Urteil des BVerwG vom 29.02.2012

Markt, Terrasse, Parteigutachten, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 41.11
OVG 1 KO 1461/10
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 12 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat
keinen Erfolg.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorin-
stanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung
tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwal-
tungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995
- BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz
muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung
des Gerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der
miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Die Divergenzrü-
gen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügen diesen Darlegungsanforderun-
gen nicht. Ebenso wenig genügen die Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1
2
- 3 -
1. Die Beschwerde zitiert zwar zur Begründung ihrer ersten Divergenzrüge (Be-
schwerdebegründung S. 6 - 7) aus einer Entscheidung des Senats (Urteil vom
26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Es fehlt jedoch an der
Formulierung eines davon abweichenden Rechtssatzes aus der angefochtenen
Entscheidung. Wie die Beschwerde selbst anmerkt, hat das Oberverwaltungs-
gericht auf diese Entscheidung Bezug genommen und zugrunde gelegt, dass
die maßgebliche nähere Umgebung dadurch zu ermitteln ist, dass in zwei Rich-
tungen - in Richtung von dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben sowie in
Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die je-
weiligen Auswirkungen reichen (UA S. 13). Statt einen Rechtssatzwiderspruch
aufzuzeigen, beschränkt sich der Vortrag der Beschwerde auf den Vorwurf, das
Oberverwaltungsgericht habe bei der Zuordnung des Diska-Marktes mit der
„Beobachterperspektive der beteiligten Richter“ und dem Blick auf die Rückfront
des Gebäudes einen falschen Maßstab angewandt. Mit der Behauptung einer
fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich eine Abweichung i.S.d.
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht begründen.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der mangelnden
Sachverhaltsaufklärung (Beschwerdebegründung S. 7 - 9) scheitert schon da-
ran, dass nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht allein der
Diska-Markt, sondern vor allem die Schlosserei dem Gebiet seine Prägung als
allgemeines Wohngebiet nimmt. Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht
auf, dass nach der für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblichen
Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Anlass zur Sachverhaltsaufklä-
rung bestand. Der Sache nach greift die Beschwerde lediglich die tatrichterliche
Beurteilung, dass der Markt - wie das Oberverwaltungsgericht dargelegt hat -
angesichts der Größe und der vorgehaltenen Stellplätze nicht lediglich der Ver-
sorgung des Gebiets diene (UA S. 14), als verfehlt an, weil sie meint, es komme
auf den vom Oberverwaltungsgericht nicht beachteten Gesichtspunkt der Groß-
flächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO an.
2. Zur Divergenzrüge unter 3. (Beschwerdebegründung S. 9 - 11) trägt die Be-
schwerde zwar vor, das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufge-
stellt, „dass es für eine Prägung des streitgegenständlichen Grundstücks aus-
3
4
5
- 4 -
reiche, wenn in der näheren bzw. hier der weiteren Umgebung ein in einem all-
gemeinen Wohngebiet nicht zulässiger Betrieb vorhanden ist“, und behauptet
wiederum eine Abweichung von der eingangs zitierten Entscheidung des Se-
nats. Aber auch damit wird kein Rechtssatzwiderspruch aufgezeigt, sondern es
wird lediglich die vom Verwaltungsgericht abweichende tatrichterliche Würdi-
gung der Umstände durch das Oberverwaltungsgericht gerügt. Nur angemerkt
sei, dass sich das Oberverwaltungsgericht zu der von der Beschwerde vermiss-
ten „Prägung“ ausführlich unter dem Gesichtspunkt „Fremdkörper“ verhalten hat
(UA S. 15).
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der mangelnden
Sachverhaltsaufklärung (Beschwerdebegründung S. 11 - 12), mit der die Be-
schwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe Ermittlungen zur
Größe der Baulücken unterlassen, erschöpft sich in der Mutmaßung, das
Schlossereigrundstück könne im Außenbereich liegen. Die Beschwerde ver-
kennt erneut, dass nach der für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeb-
lichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kein Anlass zur Sach-
verhaltsaufklärung bestand.
3. Die Divergenzrüge unter 5. (Beschwerdebegründung S. 12 - 13) scheitert
schon daran, dass die Beschwerde keinen Rechtssatz aus den angeführten
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts benennt. Im Übrigen hat das
Oberverwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, „dass es bei der Fra-
ge der unzumutbaren Störungen jedenfalls nicht um Störungen durch Erschüt-
terungen ginge“ (Beschwerdebegründung S. 12), sondern festgestellt, dass es
sich um vereinzelte Beeinträchtigungen handele, die dadurch bedingt seien,
dass die Terrasse infolge der konkreten Ausführung durch die Klägerin mit dem
Vorhaben verbunden sei (UA S. 17).
4. Die im Zusammenhang mit der Prüfung des Rücksichtnahmegebots erhobe-
ne Verfahrensrüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung (Beschwerdebe-
gründung S. 13 - 14), mit der die Beschwerde rügt, das Schallgutachten sei ein
Parteigutachten, und geltend macht, es sei auch in sich nicht stimmig, so dass
noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen seien, erschöpft sich in der un-
6
7
8
- 5 -
substantiierten Behauptung, das Gutachten bestimme entgegen der Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts auch die Öffnung von Fenstern (Beschwerdebe-
gründung S. 14). Unabhängig davon zeigt die Beschwerde auch nicht auf, wel-
che Maßnahmen sich dem Oberverwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen,
das als Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt hat, dass die Fenster im
Vorhaben nicht geöffnet werden können und dass die Beweisaufnahme auch
keinen Umstand ergeben habe, aus dem heraus sich die Notwendigkeit der
Fensteröffnung ergäbe (UA S. 17).
Auch die Ausführungen zu Teil II des angegriffenen Urteils lassen mit Blick auf
die Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Teil I des Urteils keinen
Zulassungsgrund erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
9
10