Urteil des BVerwG vom 11.10.2010, 4 B 41.10
Rechtliches Gehör, Behandlung, Gehalt, Rüge
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 41.10 (4 B 21.10) VGH 2 B 09.1133
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2010 durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 1. September 2010 - BVerwG 4 B 21.10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
1Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der
Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt. Er hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO
auf Fortführung seines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
2Nach Ansicht des Klägers beruht der ablehnende Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren auf einem Gehörsverstoß, weil der Senat das Vorliegen der
Zulassungsgründe zu Unrecht verneint habe (Anhörungsrüge S. 1 f.). Er wendet
sich dagegen, dass der Senat der Auffassung ist, er habe zum Thema „Bebauungszusammenhang“ keinen Rechtssatzwiderspruch i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO aufgezeigt (Anhörungsrüge S. 3 - 7), rügt, er habe dargelegt, welcher Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts und den
sich aus dem Akteninhalt ergebenden Tatsachenumständen bestehe (Anhörungsrüge S. 4 - 5) und verweist darauf, dass sich der Rechtssatzwiderspruch daraus
ergebe, dass § 35 BauGB Prüfungsmaßstab sei (Anhörungsrüge S. 7). Zum Thema „zweite Wohneinheit ohne Wohnflächenvermehrung“ macht er geltend, der
klägerische Vortrag reduziere sich entgegen der Auffassung des Senats nicht auf
die Aussage, der Gesichtspunkt, dass Begehrlichkeiten geweckt werden könnten,
gelte hier nicht in dieser Allgemeinheit (Anhörungsrüge S. 12); auch sei es durch-
aus so, dass das Berufungsgericht von Prämissen ausgegangen sei, die in der
Beschwerdebegründung dargelegt seien (Anhörungsrüge S. 13). Zur Begründung
seiner Rügen wiederholt der Kläger - zum Teil wortwörtlich (Anhörungsrüge
S. 8 - 12 und S. 13 - 19) - im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren.
3Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist
damit schon nicht schlüssig dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Soweit sich
die Ausführungen des Klägers auf das Vorliegen eines Ortsteils und einer organischen Siedlungsstruktur beziehen (Anhörungsrüge S. 3 - 12), war dies für den Beschluss des Senats über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich (Rn. 3 des angefochtenen
Beschlusses). Gleiches gilt, sofern der Vortrag auf S. 5 der Anhörungsrüge so zu
verstehen sein sollte, dass er die im Beschluss unter Rn. 7 behandelte Rüge der
Aktenwidrigkeit betrifft. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag erneut in materiellrechtlichen Ausführungen, mit denen der Kläger seine Rechtsauffassung darlegt.
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, der Senat habe den rechtlichen Gehalt seines Vortrags nicht gewürdigt, zeigt er nicht auf, warum es zur Behandlung
der Divergenz- und der Grundsatzrügen, die bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügten, eines weiteren Eingehens auf
seinen Vortrag bedurft hätte. Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge vielmehr lediglich dagegen, dass der Senat ihm in seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Er macht damit keine Gehörsverletzung, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Hierauf kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es
nicht.
Dr. Philipp Dr. Bumke Petz
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