 Rn. 2).
1
2
- 3 -
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es sich bei umweltbezogenen Informationen eines im
Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufge-
stellten Bebauungsplanes automatisch um umweltbezo-
gene Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2
Halbs. 1 BauGB des anhängigen Flächennutzungsplan-
verfahrens handelt,
sowie,
ob der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1
BauGB bei der Bekanntmachung der Offenlage eines Flä-
chennutzungsplanentwurfes im Rahmen eines Parallelver-
fahrens gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinsichtlich sol-
cher umweltbezogenen Informationen reduziert ist, die bei
der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses des Be-
bauungsplanes anzugeben sind.
Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Ist die vorinstanzliche Entschei-
dung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die
Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen
ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es.
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Genehmigung
der Änderung ihres Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 1 und 2 BauGB ver-
neint, weil dieser nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Die Ausle-
gungsbekanntmachung des Flächennutzungsplanes habe hinsichtlich der An-
gaben, welche Arten umweltbezogener Anforderungen verfügbar seien, die An-
forderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfehlt. Es habe zum einen
eines Hinweises auf die schalltechnische Voruntersuchung der P. Consult
GmbH vom 10. Juni 2010 bedurft, zum anderen sei die Bekanntmachung unzu-
reichend gewesen, weil sie nur pauschal auf den Umweltbericht hingewiesen
habe, ohne die dort behandelten Themenblöcke schlagwortartig zu charakteri-
sieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206
Rn. 22 f. und vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - ZfBR 2015, 159 Rn. 11).
Hinsichtlich der zweiten, selbständig tragenden Begründung ("Abgesehen da-
3
4
5
- 4 -
von …") legt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar. Denn
die von ihr aufgeworfenen Fragen haben allein solche umweltbezogenen Infor-
mationen zum Gegenstand, die sowohl den Bebauungsplan als auch den Flä-
chennutzungsplan betreffen, nicht aber die Frage, ob ein bloßer Verweis auf
den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan den Anforderungen des § 3
Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
6