Urteil des BVerwG vom 11.10.2010

Rechtliches Gehör, Behandlung, Gehalt, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 41.10 (4 B 21.10)
VGH 2 B 09.1133
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2010
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom
1. September 2010 - BVerwG 4 B 21.10 - wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der
Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt. Er hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO
auf Fortführung seines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Nach Ansicht des Klägers beruht der ablehnende Beschluss des Senats im Be-
schwerdeverfahren auf einem Gehörsverstoß, weil der Senat das Vorliegen der
Zulassungsgründe zu Unrecht verneint habe (Anhörungsrüge S. 1 f.). Er wendet
sich dagegen, dass der Senat der Auffassung ist, er habe zum Thema „Bebau-
ungszusammenhang“ keinen Rechtssatzwiderspruch i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO aufgezeigt (Anhörungsrüge S. 3 - 7), rügt, er habe dargelegt, welcher Wi-
derspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts und den
sich aus dem Akteninhalt ergebenden Tatsachenumständen bestehe (Anhörungs-
rüge S. 4 - 5) und verweist darauf, dass sich der Rechtssatzwiderspruch daraus
ergebe, dass § 35 BauGB Prüfungsmaßstab sei (Anhörungsrüge S. 7). Zum The-
ma „zweite Wohneinheit ohne Wohnflächenvermehrung“ macht er geltend, der
klägerische Vortrag reduziere sich entgegen der Auffassung des Senats nicht auf
die Aussage, der Gesichtspunkt, dass Begehrlichkeiten geweckt werden könnten,
gelte hier nicht in dieser Allgemeinheit (Anhörungsrüge S. 12); auch sei es durch-
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aus so, dass das Berufungsgericht von Prämissen ausgegangen sei, die in der
Beschwerdebegründung dargelegt seien (Anhörungsrüge S. 13). Zur Begründung
seiner Rügen wiederholt der Kläger - zum Teil wortwörtlich (Anhörungsrüge
S. 8 - 12 und S. 13 - 19) - im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Beschwerde-
verfahren.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist
damit schon nicht schlüssig dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Soweit sich
die Ausführungen des Klägers auf das Vorliegen eines Ortsteils und einer organi-
schen Siedlungsstruktur beziehen (Anhörungsrüge S. 3 - 12), war dies für den Be-
schluss des Senats über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich (Rn. 3 des angefochtenen
Beschlusses). Gleiches gilt, sofern der Vortrag auf S. 5 der Anhörungsrüge so zu
verstehen sein sollte, dass er die im Beschluss unter Rn. 7 behandelte Rüge der
Aktenwidrigkeit betrifft. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag erneut in materiell-
rechtlichen Ausführungen, mit denen der Kläger seine Rechtsauffassung darlegt.
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, der Senat habe den rechtlichen Ge-
halt seines Vortrags nicht gewürdigt, zeigt er nicht auf, warum es zur Behandlung
der Divergenz- und der Grundsatzrügen, die bereits nicht den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügten, eines weiteren Eingehens auf
seinen Vortrag bedurft hätte. Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge viel-
mehr lediglich dagegen, dass der Senat ihm in seiner Rechtsauffassung nicht ge-
folgt ist. Er macht damit keine Gehörsverletzung, sondern eine unrichtige Rechts-
anwendung geltend. Hierauf kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr er-
gibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es
nicht.
Dr. Philipp
Dr. Bumke
Petz
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